Kurz erklärt: Warum Arbeitsmittel geprüft werden müssen
Arbeitsmittel – von der Handmaschine über Gerüste und Anschlagmittel bis zum Turmdrehkran – nutzen sich ab und können beschädigt werden. Werden sie nicht regelmäßig geprüft, können unerkannte Mängel zu schweren Unfällen führen.
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verlangt deshalb, dass Arbeitsmittel vor der ersten Verwendung sowie wiederkehrend geprüft werden. Art, Umfang und Fristen legt der Unternehmer auf Basis der Gefährdungsbeurteilung fest.
Der SiGeKo prüft nicht selbst, sorgt aber dafür, dass auf der Baustelle nur geprüfte Arbeitsmittel mit gültigem Nachweis im Einsatz sind – besonders bei gemeinsam genutzten Geräten und an Schnittstellen mehrerer Gewerke.
Gefährdung: ungeprüfte Arbeitsmittel
Werden Arbeitsmittel nicht regelmäßigen Prüfungen unterzogen, bleiben Beschädigungen unentdeckt. Defekte Sicherheitseinrichtungen, verschlissene Anschlagmittel oder beschädigte Elektrogeräte werden so zur Unfallursache – oft erst unter Last oder im Dauerbetrieb.
Wer prüft? Die drei Rollen
Je nach Arbeitsmittel und Prüftiefe sind drei Rollen beteiligt – mit klar abgestuftem Prüfumfang:
- Bediener: kontrolliert vor jedem Einsatz auf augenscheinliche Mängel und Funktion der Sicherheitseinrichtungen
- zur Prüfung befähigte Person: führt die regelmäßige Prüfung mit Soll-Ist-Vergleich durch
- Prüfsachverständiger: übernimmt tiefergehende Prüfungen besonderer Arbeitsmittel
Anforderungen an das Prüfpersonal
Die drei Rollen unterscheiden sich in Qualifikation und Beauftragung:
- Bediener: vom Unternehmer für die Kontrolle unterwiesen
- befähigte Person: vom Unternehmer für den Prüfzweck benannt; verfügt durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die nötigen Kenntnisse
- bei besonderen Anforderungen (z. B. Aufzugsanlagen, Krane, Flüssiggasanlagen) gelten weitergehende Anforderungen an das Prüfpersonal
- Prüfsachverständiger: Ingenieur oder vergleichbare Kenntnisse, fachliche Kenntnisse auf aktuellem Stand, mindestens 3 Jahre fachspezifische Berufserfahrung, Kenntnis von Vorschriften und Regelwerk
Prüfumfang je Rolle
Zusätzlich ist das Vorhandensein der Betriebsanweisung und/oder Betriebsanleitung zu prüfen. Die Ergebnisse werden dokumentiert und bis zum nächsten Prüftermin aufbewahrt.
- Bediener: Arbeitsmittel vor dem Einsatz kontrollieren – augenscheinliche Mängel, Funktion der Sicherheitseinrichtungen
- befähigte Person: Feststellung, Vergleich und Bewertung von Soll- und Ist-Zustand; Sicht- und Funktionsprüfung, bei Bedarf mit begrenzter Demontage
- Prüfsachverständiger: detailliertere und tiefergehende Überprüfung, z. B. der Überlastabschalteinrichtung beim Kran
Prüffristen richtig festlegen
Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen liegen im Allgemeinen bei mindestens jährlich. Maßgeblich ist jedoch die konkrete Situation:
- besondere Einsatzbedingungen: Fristen über die Gefährdungsbeurteilung festlegen
- Prüfhinweise in den Betriebsanleitungen der Hersteller beachten
- gesetzlich vorgegebene Prüffristen einhalten (z. B. Fahrzeuge, Flüssiggasanlagen, Krane, Aufzugsanlagen)
- bei intensiver Nutzung (z. B. Mehrschichtbetrieb) können kürzere Fristen nötig sein
Prüfpflichten nach Arbeitsmittel (Übersicht)
Wer vor erster Inbetriebnahme bzw. bei Änderungen und wer bei der jährlichen Prüfung zuständig ist, zeigt die Übersicht (ZPbP = zur Prüfung befähigte Person):
| Arbeitsmittel | Vor 1. Inbetriebnahme / bei Änderungen | Jährliche Prüfung |
|---|---|---|
| Anschlagmittel | ZPbP | ZPbP |
| Erdbaumaschinen | ZPbP | ZPbP |
| Rammen, Bohrgeräte | ZPbP | ZPbP |
| Tief- und Straßenbaumaschinen | ZPbP | ZPbP |
| Turmdrehkrane | Prüfsachverständiger | ZPbP; alle 4 Jahre Sachverständiger, ab 14./16. Betriebsjahr dann jährlich |
| LKW-Ladekrane | nicht erforderlich | ZPbP; ab 300 kNm bzw. 15 m Ausleger alle 4 Jahre Sachverständiger, ab 13. Jahr jährlich |
| Gabelstapler | ZPbP | ZPbP |
| Hebebühnen | Prüfsachverständiger | ZPbP |
| Elektrische Anlagen und Betriebsmittel | Elektrofachkraft | Elektrofachkraft in bestimmten Zeitabständen |
| Bauaufzüge | ZPbP | ZPbP |
| Schwimmende Geräte | ZPbP | ZPbP |
| Kreissägen (Holzbearbeitung) | ZPbP | ZPbP |
| Handmaschinen | ZPbP | Elektrofachkraft in bestimmten Zeitabständen |
| Flüssiggasanlagen (Maschinen/Geräte Bauwesen) | nicht erforderlich | ZPbP |
Sonderfälle: Krane und Montage am Einsatzort
Bei Arbeitsmitteln, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt – z. B. Turmdrehkrane, Rammen, Drehbohrgeräte, schwimmende Geräte – ist bei jeder Erstaufstellung bzw. Montage am Einsatzort eine Prüfung durch eine befähigte Person durchzuführen.
Krane und Hebebühnen unterliegen besonderen Anforderungen: Hier sind je nach Typ, Lastmoment und Betriebsjahr Prüfsachverständige einzubinden. Das ist gerade auf wechselnden Baustellen wichtig, weil dieselbe Maschine an jedem neuen Standort neu aufgebaut wird.
Dokumentation und Prüfplakette
Die Ergebnisse der Prüfungen durch befähigte Person bzw. Prüfsachverständigen sind zu dokumentieren und bis zum nächsten Prüftermin aufzubewahren. Eine Prüfplakette („Nächste Prüfung“, ggf. „bei Bedarf früher“) macht den Status am Gerät schnell erkennbar.
Auf der Baustelle gilt: Ohne gültigen Prüfnachweis bzw. erkennbaren Prüfstatus sollte ein Arbeitsmittel nicht eingesetzt werden.
Die Rolle des SiGeKo bei Prüfungen von Arbeitsmitteln
Der SiGeKo verantwortet nicht die Prüfungen der einzelnen Firmen, achtet aber bei der Koordination und bei Begehungen darauf, dass eingesetzte Arbeitsmittel einen gültigen Prüfstatus haben – besonders bei gemeinsam genutzten Geräten wie Bauaufzügen, Gerüsten oder Kranen.
Stellt er fehlende Nachweise, abgelaufene Prüfungen oder sichtbare Mängel fest, dokumentiert er das und stößt die Nachverfolgung an. Die Beseitigung obliegt dem jeweils verantwortlichen Unternehmen.
- Prüfnachweise gemeinsam genutzter Arbeitsmittel im SiGe-Plan berücksichtigen
- Erstaufstellung von Kranen und montageabhängigen Geräten zeitlich einplanen
- auf Prüfplaketten und Dokumentation bei Begehungen achten
- fehlende oder abgelaufene Prüfungen dokumentieren und nachverfolgen
- Schnittstellen zwischen Gewerken bei gemeinsam genutzten Geräten klären
Häufige Fragen zur Prüfung von Arbeitsmitteln
Wie oft müssen Arbeitsmittel geprüft werden? Im Allgemeinen mindestens jährlich; die genaue Frist ergibt sich aus Gefährdungsbeurteilung, Herstellerangaben und gesetzlichen Vorgaben.
Wer ist eine „zur Prüfung befähigte Person“? Eine vom Unternehmer benannte Person, die durch Ausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe Tätigkeit über die nötigen Kenntnisse verfügt.
Wann braucht es einen Prüfsachverständigen? Bei besonderen Arbeitsmitteln wie Turmdrehkranen oder Hebebühnen und für tiefergehende Prüfungen.
Was macht der SiGeKo? Er koordiniert und prüft bei Begehungen den Prüfstatus auf der Baustelle; die Prüfungen selbst führen befähigte Personen bzw. Sachverständige durch.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Wichtige Grundlagen für die Prüfung von Arbeitsmitteln:
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- TRBS 1201 (Prüfung von Arbeitsmitteln)
- TRBS 1203 (zur Prüfung befähigte Personen)
- DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention)
- DGUV Regel 100-500 (Betreiben von Arbeitsmitteln)
- DGUV Information 203-071 (Wiederkehrende Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel)
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