SiGeKo nach Bautätigkeitca. 12 Min. LesezeitStand: 01.04.2026

Verkehrswege auf Baustellen: Sicherheit, Abstände & SiGeKo

Stolpern, Absturz und Einsturzgefahr an Verkehrswegen vermeiden: Anforderungen an Wege, Gräben, Treppen und die Rolle des SiGeKo.

Kurz erklärt: Was sind Verkehrswege auf Baustellen?

Verkehrswege sind alle Wege, über die Personen und Fahrzeuge auf der Baustelle gelangen – einschließlich Flucht- und Rettungswege. Sie müssen so eingerichtet sein, dass Beschäftigte bei jedem Wetter sicher gehen und fahren können.

Unzureichend gesicherte oder schlecht geplante Wege führen zu Stolpern, Rutschen, Stürzen auf gleicher Höhe und Abstürzen. Besonders kritisch sind Übergänge über Gruben, enge Zufahrten und Schnittstellen zwischen Fußgängern und Baustellenverkehr.

Schutzmaßnahmen für sichere Verkehrswege

Verkehrswege sind dauerhaft in einem Zustand zu halten, der sicheres Arbeiten ermöglicht. Zentrale Anforderungen:

  • möglichst ebene Wege, Stolperkanten vermeiden
  • Höhenunterschiede mit Treppen oder Laufstegen überbrücken
  • Laufstege über Gruben und Gräben mit Seitenschutz (Geländer)
  • bei Neigung Trittleisten oder Stufen je nach Steigung
  • ausreichende Beleuchtung, wenn Tageslicht nicht reicht
  • Verkehrs- und Fluchtwege jederzeit freihalten
  • bei Planung von Baustraßen Sicherheitsabstände zu Grubenkanten einhalten
  • Lichtraumprofil für Fahrzeuge beachten, Versorgungsleitungen schützen

Sicherheitsabstände an ungesicherten Gruben und Gräben

Fahren Fahrzeuge, Baumaschinen oder Geräte an ungesicherten, mit Böschung ausgebildeten Baugruben oder -gräben vorbei, sind Mindestabstände zur Kante einzuhalten – sofern kein Nachweis der Standfestigkeit vorliegt:

Sicherheitsabstaende an Baugruben: mindestens 1,00 Meter fuer Geraete bis 12 Tonnen, mindestens 2,00 Meter fuer 12 bis 40 Tonnen.
Mindestabstände für Fahrzeuge und Geräte an ungesicherten Baugruben mit Böschung.
Mindestabstand zur KanteFahrzeuge / Geräte
≥ 1,00 mnormale Achslasten, Geräte bis 12 t Gesamtmasse
≥ 2,00 müber normale Achslasten, Geräte von 12 t bis 40 t Gesamtmasse
Sicherheitsabstände ohne Nachweis der Standfestigkeit der Böschung.

Böschungswinkel ohne Standfestigkeitsnachweis

Ohne rechnerischen Nachweis der Standfestigkeit dürfen Böschungen höchstens unter folgenden Neigungswinkeln β ausgebildet werden:

BodenartMaximaler Böschungswinkel β
nichtbindig oder weich bindig45°
steif oder halbfest bindig60°
Fels80°
Höchstneigungen für Böschungen ohne Standfestigkeitsnachweis.

Treppen, Laufstege und Seitenschutz

Treppen und Laufstege sind so zu gestalten, dass sie sicher begehbar sind. Ab einer Absturzhöhe von mehr als 1,00 m ist Seitenschutz erforderlich – Geländer mit Handlauf in etwa 1,00 m Höhe, Zwischenholm und Bordbrett auf beiden Seiten.

Laufstege müssen mindestens 0,50 m breit sein. Über Wasser oder Verkehrswege ist Seitenschutz in jeder Höhe vorgeschrieben.

Neigung / SituationAnforderung
Laufsteg mindestens0,50 m Breite
Neigung größer 1:5 (ca. 11°)Trittleisten erforderlich
Neigung größer 1:1,75 (ca. 30°)Trittstufen erforderlich
Absturzhöhe > 1,00 mSeitenschutz mit Handlauf, Zwischenholm, Bordbrett
Über Wasser oder VerkehrswegeSeitenschutz unabhängig von der Höhe
Anforderungen an Treppen und Laufstege auf Baustellen.

Lichte Höhe und Beschilderung (Zeichen 265 StVO)

Für Fahrzeugverkehr muss das Lichtraumprofil ausreichen – besonders unter Leitungen und bei Überfahrten. Ist die lichte Höhe geringer als 4,50 m, ist das Verkehrszeichen 265 StVO (Höhenbegrenzung) anzuordnen.

Die angegebene Höhe auf dem Schild liegt unter der tatsächlichen lichten Höhe – als Sicherheitsreserve:

Lichte Höhe (m)Zeichen 265: angegebene Höhe (m)
4,49 – 4,204,0
4,19 – 4,103,9
4,09 – 4,003,8
3,99 – 3,903,7
3,89 – 3,803,6
Zuordnung lichte Höhe und Beschilderung nach Straßenverkehrsordnung.

Öffentlicher Verkehr und Baustellensicherung

Bau- und Abbruchstellen sind gegen den öffentlichen Verkehr und angrenzende Grundstücke abzusichern – durch Zäune, Absperrungen oder Aufprallschutz. Die Beschilderung ist mit der örtlichen Straßenverkehrsbehörde abzustimmen.

Fußgänger- und Fahrzeugverkehr sind getrennt zu führen. Ein- und Ausfahrten für Anlieferung und öffentlichen Verkehr sollten kenntlich gemacht und nach Möglichkeit getrennt werden, um Unfallrisiken zu reduzieren.

Zugang zu Arbeitsplätzen: Treppentürme statt Leitern

Für höher oder tiefer gelegene Arbeitsplätze sind Aufzüge, Transportbühnen, Treppen oder Treppentürme die bevorzugten Zugänge. Anlegeleitern nur, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass keine sicherere Zugangsmöglichkeit besteht.

Die Rolle des SiGeKo bei Verkehrswegen

Der SiGeKo plant Verkehrsführung, Fluchtwege und kritische Schnittstellen im SiGe-Plan: Wo verlaufen Baustraßen? Wo kreuzen Fußgänger und Radlader? Wo sind Gruben in der Nähe von Fahrwegen?

In Begehungen prüft er, ob Wege frei, beleuchtet und gesichert sind, Abstände zu Gruben eingehalten werden und Beschilderung für öffentlichen Verkehr stimmt. Änderungen im Bauablauf werden im Plan nachgeführt.

  • Verkehrs- und Fluchtwege im SiGe-Plan festlegen und allen Gewerken mitteilen
  • Sicherheitsabstände zu Gruben bei Baustraßenplanung berücksichtigen
  • Laufstege, Geländer und Höhenbegrenzung bei Begehungen kontrollieren
  • Trennung von Fuß- und Fahrzeugverkehr durch Absperrungen koordinieren
  • bei Planänderungen Wegeführung und Unterweisungen aktualisieren

Häufige Fragen zu Verkehrswegen

Wie breit muss ein Laufsteg sein? Mindestens 0,50 m – bei hohem Verkehrsaufkommen in der Praxis oft mehr.

Wann braucht ein Laufsteg Geländer? Ab mehr als 1,00 m Absturzhöhe, und immer über Wasser oder öffentlichen Verkehrswegen.

Was macht der SiGeKo? Er koordiniert die übergreifende Wegeführung im SiGe-Plan – die bauliche Ausführung und Unterhaltung obliegen den ausführenden Unternehmen.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Wichtige Grundlagen für Verkehrswege auf Baustellen:

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Baustellenverordnung (BaustellV)
  • Straßenverkehrsordnung (StVO), Zeichen 265
  • ASR A1.8 (Verkehrswege), ASR A2.1 (Absturzschutz)
  • DGUV Vorschrift 38, DGUV Regel 101-002 (Treppen im Bauwesen)
  • RSA (Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen)
  • TRBS 2121 (Absturzrisiko)

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