Kurz erklärt: Arbeiten in kontaminierten Bereichen
Arbeiten in kontaminierten Bereichen bergen Gesundheitsgefahren durch Gefahrstoffe oder biologische Arbeitsstoffe. Sie umfassen Bauen auf Altlasten und Deponien, Abbau kontaminierter Anlagen, Brandrestaurierung, Kampfmittel und Erkundungsarbeiten nach Schadstoffen.
Grundlagen sind DGUV Regel 101-004 und TRGS 524. Der Bauherr muss einen Arbeits- und Sicherheitsplan (A+S-Plan) durch einen Sachverständigen erstellen lassen – die Ausschreibung stützt sich darauf.
Der SiGeKo koordiniert Schnittstellen zu parallelen Gewerken und den Schutz Unbeteiligter; bei mehreren Firmen im kontaminierten Bereich ist zusätzlich ein sachkundiger Koordinator mit Weisungsbefugnis erforderlich.
Gefährdungen
- Gesundheitsschäden durch Gefahrstoffe
- Gesundheitsschäden durch biologische Arbeitsstoffe
- unbeabsichtigte Exposition bei unerwarteter Kontamination
- Übertragung von Schadstoffen in Weißbereiche oder Wohnbereiche
Anwendungsbereich
- Bauarbeiten auf Altlasten- oder Deponieflächen
- Abbau kontaminierter Industrieanlagen und Gebäude
- Brandrestaurierung
- Arbeiten mit Kampfmitteln
- Erkundungsarbeiten auf Schadstoffe
Unerwarteter Fund: Sofortmaßnahmen
Wird bei regulären Bauarbeiten unerwartet kontaminiertes Material gefunden, gilt ein klarer Ablauf:
- Arbeiten sofort einstellen
- Gefahrenzone verlassen und sichern
- kontaminierte Fläche ggf. abdecken
- Aufsichtsführenden informieren
- Bauherr und zuständige Berufsgenossenschaft informieren
- Fortsetzung erst nach Klärung oder Vorliegen eines A+S-Plans
A+S-Plan und Pflichten des Bauherrn
Der Bauherr stellt die Erstellung eines A+S-Plans durch einen Sachverständigen sicher. Der Plan bildet die Grundlage für Ausschreibung und Ausführung:
- Art und Konzentration der Stoffe
- Gefährdungsbeurteilung und Gefährdungsermittlung (Mobilität, Wirkungen)
- spezifische Schutzmaßnahmen
- Abstimmung mit Behörden bei Hochrisikoszenarien
Baustelleneinrichtung: Schwarz- und Weißbereich
Die Baustelle wird in kontaminierte (Schwarz-) und saubere (Weiß-)Bereiche getrennt:
- Folienwände, Schleusen und Unterdruck zur Eindämmung von Schadstoffen
- Umzäunung oder gleichwertige Maßnahmen gegen unbefugten Zutritt
- Schwarz-Weiß-Dekontamination, Stiefelwaschanlage, Reifenwaschanlage für Fahrzeuge
- Kommunikation zwischen Schwarz- und Weißbereich sicherstellen
- Sanitär- und Pausenräume ausschließlich im Weißbereich
- kontaminierte Arbeitsmittel im Schwarzbereich lagern
Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip
- emissionsarme Arbeitsverfahren bevorzugen
- Emissionen an der Quelle erfassen oder ausreichend belüften
- Fahrzeuge mit Atemluftversorgung einsetzen, wenn erforderlich
- Tragezeiten und Pausen für PSA in den Bauablauf einplanen
- Reinigung und Wartung wiederverwendbarer PSA – besonders Atemschutz – organisieren
- Messkonzept zur Überwachung von Schadstoffen erstellen
- PSA: Handschuhe, Schuhwerk, Schutzkleidung und Atemschutz nach Gefährdung und Exposition festlegen
Aufgaben des ausführenden Unternehmens
- Gefährdungsbeurteilung auf Basis des A+S-Plans des Bauherrn
- Schutzmaßnahmen nach der Schutzmaßnahmenhierarchie festlegen und umsetzen
- erforderliche Baustelleneinrichtung und Arbeitsmittel bereitstellen
- gerätespezifische Unterweisung bei Atemschutz nach DGUV Regel 112-190
- kein Einzelarbeiten
- tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen erstellen
- Beschäftigte vor Arbeitsbeginn unterweisen und schriftliche Bestätigung einholen
- Erste Hilfe: mindestens ein Ersthelfer je Gruppe ab zwei Beschäftigten
- geeignete Hautreinigungs- und Hautpflegemittel bereitstellen
Koordination bei mehreren Unternehmen
Arbeiten Beschäftigte mehrerer Unternehmen im kontaminierten Bereich, ist ein sachkundiger Koordinator nach DGUV Regel 101-004 zu bestellen. Er erhält Weisungsbefugnis gegenüber allen Unternehmen und deren Beschäftigten in sicherheitsrelevanten Fragen.
Anzeige, Sachkunde und Vorsorge
- Arbeiten mindestens 4 Wochen vor Beginn schriftlich bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzeigen (DGUV Regel 101-004)
- Sachkunde nach DGUV Regel 101-004 Anhang 6A/6B erfüllt TRGS-524-Anforderungen
- arbeitsmedizinische Vorsorge und ggf. Biomonitoring mit Betriebsarzt abstimmen
Die Rolle des SiGeKo
Kontaminierte Bereiche betreffen Baustelleneinrichtung, Gewerkekoordination und den Schutz Dritter. Der SiGeKo plant Zufahrten, Absperrungen und Schnittstellen im SiGe-Plan und stimmt sich mit A+S-Plan und Fachkoordinator ab.
- Schwarz-/Weißbereiche und Zufahrten im SiGe-Plan berücksichtigen
- Abstimmung mit Bauherr, A+S-Plan-Verfasser und Fachkoordinator
- parallele Gewerke so planen, dass Unbeteiligte nicht exponiert werden
- A+S-Plan, Anzeigen und Unterweisungsnachweise einfordern
- Mängel (fehlende Trennung, unzureichende PSA, fehlende Anzeige) dokumentieren und nachverfolgen
Häufige Fragen zu kontaminierten Bereichen
Braucht es immer einen A+S-Plan? Bei Arbeiten nach DGUV Regel 101-004/TRGS 524 ja – erstellt durch einen Sachverständigen auf Veranlassung des Bauherrn.
Was tun bei unerwartetem Fund? Sofort stoppen, Bereich sichern, Bauherr und BG informieren – erst nach Klärung weiterarbeiten.
Was ist der Schwarzbereich? Der kontaminierte Arbeitsbereich mit Absperrung, Dekontamination und Kennzeichnung.
Wann braucht es einen Koordinator? Wenn mehrere Unternehmen gleichzeitig im kontaminierten Bereich arbeiten.
Wann muss angezeigt werden? Mindestens 4 Wochen vor Arbeitsbeginn bei der Berufsgenossenschaft.
Was macht der SiGeKo? Er koordiniert übergreifend; Fachplanung und Ausführung liegen bei Sachverständigen und Fachbetrieben.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Wichtige Grundlagen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen:
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Biostoffverordnung (BioStoffV)
- TRGS 524 (Bauarbeiten in kontaminierten Bereichen)
- DGUV Regel 101-004 (Kontaminierte Bereiche)
- DGUV Regel 112-190 (Benutzung von Atemschutzgeräten)
- BG Bau Baustein C 316 (Arbeiten in kontaminierten Bereichen)
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