Kurz erklärt: Kennzeichnung als Grundlage
Gefahrstoffe auf Baustellen – Kleber, Lacke, Lösemittel, Harze, Reiniger oder bei der Arbeit entstehende Stoffe – müssen erkannt und sicher gehandhabt werden. Die Kennzeichnung am Gebinde ist dafür die erste Informationsquelle.
Behälter und Verpackungen tragen Stoffname, GHS-Piktogramme, Signalwort, H- und P-Sätze sowie Angaben zum Hersteller. Beim Umfüllen gilt: gleiche Kennzeichnung wie am Original. Das Sicherheitsdatenblatt ergänzt die Gebindeangaben und ist Grundlage für Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung.
Der SiGeKo achtet bei der Koordination darauf, dass Gefahrstoffe auf der Baustelle erkennbar gekennzeichnet und dokumentiert sind – besonders wenn mehrere Firmen dieselben Lager- oder Arbeitsbereiche nutzen.
Was gilt als Gefahrstoff?
- Stoffe und Gemische, die nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) als gefährlich eingestuft sind
- auch Stoffe, die erst bei der Verwendung entstehen oder freigesetzt werden (z. B. Stäube, Dämpfe)
- Einstufung und Kennzeichnung nach CLP-Verordnung (EU-weit einheitliches GHS-System)
- Lagerung nur in dafür zugelassenen, geeigneten Behältern
Pflichtangaben auf dem Gebinde
Die Kennzeichnung muss auf dem Behälter gut sichtbar und lesbar angebracht sein. Dieselben Angaben finden sich in Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblatts.
| Pflichtangabe | Inhalt |
|---|---|
| Stoff- oder Gemischname | z. B. Methanol (Lösungsmittel) inkl. Identifikationsnummer |
| GHS-Piktogramme | roter Rahmen mit Symbol je nach Gefahrenklasse |
| Signalwort | Gefahr oder Achtung |
| H-Sätze | Gefahrenhinweise (z. B. H225, H301, H331) |
| P-Sätze | Sicherheitshinweise (z. B. P210, P280, P301+P310) |
| Hersteller/Lieferant | Name, Anschrift, Telefon |
GHS-Piktogramme und Signalwörter
Das Global Harmonized System (GHS) ordnet neun Piktogramme Gefahrenklassen zu. Je nach Schwere der Gefahr lautet das Signalwort Gefahr oder Achtung.
| GHS | Symbol | Signalwort | Typische Gefahren |
|---|---|---|---|
| GHS01 | Explosion | Gefahr / Achtung | Explosive Stoffe, selbstreaktive Stoffe |
| GHS02 | Flamme | Gefahr / Achtung | Entzündbare Gase, Flüssigkeiten, Feststoffe |
| GHS03 | Flamme über Kreis | Gefahr / Achtung | Oxidierende Stoffe |
| GHS04 | Gasflasche | Achtung | Gase unter Druck |
| GHS05 | Ätzung | Gefahr / Achtung | Haut-/Augenschäden, Metallkorrosion |
| GHS06 | Totenkopf | Gefahr | Akute Toxizität (schwer) |
| GHS07 | Ausrufezeichen | Achtung | Reizung, Sensibilisierung, leichte Gesundheitsgefahren |
| GHS08 | Gesundheitsgefahr | Gefahr / Achtung | CMR-Stoffe, Organschäden, Atemwegssensibilisierung |
| GHS09 | Umwelt | Achtung / keins | Gewässergefährdung |
Umfüllen und Lagerung
- beim Umfüllen in andere Behälter diese genauso kennzeichnen wie das Originalgebinde
- Kennzeichnung gut sichtbar und lesbar anbringen
- besonders gefährliche Stoffe (akute Toxizität Kat. 1–3, krebserzeugend Kat. 1A/1B, erbgutverändernd Kat. 1A/1B, spezifische Zielorgan-Toxizität Kat. 1) unter Verschluss lagern oder nur für sachkundige und zuverlässige Personen zugänglich machen
- Tätigkeiten mit diesen Stoffen sowie mit reproduktionstoxischen Stoffen (Kat. 1A/1B) und atemwegssensibilisierenden Stoffen nur durch sachkundige oder besonders unterwiesene Personen ausführen lassen
Sicherheitsdatenblatt und Gefahrstoffkataster
- SDB enthält u. a. Schutzmaßnahmen, Grenzwerte, technische und organisatorische Maßnahmen, Verhalten bei Unfällen und Erste Hilfe
- SDB muss für Beschäftigte zugänglich sein
- SDB mindestens 10 Jahre aufbewahren
- Gefahrstoffkataster (Verzeichnis) führt Einstufungen und verweist auf die jeweiligen SDB
- SDB dient als Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung
Betriebsanweisung
Aus dem Sicherheitsdatenblatt wird die produkt- und tätigkeitsbezogene Betriebsanweisung nach § 14 GefStoffV abgeleitet. Sie muss Gefahrenhinweise und Piktogramme enthalten und in verständlicher Form verfügbar sein.
Beschäftigte sind vor dem Einsatz, mindestens jährlich und bei neuen Produkten zu unterweisen. Jugendliche mindestens halbjährlich.
Beschäftigungsbeschränkungen und Verbotsstoffe
- Jugendliche: nur wenn für Ausbildungsziele erforderlich, unter Aufsicht eines Sachkundigen, Grenzwerte eingehalten, arbeitsmedizinische Vorsorge sichergestellt
- Schwangere und stillende Frauen: nur wenn nach Mutterschutzgesetz keine unzumutbare Gefahr besteht
- unzumutbare Gefahr u. a. bei krebserzeugenden, erbgutverändernden, reproduktionstoxischen und akut toxischen Stoffen (Kat. 1–3) sowie bei stillungsbeeinträchtigenden Stoffen
- Verwendungsverbote bzw. -beschränkungen u. a. für Benzol, Asbest, quarzhaltige Strahlmittel und Teer
Die Rolle des SiGeKo
Auf Baustellen nutzen oft mehrere Firmen Gefahrstoffe in gemeinsamen Bereichen. Der SiGeKo koordiniert Lagerung, Kennzeichnung und Schnittstellen zum Brandschutz und zu benachbarten Gewerken.
- Gefahrstofflager und -einsatzbereiche in der Baustelleneinrichtung berücksichtigen
- auf erkennbare Kennzeichnung und Zugangsbeschränkungen bei Begehungen achten
- Schnittstellen zwischen Gewerken abstimmen (z. B. Lackierarbeiten neben anderen Tätigkeiten)
- Mängel (fehlende Kennzeichnung, unbeschriftete Umfüllgefäße) dokumentieren und nachverfolgen
Häufige Fragen zur Gefahrstoff-Kennzeichnung
Muss ich Umfüllgefäße beschriften? Ja – mit denselben Angaben wie am Originalgebinde.
Wo finde ich die Gefahreninformation? Am Gebinde, im Sicherheitsdatenblatt und in der Betriebsanweisung.
Wie lange muss das SDB aufbewahrt werden? Mindestens 10 Jahre.
Was macht der SiGeKo? Er koordiniert Lagerung und Schnittstellen; Kennzeichnung und Unterweisung verantworten die Unternehmen.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Wichtige Grundlagen für die Gefahrstoff-Kennzeichnung:
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- CLP-Verordnung (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung)
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
- DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention)
- Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
- DGUV Information 213-034 (GHS)
- BG Bau Baustein A 041 (Gefahrstoffe: Kennzeichnung)
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