Kurz erklärt: Wann Gefahrstoff zu Gefahrgut wird
Viele Baustellen-Materialien sind Gefahrstoffe: Propangasflaschen, Diesel, Benzin, Lösemittel, Farben, Härter. Sobald sie auf öffentlichen Straßen transportiert werden, werden sie zu Gefahrgut – und unterliegen dem Gefahrgutrecht (ADR/GGVSEB).
Bei unsachgemäßem Transport können Gefahrgüter freigesetzt werden; es drohen Brände, Verpuffungen und Explosionen. Für kleine Mengen gibt es jedoch eine wichtige Erleichterung: die Kleinmengenregelung, auch 1.000-Punkte-Regel genannt.
Der Transport selbst ist Gefahrgut- und nicht Baustellenrecht. Der SiGeKo verantwortet ihn nicht, aber Lagerung und Umgang mit denselben Gefahrstoffen auf der Baustelle sind Teil seiner Koordination.
Gefährdungen
- aus einem Gefahrstoff kann beim Transport Gefahrgut werden
- bei unsachgemäßem Transport können Gefahrgüter freigesetzt werden
- Folgen: Brände, Verpuffungen und Explosionen
Gefahrgutklassen 1–9
Gefahrgüter sind in neun Klassen eingeteilt. In der Bauwirtschaft besonders relevant sind:
- Klasse 1: explosive Stoffe (z. B. Zünder, Kartuschen)
- Klasse 2: Gase (z. B. Propan/Flüssiggas, Sauerstoff, Acetylen, Spraydosen)
- Klasse 3: entzündbare flüssige Stoffe (z. B. Benzin, Diesel, brennbare Lacke, Farben)
- Klasse 4.1: entzündbare feste Stoffe (z. B. lösemittelhaltige Putzlappen)
- Klasse 5.2: organische Peroxide (z. B. Härter für Styrol)
- Klassen 6.1 / 8 / 9: giftige, ätzende und sonstige Stoffe (z. B. Lithium-Ionen-Batterien, umweltgefährdende Stoffe)
Die Kleinmengenregelung (1.000-Punkte-Regel)
Werden nur kleine Mengen befördert, können erleichternde Freistellungsregelungen genutzt werden. Die wichtigste ist die 1.000-Punkte-Regel: Jede Menge wird mit einem stoffabhängigen Faktor multipliziert; die Summe aller Punkte auf dem Fahrzeug darf 1.000 nicht überschreiten.
- anwendbar, wenn bei einem einzelnen Stoff die jeweilige Höchstmenge nicht überschritten wird
- bei mehreren Gefahrgütern: jede Menge × Faktor, dann alle Punkte addieren
- die Summe darf 1.000 Punkte nicht überschreiten
- bei Überschreitung gelten die vollen Gefahrgutvorschriften
So werden die Punkte berechnet
Grundlage für die Punkte (Bemessungsgrundlage) ist je nach Stoffform:
- feste Stoffe, verflüssigte/unter Druck gelöste Gase: Nettomasse in kg
- verdichtete Gase: nominaler Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes in Liter
- Gegenstände: Bruttomasse in kg (Klasse 1: Nettomasse des explosiven Stoffes)
- flüssige Stoffe: tatsächlicher Inhalt (Füllung) in Liter
Zwei Rechenbeispiele
Beispiel 1 – Dachisolierer (Klein-LKW): 6 × 11-kg-Flaschen Propan ≈ 66 kg × 3 = 198; 120 l Voranstrich × 3 = 360. Summe = 558 < 1.000 → Kleinmengenbeförderung zulässig.
Beispiel 2 – Rohrleitungsbauer (Doppelkabinen-Transporter): 40 l Sauerstoff × 1 = 40; 8 kg Acetylen × 3 = 24; 33 kg Propan × 3 = 99; 180 l Diesel × 1 = 180. Summe = 343 < 1.000 → zulässig.
Höchstmengen und Faktoren häufiger Bau-Gefahrgüter
| Klasse | UN-Nr. | Stoff (Beispiel) | Faktor | Höchstmenge einzeln |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 0030 | Sprengkapseln/Zünder (elektrisch) | 50 | 20 kg |
| 2 | 1001 | Acetylen, gelöst | 3 | 333 kg |
| 2 | 1072 | Sauerstoff, verdichtet | 1 | 1.000 l |
| 2 | 1965 | Propan (Flüssiggas) | 3 | 333 kg |
| 2 | 1950 | Druckgaspackungen (feuergefährlich) | 3 | 333 kg |
| 3 | 1202 | Dieselkraftstoff | 1 | 1.000 l |
| 3 | 1203 | Benzin | 3 | 333 l |
| 3 | 1263 | Farbe (Verpackungsgruppe II) | 3 | 333 l |
| 3 | 1263 | Farbe (Verpackungsgruppe III) | 1 | 1.000 l |
| 3 | 1306 | Holzschutzmittel | 1 | 1.000 l |
| 4.1 | 3175 | lösemittelhaltige Putzlappen | 1 | 1.000 kg |
Pflichten bei der Kleinmengenbeförderung
- Fahrer ist im Umgang mit Gefahrgut unterwiesen
- Ladungssicherung und sichere Verstauung (z. B. verzurren)
- Verbot von offenem Licht und Rauchen in der Nähe der Versandstücke und bei Ladearbeiten
- Meldepflicht bei Unfällen oder Zwischenfällen (110/112)
- Gefahrzettel und UN-Nummern auf jedem Versandstück
- bauartgeprüfte und gekennzeichnete Verpackungen
- bei Gasen der Klasse 2 in geschlossenen Fahrzeugen (möglichst vermeiden): ausreichend große, ständig offene Be- und Entlüftung
- Feuerlöscher Brandklassen ABC mitführen (z. B. 2 kg Pulver), Prüffrist mindestens alle 2 Jahre
Kennzeichnung der Versandstücke
Jedes Versandstück trägt Gefahrzettel und UN-Nummer – z. B. UN 1202 (Dieselkraftstoff) oder UN 1203 (Benzin) mit den passenden Gefahrzetteln (entzündbar, ggf. umweltgefährdend).
Bei Verpackungen mit mehr als 450 l sind alle Kennzeichnungen auf der gegenüberliegenden Seite zu wiederholen. Versandstücke werden nicht geöffnet. Empfohlen wird das Mitführen eines Frachtbriefs oder einer Berechnung, aus der die Menge und die Punktzahl hervorgehen.
Die Rolle des SiGeKo
Der Gefahrguttransport auf der Straße fällt unter das Gefahrgutrecht (ADR/GGVSEB) und in die Verantwortung der Unternehmen, nicht in die klassische SiGeKo-Koordination nach Baustellenverordnung.
Sehr wohl Sache des SiGeKo sind aber die gleichen Stoffe auf der Baustelle: Lagerung von Flüssiggasflaschen und Lösemitteln, Brandschutz, Zusammenlagerungsverbote und die Schnittstellen zwischen den Gewerken. Hier verzahnt sich das Thema mit dem Gefahrstoff- und Brandschutzkonzept.
- Lager- und Bereitstellungsflächen für Gase/Lösemittel in der Baustelleneinrichtung vorsehen
- Brandschutz und Zusammenlagerung gewerkeübergreifend koordinieren
- Schnittstelle zum Gefahrstoffkonzept und zu Betriebsanweisungen herstellen
- auf sichere Lagerung und Kennzeichnung bei Begehungen achten
Häufige Fragen zu Gefahrgut-Kleinmengen
Was ist die 1.000-Punkte-Regel? Eine Freistellung: Menge × Faktor je Stoff, Summe ≤ 1.000 Punkte – dann gelten Erleichterungen.
Wo finde ich UN-Nummer und Verpackungsgruppe? Im Sicherheitsdatenblatt, Abschnitt 14 (Angaben zum Transport).
Brauche ich einen Feuerlöscher? Ja – bei der Kleinmengenbeförderung einen ABC-Löscher (z. B. 2 kg Pulver), mindestens alle 2 Jahre geprüft.
Ist das Aufgabe des SiGeKo? Der Transport nein (Gefahrgutrecht); Lagerung und Umgang auf der Baustelle fließen aber in seine Koordination ein.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Wichtige Grundlagen für den Gefahrguttransport in kleinen Mengen:
- ADR (Europäisches Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße), Freistellung 1.1.3.6
- Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
- Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV)
- Straßenverkehrsordnung (StVO) und Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- BG Bau Baustein A 071 (Transport von Gefahrgütern in kleinen Mengen)
- WINGIS online (Gefahrgutmodul)
SiGeKo, Arbeitssicherheit oder Baustellenüberwachung in Köln und NRW?
Wir klären in einer kurzen Erstabstimmung Pflicht, Leistungsumfang und die nächsten Schritte für Ihr Bauvorhaben.