Kurz erklärt: Warum Fremdfirmen-Koordination Pflicht ist
Wer Fremdfirmen für Bau-, Instandhaltungs- oder Reinigungsarbeiten beauftragt, bringt neue oder veränderte Gefährdungen ins Projekt – auch wenn es sich um Nachunternehmer handelt. Ohne Abstimmung entstehen Lücken zwischen den Gefährdungsbeurteilungen der einzelnen Firmen.
Auf Baustellen mit räumlicher und zeitlicher Nähe mehrerer Unternehmen müssen Schutzmaßnahmen abgestimmt werden. Bei gegenseitiger Gefährdung ist eine abstimmende Person erforderlich; bei besonderen Gefahren zusätzlich ein Aufsichtsführender mit Weisungsbefugnis. Der SiGeKo nach BaustellV übernimmt dabei die übergeordnete Sicherheitskoordination – die Pflichten der einzelnen Arbeitgeber bleiben bestehen.
Wann welche Koordination erforderlich ist
Drei Situationen bestimmen den Umfang der erforderlichen Abstimmung – sie können sich überschneiden und sind dann kumulativ zu erfüllen:
| Situation | Erforderliche Maßnahme |
|---|---|
| Räumliche und zeitliche Nähe | Zusammenarbeit und gegenseitige Abstimmung der Schutzmaßnahmen |
| Gegenseitige Gefährdung | Bestimmung einer Person, die die Arbeiten aufeinander abstimmt |
| Besondere Gefahren | Bestimmung und Bekanntgabe eines Aufsichtsführenden mit Weisungsbefugnis |
Einsatz eines Fremdunternehmens: Wer leistet was?
Auftraggeber (Bauherr bzw. beauftragendes Unternehmen) und Fremdfirma müssen vor und während der Arbeiten eng zusammenarbeiten. Die folgende Übersicht fasst die zentralen Pflichten zusammen:
| Thema | Auftraggeber / Bauherr | Fremdfirma / Auftragnehmer |
|---|---|---|
| Vorbereitung | Sicherheitsstandards bewerten, Objekt- und Baustelleninfos bereitstellen | Infos zum Objekt/Baustelle einholen (Ansprechpartner, Regeln, SiGe-Plan) |
| Begehung | Gemeinsame Besichtigung von Objekt/Baustelle | Gemeinsame Besichtigung von Objekt/Baustelle |
| Unterweisung | Sicherheitsunterweisung für Beschäftigte der Fremdfirma | Verantwortlichkeiten im eigenen Unternehmen festlegen |
| Gefährdungen | Gegenseitige Gefährdungen benennen, Gefährdungsbeurteilung der Fremdfirma unterstützen | Gefährdungsbeurteilung inkl. gegenseitiger Gefährdungen durchführen |
| Maßnahmen | Schutzmaßnahmen für gegenseitige Gefährdungen mit festlegen | Schutzmaßnahmen für gegenseitige Gefährdungen mit festlegen |
| Koordination | Person für Abstimmung bestimmen und bekanntgeben | Person für Abstimmung bestimmen und bekanntgeben |
| Besondere Gefahren | Aufsichtsführenden mit Weisungsbefugnis bestimmen und bekanntgeben | Aufsichtsführenden mit Weisungsbefugnis bestimmen und bekanntgeben |
| Umsetzung | Eigene Beschäftigte unterweisen, Maßnahmen überwachen | Eigene Beschäftigte unterweisen, Maßnahmen überwachen |
Betriebsspezifische Gefahren und besondere Tätigkeiten
Fremdfirmen kennen die örtlichen Gegebenheiten oft nicht. Typische betriebs- bzw. baustellenspezifische Gefahren, die der Auftraggeber transparent machen muss, sind unter anderem:
- Absturzgefahren und fehlende Absturzsicherungen
- Gefahrstoffe und biologische Arbeitsstoffe
- Brand- und Explosionsgefahren
- Infektionsrisiken bei Reinigungs- oder Kanalarbeiten
- herabfallende Lasten bei Kranarbeiten
- innerbetrieblicher bzw. baustelleninterner Verkehr
Tätigkeiten mit besonderen Gefahren
Für bestimmte Tätigkeiten ist ein Aufsichtsführender mit Weisungsbefugnis zwingend – oft greifen mehrere Firmen gleichzeitig ein. Beispiele:
- Schweißarbeiten in brandgefährdeten Bereichen (z. B. in Gasleitungsnähe)
- Arbeiten in engen Räumen (Kanalisation: Absturz, Gas- oder Sauerstoffmangel)
- Abbrucharbeiten
- Erdarbeiten in Nähe bestehender Leitungen
- Betreten von Silos oder Behältern
- Arbeiten in Strahlenbereichen, Labors oder elektrischen Schaltanlagen
- Tätigkeiten nach der Biostoffverordnung
Besondere Gefahren durch Schnittstellen zwischen Gewerken
Nicht nur klassische Sonderarbeiten lösen besondere Gefahren aus – oft entstehen sie an Schnittstellen: Wenn Absturzsicherungen für ein Gewerk demontiert werden, gefährden nachfolgende Gewerke. Arbeiten übereinander ohne Schutz gegen herabfallende Gegenstände, Schweißen neben Lösemittelarbeiten oder Erdarbeiten unter Gerüsten sind weitere typische Konstellationen auf Baustellen.
Auch Reinigungs- oder Reparaturarbeiten an Maschinen während laufender Produktion, Transport mit unsicherer Lastaufnahme oder beengte Tunnelbaustellen mit Lkw-Verkehr gehören dazu. Hier muss die abstimmende Person früh eingebunden werden – im SiGe-Plan und in der Baustellenkommunikation.
Aufsichtsführender und abstimmende Person
Der Aufsichtsführende muss über Erfahrung in der technischen Durchführung der Arbeiten und im Umgang mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen verfügen. Er muss die betriebliche Organisation, Arbeitsverfahren, mögliche Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und einschlägige Regeln kennen.
Die Person, die Arbeiten aufeinander abstimmt, ist bei gegenseitiger Gefährdung erforderlich. Liegen besondere Gefahren vor, muss diese Person Weisungsbefugnis haben – sie kann dann Anweisungen erteilen, um unmittelbare Gefahren abzuwenden.
Sicherstellen ist zudem, dass Beschäftigte von Fremdfirmen die erforderlichen Sicherheitsunterweisungen erhalten haben.
Zusammenarbeit auch ohne Vertrag – und Baustellenverordnung
Kooperationspflichten gelten auch dann, wenn zwischen den beteiligten Unternehmen kein unmittelbarer Vertrag besteht: Arbeiten sie am selben Ort gleichzeitig und besteht gegenseitige Gefährdung, müssen sie sich über Schnittstellen informieren und Maßnahmen für die eigenen Beschäftigten abstimmen.
Unabhängig davon, wer als Koordinator bestimmt wird, bleibt der Bauherr für die Sicherheit auf seiner Baustelle verantwortlich. Arbeitet mehr als ein Unternehmen gleichzeitig oder nacheinander, ist nach Baustellenverordnung ein Koordinator zu bestellen – in der Regel der SiGeKo. Das entbindet die einzelnen Unternehmen nicht davon, intern eine Person für die Abstimmung mit den anderen Beteiligten zu benennen.
Die Rolle des SiGeKo bei Fremdfirmen
Der SiGeKo ist die vom Bauherrn bestellte Instanz für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination nach BaustellV. Er bündelt im SiGe-Plan die Schnittstellen, Absturzkanten, gemeinsame Verkehrswege und zeitliche Abläufe der Gewerke – und macht sie für alle Nachunternehmer nachvollziehbar.
In Begehungen prüft er, ob Vereinbarungen aus der Abstimmung mit Fremdfirmen umgesetzt werden: Unterweisungen, Absturzsicherungen, Absperrungen, Aufsicht bei besonderen Gefahren. Er dokumentiert Mängel und veranlasst Nachbesserung – ohne die Verantwortung der jeweiligen Arbeitgeber zu übernehmen.
- SiGe-Plan als zentrale Informationsbasis für alle Fremdfirmen
- gemeinsame Begehungen und Klärung gegenseitiger Gefährdungen
- Koordination bei besonderen Gefahren und Weisungsbefugnis klären
- Unterweisungen und Baustellenregeln für externe Firmen abstimmen
- Mängelmanagement bei Schnittstellenverstößen
Häufige Fragen zur Fremdfirmen-Koordination
Muss jede Fremdfirma eine eigene Gefährdungsbeurteilung haben? Ja – der Auftraggeber unterstützt sie dabei mit Informationen zu betriebs- und baustellenspezifischen Gefahren.
Reicht die SiGeKo-Koordination für alle Firmen? Der SiGeKo koordiniert übergreifend nach BaustellV; jedes Unternehmen bleibt für seine Beschäftigten und Maßnahmen verantwortlich und braucht eigene interne Abstimmung.
Wann braucht es einen Aufsichtsführenden? Bei besonderen Gefahren – mit Weisungsbefugnis, bestimmt und allen Beteiligten bekannt gegeben.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Die wichtigsten Grundlagen für die Koordination von Fremdfirmen und die Zusammenarbeit verschiedener Unternehmen:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), insbesondere §§ 8 und 9
- Baustellenverordnung (BaustellV)
- DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention)
- DGUV Vorschrift 38 (Bauarbeiten)
- DGUV Regel 100-001 (Grundsätze der Prävention)
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