Kurz erklärt: Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
Wer auf oder an Straßen arbeitet, ist dem fließenden Verkehr ausgesetzt. Fehlende oder falsche Absicherung führt zu Unfällen durch Anfahren oder Überfahren – einer der schwerwiegendsten Gefahren im Straßenbau.
Verkehr muss sicher am Arbeitsbereich vorbeigeführt werden. Die Baustelle ist so zu planen und auszuführen, dass Beschäftigte nicht durch den Verkehr gefährdet werden. Dafür braucht es eine verkehrsrechtliche Anordnung, einen Verkehrszeichenplan – und aus Arbeitsschutzsicht ausreichende Sicherheitsabstände sowie Bewegungsflächen.
Verkehrsrecht und Arbeitsschutz: zwei Ebenen
Die Verkehrssicherung folgt Straßenverkehrsordnung (StVO) und den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA). Diese Regelwerke dienen primär der Verkehrssicherheit – nicht allein dem Arbeitsschutz der Beschäftigten.
Zusätzlich gelten Anforderungen aus Arbeitsstättenverordnung und ASR A5.2: Sicherheitsabstände zum fließenden ($S_Q$) und dem Gegenverkehr ($S_L$), ausreichende Bewegungsfläche ($B_M$) und Schutz durch Absperrungen oder Leiteinrichtungen.
Bevor Arbeiten beginnen, die den öffentlichen Verkehr betreffen, ist eine verkehrsrechtliche Anordnung der zuständigen Behörde erforderlich – auf Basis eines Verkehrszeichenplans mit den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen.
S_Q, S_L und B_M – was die Abstände bedeuten
Die Beschäftigten müssen durch Sicherungs- oder Leiteinrichtungen geschützt werden und genügend Raum für sicheres Arbeiten haben:
| Größe | Bedeutung |
|---|---|
| $S_Q$ | Sicherheitsabstand quer zur Fahrbahn – zwischen Verkehrsfläche und Arbeitsbereich |
| $S_L$ | Sicherheitsabstand in Längsrichtung – zum Gegenverkehr bzw. entgegenkommendem Verkehr |
| $B_M$ | Freie, unverstellte Bewegungsfläche am Arbeitsplatz; bei Steuer-/Kontrolltätigkeiten mind. 0,80 m |
Verkehrsrechtliche Anordnung und Verkehrszeichenplan
Der Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung muss einen Verkehrszeichenplan enthalten, der örtliche Verhältnisse, benötigten Raum für die Baustelle und erforderliche Sicherheitsabstände zwischen Verkehrsflächen, Arbeitsplätzen, Maschinen und Geräten berücksichtigt.
In der Anordnung sollten außerdem festgehalten sein:
- Beschreibung der Bauphasen und tatsächlich verbleibender Fahrbahnbreiten
- Gültigkeitszeitraum (Beginn und Ende)
- zulässige Geschwindigkeit (Richtwerte: 30 km/h innerorts, 50 km/h auf Landstraßen – bei engen Verhältnissen niedriger)
- benannte verantwortliche Person mit nachgewiesener Fachkunde (MVAS)
Vor Ort: Plan, Kontrolle, keine Abweichungen
Verkehrsrechtliche Anordnung und Verkehrszeichenplan müssen auf der Baustelle vorliegen. Abweichungen von der Anordnung sind nicht zulässig.
Bei länger andauernden Baustellen sind Kontrolle und Instandhaltung der Sicherung mindestens zweimal täglich erforderlich, an Wochenenden und Feiertagen mindestens einmal. Das Lichtraumprofil für Fahrzeuge muss Fahrtoleranzen in engen Baustellenfahrstreifen berücksichtigen.
Wenn Mindestabstände nicht eingehalten werden können
Lassen sich die in ASR A5.2 genannten Sicherheitsabstände nicht einhalten, ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dabei sind unter anderem zu berücksichtigen:
- zulässige Geschwindigkeit des fließenden Verkehrs
- Straßenführung und Kurvenradien
- fehlende Fluchtmöglichkeiten (z. B. durch Bordsteine oder Gegenverkehr)
- Fahrbahnbreiten und Fahrzeugarten (Lkw, Großraum- oder Schwertransporte)
- Verkehrsdichte und Sichtverhältnisse
Warnkleidung und Warnposten
Wer in oder nahe des fließenden Verkehrs arbeitet, braucht Warnkleidung – sofern der Bereich nicht vollständig durch Absperrungen oder Zäune getrennt ist.
Die Kleidung muss EN ISO 20471 entsprechen, mindestens Klasse 2; je nach Verkehrsaufkommen oft Klasse 3. Zulässig sind nur fluoreszierende Farben Orange-Rot oder Gelb.
Warnposten dürfen ausschließlich auf Gefahren oder Verkehrsbeschränkungen hinweisen. Sie dürfen den Verkehr nicht regeln oder lenken – das ist ausschließlich Aufgabe der Polizei.
Die Rolle des SiGeKo bei Straßenbaustellen
Der SiGeKo bindet Straßenarbeiten in den SiGe-Plan ein: Phasen, Verkehrsführung, Lärmbereiche, Schnittstellen zu anderen Gewerken und Kommunikation mit Nachunternehmern. Er stellt sicher, dass alle Beteiligten VZA und Verkehrszeichenplan kennen.
In Begehungen prüft er, ob Absicherung, $S_Q$/$B_M$, Warnkleidung und Kontrollintervalle eingehalten werden – und ob Abweichungen dokumentiert und mit der Behörde abgestimmt sind.
- Verkehrszeichenplan und VZA im SiGe-Plan und auf der Baustelle verankern
- Abstimmung mit verantwortlicher Person für Verkehrssicherung (MVAS)
- Schnittstellen zwischen Straßenbau und parallelen Gewerken koordinieren
- Warnkleidung und Lärmschutz an Verkehrsrand-Arbeitsplätzen überwachen
- bei Phasenwechsel Plan, Unterweisung und Absicherung aktualisieren
Häufige Fragen zur Sicherung an Straßen
Reicht RSA allein für den Arbeitsschutz? Nein – RSA regelt primär die Verkehrssicherung; $S_Q$, $S_L$ und $B_M$ kommen aus ArbStättV/ASR A5.2.
Darf ein Warnposten den Verkehr lenken? Nein – nur Hinweis auf Gefahren; Regelung nur durch Polizei.
Was macht der SiGeKo? Er koordiniert Planung und Umsetzung übergreifend – die verkehrsrechtliche Anordnung verantwortet der Bauherr bzw. die benannte Fachkraft.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Wichtige Grundlagen für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen:
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Baustellenverordnung (BaustellV)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- ASR A5.2 (Arbeitsstellen an Straßen)
- RSA – Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
- DGUV Vorschrift 38, DGUV Regel 114-016
- MVAS (Fachkunde Verkehrssicherung)
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