Arbeitssicherheit & Baustellenüberwachung Kölnca. 13 Min. LesezeitStand: 09.01.2026

Gefahrstoffe auf Baustellen: Schutzmaßnahmen, STOP-Prinzip & SiGeKo

Gefahrstoffe wirken über Atemwege, Haut und Mund. Wie Gefährdungsbeurteilung, Substitution, STOP-Prinzip, Betriebsanweisung und Hautschutz zusammenspielen – und wie der SiGeKo den Umgang koordiniert.

Kurz erklärt: Was sind Gefahrstoffe?

Gefahrstoffe sind Stoffe und Gemische, von denen eine Gesundheits-, Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht – auf Baustellen etwa Reaktionsharze, Kleber, Lacke, Lösemittel, Reiniger, Bitumen oder zementhaltige Produkte.

Sie können durch Einatmen, Kontakt mit Haut und Schleimhaut sowie durch Aufnahme über den Mund zu Gesundheitsschäden führen. Zusätzlich können Brand- und Explosionsgefahren bestehen, und Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsplätzen sind zu berücksichtigen.

Der sichere Umgang folgt einer klaren Logik: erst prüfen und ersetzen, dann technisch und organisatorisch schützen, zuletzt persönliche Schutzausrüstung. Der SiGeKo koordiniert dabei die Schnittstellen zwischen den Gewerken.

Gefährdungen: Aufnahmewege und Risiken

Gefahrstoffe gelangen auf mehreren Wegen in den Körper. Diese Aufnahmewege bestimmen, welche Schutzmaßnahmen nötig sind:

  • Einatmen von Dämpfen, Aerosolen, Stäuben oder Gasen
  • Hautkontakt – auch unbemerkt durch durchdringende Inhaltsstoffe
  • Kontakt mit Schleimhäuten (Augen, Mund, Nase)
  • Aufnahme über den Mund, z. B. durch verschmutzte Hände beim Essen
  • zusätzlich: Brand- und Explosionsgefahr sowie Umweltgefährdung

Erster Schritt: Gefährdungsbeurteilung und Substitution

Vor dem Einsatz steht die Gefährdungsbeurteilung. Zuerst wird festgestellt, ob es sich überhaupt um einen Gefahrstoff handelt. Dann wird geprüft, ob ein ungefährlicherer Stoff (Substitution) oder ein anderes Arbeitsverfahren bzw. Arbeitsmittel die Gefährdung vermeiden oder mindern kann.

Grundlage der Informationen ist das Sicherheitsdatenblatt (SDB) des Herstellers. Bei unzureichenden Angaben ist beim Hersteller nachzufragen; fehlt das SDB, kann es beim Lieferanten angefordert werden.

Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip

Die Schutzmaßnahmen werden in fester Rangfolge festgelegt: Erst technische, dann organisatorische und zuletzt personenbezogene Maßnahmen – nach Substitution zusammengefasst als STOP-Prinzip.

STOP-Prinzip als absteigende Stufen: Substitution, technische Maßnahmen, organisatorische Maßnahmen und zuletzt personenbezogene Maßnahmen (persönliche Schutzausrüstung).
Das STOP-Prinzip: Substitution und Technik vor Organisation und persönlicher Schutzausrüstung.
  • S – Substitution: gefährlichen Stoff oder gefährliches Verfahren ersetzen
  • T – technisch: z. B. Absaugung, geschlossene Systeme, emissionsarme Verfahren
  • O – organisatorisch: Zugang begrenzen, Expositionszeit verkürzen, unterweisen
  • P – personenbezogen: persönliche Schutzausrüstung als letzte Stufe

Sicherheitsdatenblatt und Betriebsanweisung

Aus dem Sicherheitsdatenblatt wird die produkt- und tätigkeitsbezogene Betriebsanweisung nach § 14 Gefahrstoffverordnung abgeleitet. Sie ist in verständlicher Form und Sprache verfügbar zu machen. Entwürfe und Informationen bietet die Datenbank WINGIS online.

Eine Betriebsanweisung ist klar gegliedert – das folgende Beispiel (PU-System, lösemittelfrei, sensibilisierend, GISCODE PU40) zeigt den typischen Aufbau:

Abschnitt der BetriebsanweisungInhalt (Beispiel)
Anwendungsbereich / GISCODEPU-System, Streichen/Spachteln/Rollen in Räumen, GISCODE PU40
Gefahren für Mensch und UmweltAllergien, Isocyanat-Asthma, Reizungen; Boden/Gewässer schützen
Schutzmaßnahmen und VerhaltensregelnLüften, Hautkontakt meiden, Augen-, Hand-, Haut- und Körperschutz
Verhalten im Gefahrenfallundichte Gebinde, Auslaufen, Brand – Maßnahmen und Zuständiger Arzt
Erste Hilfenach Augen-, Haut-, Einatmen-, Verschlucken-Kontakt; Notruf
Sachgerechte EntsorgungReste aushärten, getrennt sammeln, nicht in Kanalisation
Typischer Aufbau einer Betriebsanweisung nach § 14 GefStoffV (Beispiel PU40).

Unterweisung und Beschäftigungsbeschränkungen

Beschäftigte sind anhand der Betriebsanweisung zu unterweisen – vor dem Arbeitseinsatz, mindestens jedoch einmal jährlich und vor Einsatz eines neuen Produkts oder Verfahrens. Jugendliche sind mindestens halbjährlich zu unterweisen. Auch die Erste-Hilfe-Maßnahmen gehören dazu.

Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote sind zu beachten, etwa für Jugendliche sowie für schwangere und stillende Frauen.

Sicheres Arbeiten im Alltag

  • während der Arbeit mit Gefahrstoffen nicht essen, trinken oder rauchen
  • Hautkontakt grundsätzlich vermeiden
  • beim Umfüllen nur bruchfeste, beständige Gebinde (z. B. Kunststoff) verwenden und wie das Original kennzeichnen
  • Spritzer beim Umfüllen vermeiden, z. B. durch Heber oder Pumpen
  • benetzte Kleidungsstücke sofort ausziehen
  • Arbeitskleidung inkl. Schuhwerk getrennt von Straßenkleidung aufbewahren und regelmäßig reinigen

Hautschutz: vorher, nachher, Pflege

Der Hautschutz folgt drei Schritten und gehört in jeden Hautschutzplan:

  • vor der Arbeit und nach den Pausen: gezielter Hautschutz (Schutzcreme)
  • nach der Arbeit und vor den Pausen: richtige, schonende Hautreinigung
  • nach der Reinigung und am Arbeitsende: pflegende Nachbehandlung (Hautpflegemittel)

Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Reichen Substitution sowie technische und organisatorische Maßnahmen nicht aus, ist persönliche Schutzausrüstung zu tragen – abgestimmt auf Stoff und Tätigkeit.

  • Chemikalienschutzhandschuhe (Material und Durchbruchzeit nach SDB)
  • Schutzkleidung bzw. Chemikalienschutzanzug
  • Augenschutz (z. B. Gestell- oder Korbbrille)
  • Atemschutz, wenn Dämpfe, Aerosole oder Stäube auftreten

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anzubieten (Angebotsvorsorge). Die Einordnung erfolgt in Beratung mit dem Betriebsarzt.

Die Rolle des SiGeKo bei Gefahrstoffen

Auf Baustellen mit mehreren Gewerken entsteht die eigentliche Gefahr oft durch Wechselwirkungen: Wer arbeitet wann mit welchem Gefahrstoff, und wer ist in der Nähe betroffen? Der SiGeKo nimmt diese Punkte in den SiGe-Plan auf und stimmt die Abläufe ab.

Bei Begehungen achtet er auf vorhandene Betriebsanweisungen, korrekte Kennzeichnung umgefüllter Gebinde, Lagerung und die Trennung kritischer Tätigkeiten. Die unternehmerische Verantwortung für den Umgang bleibt bei den ausführenden Firmen.

  • zeitliche Trennung emissionsintensiver Arbeiten von anderen Gewerken
  • Lager- und Umfüllbereiche für Gefahrstoffe im SiGe-Plan festlegen
  • auf vorhandene Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen hinwirken
  • Wechselwirkungen (z. B. Heißarbeiten neben Lösemitteln) frühzeitig erkennen
  • Mängel bei Kennzeichnung, Lagerung oder PSA dokumentieren und nachverfolgen

Häufige Fragen zu Gefahrstoffen

Woran erkenne ich einen Gefahrstoff? An Kennzeichnung und Gefahrenpiktogrammen sowie am Sicherheitsdatenblatt des Herstellers.

Was ist das STOP-Prinzip? Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Substitution, technische, organisatorische und zuletzt personenbezogene Maßnahmen.

Brauche ich für jeden Gefahrstoff eine Betriebsanweisung? Ja – produkt- bzw. tätigkeitsbezogen nach § 14 GefStoffV, als Grundlage der Unterweisung.

Was macht der SiGeKo? Er koordiniert Tätigkeiten, Lagerung und Wechselwirkungen auf der Baustelle; den sicheren Umgang setzen die Arbeitgeber um.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Wichtige Grundlagen für den Umgang mit Gefahrstoffen auf Baustellen:

  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG), Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
  • DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention)
  • WINGIS online (Gefahrstoffinformationen, Betriebsanweisungsentwürfe)

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