Kurz erklärt: Asbestzementprodukte auf Baustellen
Asbestzementprodukte (AZ) – Wellplatten, Fassadenplatten, Rohre – sind in fest gebundenem Zustand beim Einbau in der Regel ungefährlich. Gefahr entsteht, wenn Fasern freigesetzt werden: durch Bohren, Zerschlagen oder unsachgemäßes Reinigen.
Bearbeitung mit oberflächenabtragenden Werkzeugen (Schleifen, Hoch-/Niederdruckreinigung, Bürsten) ist verboten. Reinigung und Beschichtung sind nur an Außenwänden mit intakter Beschichtung erlaubt – auf Dächern strikt untersagt.
Der SiGeKo koordiniert Abgrenzung, Schnittstellen zu anderen Gewerken und den Schutz Unbeteiligter im SiGe-Plan.
Gefährdungen
- Einatmen von Asbestfasern in die Lungenbläschen (Alveolen)
- Asbestose
- Lungenkrebs
- Mesotheliom (Tumor der Bauch- und Brustfellhaut)
Anzeige, Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplan
Tätigkeiten mit Asbestzementprodukten sind der Aufsichtsbehörde und der Berufsgenossenschaft schriftlich anzuzeigen. Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplan werden der zuständigen Behörde (z. B. Gewerbeaufsichtsamt) vorgelegt.
- Art und Dauer der Arbeiten
- Arbeitsablauf
- technische Schutzmaßnahmen
- persönliche Schutzausrüstung (PSA)
- Dekontaminationsverfahren
- Abfallbeseitigung
Betriebsanweisung und Unterweisung
- Betriebsanweisung erstellen: Arbeitsbereiche, Gefährdungen, Schutzmaßnahmen, Verhalten im Notfall, Erste Hilfe, Entsorgung
- Beschäftigte auf Basis der Betriebsanweisung unterweisen
- Jugendliche dürfen nicht in Asbestgefährdungsbereichen arbeiten
- Abstimmung mit anderen Gewerken, damit Unbeteiligte nicht gefährdet werden
- Arbeiten unter Leitung eines fachkundigen Aufsichtsführenden – ständig anwesend
Schutzmaßnahmen bei der Durchführung
Arbeitsbereiche abgrenzen und mit Warnzeichen kennzeichnen (z. B. „Zutritt verboten – Asbestfasern!“). Geschichtete AZ-Wandverkleidungen nur mit drucklosem oder „entspanntem“ Wasser und weichen Hilfsmitteln wie Schwämmen reinigen.
- Befestigungen vorsichtig lösen – Bauteile möglichst zerstörungsfrei entfernen
- Bruchstücke, Befestigungen und Kleinteile in gekennzeichnete Behälter sammeln
- keine Schuttrutschen und kein Herabwerfen – Transport von Hand oder mit Hebeeinrichtung
- an Außenwänden Planen oder Folien zum Auffangen herabfallender Teile verwenden
- nach Entfernung alle Flächen gründlich absaugen oder nass reinigen
- nur zugelassene Industriesauger oder Absauggeräte Staubklasse H mit Zusatz „Asbest“
- entfernte AZ-Produkte nicht wiederverwenden – Abfall nicht weiter zerkleinern
Persönliche Schutzausrüstung und Hygiene
- Schutzanzug mindestens EC-Kategorie III, Typ 5
- Atemschutz mindestens P2-Partikelfilter oder FFP2-Halbmaske
- Schutzkleidung vor Pause absaugen
- Schutzkleidung und Masken im Freien ausziehen – Wohnbereiche nicht kontaminieren
- Straßenkleidung getrennt von Arbeitskleidung lagern
- vor Pausen gründlich Hände waschen, nach Arbeitsende duschen
- in Arbeitsbereichen nicht essen, trinken oder rauchen
Dach-, Innen- und Nachbereitungsarbeiten
- Dacharbeiten: lastverteilende Abdeckungen oder Laufstege auf Wellblechdächern
- Absturzsicherung nach Gefährdungsbeurteilung
- Dachrinnen nach Dacharbeiten reinigen und spülen
- Innenarbeiten: Arbeitsräume geschlossen halten
- nach Arbeitsende alle Flächen absaugen und feucht wischen
- bei Ein-Kammer-Schleuse vor Verlassen mindestens 30-fachen Luftwechsel sicherstellen
- wenn zerstörungsfreie Entfernung nicht möglich: Raumteilung, Unterdruck und mindestens Ein-Kammer-Schleuse
- benutzte Arbeitsmittel (z. B. Gerüst) durch Absaugen reinigen
Abfallbehandlung und Entsorgung
- entfernte Produkte in reißfesten Plastiksäcken, Big-Bags oder geschlossenen/abgedeckten Behältern lagern
- Behälter kennzeichnen und gegen unbefugten Zugang sichern
- Abfall nur auf zugelassenen, staubdichten Deponien entsorgen
Qualifikation und arbeitsmedizinische Vorsorge
- Verantwortliche Person (VP) und Aufsichtsführende (AF) mit Sachkunde nach TRGS 519, mindestens Anhang 4
- arbeitsmedizinische Vorsorge nach Gefährdungsbeurteilung mit Betriebsarzt
- werdende Mütter von diesen Arbeiten ausgeschlossen
- Minderjährige nur unter engen Voraussetzungen (Ausbildungsnotwendigkeit, fachkundige Aufsicht, unter Toleranzwerten)
Die Rolle des SiGeKo
Asbestarbeiten betreffen Abgrenzung, Schutz Dritter und Koordination mit parallelen Gewerken. Der SiGeKo plant Sperrbereiche und Kommunikation im SiGe-Plan – die fachliche Durchführung und Anzeige verantwortet das ausführende Unternehmen mit fachkundiger Aufsicht.
- Asbest-Arbeitsbereiche und Warnzeichen im SiGe-Plan festhalten
- Abstimmung mit anderen Gewerken und Schutz Unbeteiligter sicherstellen
- Zufahrten, Entsorgungswege und Dekontaminationsbereiche koordinieren
- Arbeitsplan, Betriebsanweisung und Anzeigenachweise einfordern
- Mängel (fehlende Abgrenzung, falsche PSA, unsachgemäße Entsorgung) dokumentieren und nachverfolgen
Häufige Fragen zu Asbestzementprodukten
Wann sind AZ-Produkte gefährlich? Wenn Fasern frei werden – durch Bearbeitung, Zerstörung oder verbotene Reinigungsverfahren.
Darf man auf dem Dach reinigen oder beschichten? Nein – auf Dächern ist das verboten.
Welche PSA ist nötig? Schutzanzug Kat. III Typ 5 und Atemschutz mind. P2/FFP2.
Welcher Staubsauger? Nur Klasse H mit Zusatzanforderung „Asbest“.
Muss angezeigt werden? Ja – schriftlich an Behörde und Berufsgenossenschaft, mit Arbeitsplan.
Was macht der SiGeKo? Er koordiniert Abgrenzung und Schnittstellen; Fachausführung liegt beim Fachbetrieb.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Wichtige Grundlagen für Asbestzementprodukte:
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- TRGS 519 (Asbest)
- DGUV Vorschrift 1
- DGUV Regel 112-190 (Benutzung von Atemschutzgeräten)
- DGUV Information 201-012
- BG Bau Baustein C 311 (Asbestzementprodukte)
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