Kurz erklärt: Ab wann ist Absturzsicherung Pflicht?
Absturzsicherungen sind grundsätzlich ab einer Absturzhöhe von mehr als 1,00 m erforderlich – an besonders gefährdeten Stellen wie über Wasser oder Stoffen, in denen man versinken kann, sogar unabhängig von der Höhe. Maßgeblich sind die Baustellenverordnung (BaustellV), die Arbeitsstättenregel ASR A2.1 und die DGUV-Vorschriften.
Absturz ist seit Jahren die häufigste Ursache für tödliche Arbeitsunfälle auf dem Bau. Deshalb gilt: kollektiver Schutz (Seitenschutz, Geländer, Abdeckungen) hat Vorrang vor persönlicher Schutzausrüstung. Der SiGeKo sorgt dafür, dass diese Maßnahmen über alle Gewerke hinweg lückenlos zusammenpassen.
Die drei Schwellen der Absturzhöhe
Ob und ab wann gesichert werden muss, hängt vom Arbeitsplatz und seiner Umgebung ab. Drei Schwellen sind in der Praxis entscheidend:
| Absturzhöhe | Wo gilt sie? | Pflicht zur Sicherung |
|---|---|---|
| unabhängig von der Höhe | über Wasser oder Stoffen, in denen man versinken kann | immer |
| ab mehr als 1,00 m | freiliegende Treppenläufe und -absätze, Wandöffnungen, Verkehrswege | ja |
| ab mehr als 2,00 m | alle übrigen Arbeitsplätze | ja |
Gefährdungen: Warum Absturz so kritisch ist
Eine Absturzgefahr besteht bereits bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,00 m. Schwere und tödliche Verletzungen sind die Folge – oft schon aus geringer Höhe auf harten oder spitzen Untergrund.
Typische Auslöser sind fehlende, unvollständig aufgebaute oder falsch dimensionierte Absturzsicherungen sowie fehlende Sicherungsmaßnahmen während der Montage. Gerade beim Auf- und Abbau von Bauteilen entstehen kurzzeitig ungesicherte Kanten, die unterschätzt werden.
- ungesicherte Decken- und Schachtöffnungen
- demontierter Seitenschutz, der nur kurz entfernt wurde
- fehlendes Bordbrett – Gefahr durch herabfallende Gegenstände
- fehlende oder ungeeignete Anschlagpunkte für PSA gegen Absturz
- ungesicherte Übergänge zwischen Gerüst und Bauwerk
Schutzmaßnahmen: kollektiv vor individuell (TOP-Prinzip)
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen vorhanden sind, die ein Abstürzen von Personen verhindern. Dabei gilt das TOP-Prinzip: technische und organisatorische Maßnahmen vor personenbezogenen.
Konkret heißt das: Zuerst kollektiv wirkende Schutzvorrichtungen wie Seitenschutz, Geländer oder unverschiebliche Abdeckungen. Erst wenn diese aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich sind, kommen Auffangeinrichtungen (z. B. Fanggerüste, Dachfanggerüste, Auffangnetze) zum Einsatz.
Lassen sich auch Auffangeinrichtungen nicht einrichten, ist persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) als individuelle Maßnahme zu verwenden. Die geeigneten Anschlagpunkte und das Rettungskonzept müssen vorab aus der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden.
Seitenschutz richtig dimensioniert: die Maße
Ein Seitenschutz besteht aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett. Damit er seine Schutzwirkung erfüllt, sind Mindestquerschnitte und Pfostenabstände einzuhalten:
| Bauteil / Größe | Anforderung |
|---|---|
| Geländerholm, Zwischenholm, Bordbrett (Holz) | Mindestquerschnitt ≥ 3 cm × 15 cm |
| Pfostenabstand bis 2,00 m | Bretter mit Mindestquerschnitt 15 × 3 cm |
| Pfostenabstand bis 3,00 m | Bretter 20 × 4 cm oder Stahlrohre Ø 48,3 × 3,2 mm bzw. Aluminiumrohre Ø 48,3 × 4 mm |
| Bordbrett | überragt den Belag um mind. 15 cm, Mindestdicke 3 cm |
| Horizontaler Abstand zur Absturzkante | max. 0,30 m zwischen Arbeitsplatz/Verkehrsweg und Kante |
Öffnungen und Vertiefungen sichern
Öffnungen und Vertiefungen gelten als ordnungsgemäß gesichert, wenn sie umwehrt oder begehbar und unverschieblich abgedeckt sind. Die Abdeckung muss gegen Verrutschen gesichert und tragfähig sein.
Kleinere Öffnungen mit geradliniger Kante ≤ 3,00 m oder einem Flächenmaß ≤ 9 m² lassen sich häufig durch unverschiebliche Abdeckungen sichern. Größere Öffnungen erfordern in der Regel umwehrenden Seitenschutz.
Ausnahmen: Sichern ohne Geländer?
Schutzvorrichtungen können bei einer Absturzhöhe bis 3,00 m an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern und Geschossdecken entbehrlich sein – allerdings nur unter engen Bedingungen.
Voraussetzung ist eine Neigung von nicht mehr als 22,5° und eine Grundfläche von nicht mehr als 50 m², und die Arbeiten dürfen nur von fachlich qualifizierten, körperlich geeigneten und besonders unterwiesenen Personen ausgeführt werden, welche die Absturzkante deutlich erkennen können.
Wichtig: Solche Ausnahmen sind sorgfältig in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen. Im Zweifel ist kollektiver Schutz immer die sichere und rechtssichere Wahl.
Die Rolle des SiGeKo bei der Absturzsicherung
Auf Baustellen mit mehreren Gewerken entsteht das eigentliche Risiko an den Schnittstellen: Wer baut den Seitenschutz auf, wer darf ihn entfernen, wer baut ihn wieder an? Genau hier setzt die Sicherheitskoordination an.
Der SiGeKo hält Absturzkanten, Öffnungen und gemeinsam genutzte Schutzeinrichtungen bereits im SiGe-Plan fest und stimmt die zeitliche Abfolge der Gewerke so ab, dass Schutzmaßnahmen nicht vorzeitig zurückgebaut werden. Bei Begehungen prüft und dokumentiert er den Zustand der Absturzsicherungen und stößt das Mängelmanagement an.
- Absturzkanten und Öffnungen im SiGe-Plan kennzeichnen
- gemeinsame Nutzung von Gerüsten und Seitenschutz zwischen Gewerken regeln
- Verantwortlichkeiten für Auf-, Ab- und Wiederaufbau klar zuordnen
- Anschlagpunkte und Rettungskonzept für PSAgA frühzeitig klären
- Mängel an Absturzsicherungen bei Begehungen erfassen und nachverfolgen
Häufige Fragen zur Absturzsicherung
Ab welcher Höhe braucht man eine Absturzsicherung? Grundsätzlich ab mehr als 1,00 m an Treppenläufen, Wandöffnungen und Verkehrswegen, ab mehr als 2,00 m an allen übrigen Arbeitsplätzen – und unabhängig von der Höhe über Wasser oder Stoffen, in denen man versinken kann.
Was ist PSAgA? Die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (z. B. Auffanggurt mit Verbindungsmittel und Anschlagpunkt) ist die letzte Stufe der Schutzmaßnahmen – nur einzusetzen, wenn kollektiver Schutz und Auffangeinrichtungen nicht möglich sind.
Wer haftet bei fehlender Absturzsicherung? Die unternehmerische Verantwortung liegt beim jeweils ausführenden Arbeitgeber; der Bauherr trägt die übergeordnete Verantwortung. Der SiGeKo koordiniert und dokumentiert, ersetzt aber nicht die Pflichten der einzelnen Firmen.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Die wichtigsten Grundlagen für Absturzsicherung auf Baustellen im Überblick:
- Baustellenverordnung (BaustellV)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Arbeitsstättenverordnung, ASR A2.1 (Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen)
- DGUV Vorschrift 38 (Bauarbeiten)
- DGUV Information 201-023 (Sicherung von Seitenschutz, Randsicherungen, Dachschutzwänden)
- DIN EN 13374, DIN 4420-1, DIN 4426
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