Kurz erklärt: Was ist Kampfmittelräumung?
Kampfmittelräumung umfasst die gezielte, vorbeugende Untersuchung und Räumung kampfmittelbelasteter Flächen – also das Auffinden und sichere Beseitigen von Blindgängern, Munition und anderen Kampfmitteln im Boden oder Wasser.
Gerade in Köln und NRW ist das ein reales Bauthema: Aufgrund der Luftangriffe im Zweiten Weltkrieg werden bei Bauvorhaben regelmäßig Verdachtsflächen geprüft und Blindgänger gefunden. Eine frühzeitige Klärung gehört deshalb zur seriösen Projektvorbereitung.
Die Räumung selbst ist eine hochspezialisierte Leistung mit eigener behördlicher Aufsicht. Der SiGeKo führt sie nicht durch, plant sie aber als kritischen Vorlauf im Bauablauf ein und koordiniert die Schnittstellen zu den übrigen Gewerken.
Wann Kampfmittelräumung nötig ist
Kampfmittelräumung findet in verschiedenen Situationen statt:
- Herstellung der Baureife eines Grundstücks
- Sanierung einer Verdachtsfläche
- beabsichtigte Nutzungsänderung einer Fläche oder eines Grundstücks
- Gefahrenerforschung und Gefahrenabwehr
- nach Zufallsfunden während laufender Arbeiten
Gefährdungen
Von Kampfmitteln gehen mehrere, teils lebensgefährliche Gefährdungen aus:
- Detonation mit Luftstoß-, Bodenstoß-, Kraterwirkung und Splitterflug – Personen können schwer verletzt werden
- Vergiftung oder Verätzung durch Gefahrstoffe (z. B. Kampf-, Nebel-, Spreng-, pyrotechnische Stoffe und Treibsätze)
- Einwirkungen auf die Umgebung: Beschädigung von Versorgungsleitungen, Bauwerksschäden, Kontamination
Wer darf räumen? Erlaubnis und Befähigung
Kampfmittelräumung darf nur von Firmen ausgeführt werden, die über eine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz verfügen. Für Aufsicht und Durchführung gelten zusätzliche Anforderungen:
- § 7 SprengG: Erlaubnis des ausführenden Unternehmens
- § 19 SprengG: fachlich geeignete verantwortliche Person beaufsichtigt die Räumarbeiten
- § 20 SprengG: behördlich ausgestellter Befähigungsschein für das Aufsichtspersonal
- Räumpersonal: speziell qualifiziert, körperlich und geistig geeignet, zuverlässig, langjährige Erfahrung in den Räumverfahren
Räumkonzept und Arbeits- und Sicherheitsplan (A+S-Plan)
Ausführungsplanung und Leistungsbeschreibung dürfen nur auf Grundlage des Räumkonzepts ausgeschrieben werden. Die Auswahl des Räumverfahrens hat nach Arbeitsschutzgesetz und unter Berücksichtigung des Standes der Technik zu erfolgen.
Bestandteil des Räumkonzepts ist der Arbeits- und Sicherheitsplan (A+S-Plan), den der Bauherr bzw. Auftraggeber zu erarbeiten hat. Er enthält unter anderem Angaben zu den erwartbaren Kampfmitteln:
- Historisch-genetische Rekonstruktion (HgR)
- Art, Sorte und Menge
- Fundtiefe und Verteilung (Belastungsdichte)
- Zustand der Kampfmittel
- grundlegende Standortsituation und kontaminierte Bereiche
- bereits früher durchgeführte Kampfmittelräumungen
Erhaltungszustand der Munition
Wie gefährlich ein Kampfmittel ist, hängt stark von seinem Erhaltungszustand ab. Diesen beeinflussen unter anderem:
- Alter und Bauart
- Art der Einbringung (Verschuss, Vergrabung u. a.)
- Liegezeit im Boden bzw. im Wasser
- physikalisch-chemische Verhältnisse im umgebenden Medium (Boden, Wasser)
- Veränderung der Lageverhältnisse durch Bauarbeiten
- Veränderung der Lagerungsbedingungen (Temperatur, Feuchtigkeit, Sonneneinstrahlung)
Schutzmaßnahmen auf der Räumstelle
Auf Basis der Erkundung des Auftraggebers wird die Gefährdungsbeurteilung erstellt und ein umfassendes Schutzkonzept festgelegt:
- Rettungskette aufstellen: Erste-Hilfe-Material, Telefon-/Funkverbindung, Information ans Krankenhaus, Beschilderung der Rettungswege, ggf. Hubschrauberlandeplatz und Giftnotruf
- Schutz Unbeteiligter und angrenzender Gebäude: Hinweisschilder, Zutrittsverbote, ausreichender Sicherheitsabstand, ggf. Erdwälle oder Splitterschutzwände
- beim Antreffen anderer als der vermuteten Kampfmittel: Arbeiten sofort unterbrechen, Bereich absperren, verantwortliche Person benachrichtigen
- danach A+S-Plan und Gefährdungsbeurteilung mit dem Auftraggeber ergänzen
- tätigkeitsbezogene PSA vor Ort vorhalten und Personal über die Besonderheiten der Räumstelle unterweisen
Wichtiger Grundsatz zur PSA
Ein zentraler Grundsatz: Ist persönliche Schutzausrüstung gegen Detonation und Splitterflug erforderlich, muss prinzipiell das geplante Räumverfahren in Frage gestellt werden.
Mit anderen Worten: Sicherheit entsteht nicht durch „Panzerung der Person“, sondern durch ein Verfahren, bei dem eine Detonation am Arbeitsplatz gar nicht erst zu erwarten ist.
Räumarbeiten: Räumpaar und Regeln
- Räumarbeiten werden von fachlich geeignetem Personal beaufsichtigt (verantwortliche Person nach § 19 SprengG)
- Anzahl der Sondiereinheiten abhängig von Beschaffenheit und Bewuchs des Geländes
- Arbeiten grundsätzlich zu zweit (Räumpaar) mit ständigem Sicht- und Rufkontakt
- Rauch-, Ess- und Trinkverbot
- Sicherheitsabstand zwischen den Räumpaaren nach örtlichen Gegebenheiten festlegen
Maschineneinsatz
Werden Baumaschinen bei der gezielten Räumung oder auf Verdachtsflächen eingesetzt, sind zusätzliche Schutzeinrichtungen nötig:
- Sicherheitssonderverglasung und verstärkter Kabinenboden
- Ausrüstung so, dass die Bauartzulassung erhalten bleibt bzw. angepasst wird
- Betriebssicherheit und Standsicherheit der Maschine dürfen durch Umbauten nicht beeinträchtigt werden
Transport und Lagerung auf der Räumstelle
- geborgene Kampfmittel in bereitgestellte Behälter legen und gegen Rollen und Verrutschen sichern
- Bereitstellungs- und Tageslagermengen sowie Zwischentransporte berücksichtigen
- Tagesbereitstellungslager mit ausreichendem Abstand zum Arbeitsbereich anlegen
- Behälter im Fahrzeug gegen Umkippen und Verrutschen sichern (Ladungssicherung)
- Separieranlagen nur zulässig, wenn die Nettoexplosivstoffmasse (NEM) je Stück 100 g nicht übersteigt und Kampfmittel nicht aus mehr als 0,50 m fallen können
- Überlassung zur Vernichtung und Entsorgung an den staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst bzw. beauftragte Unternehmen
Die Rolle des SiGeKo und die Schnittstelle zur Räumung
Kampfmittelräumung ist eine eigenständige Spezialleistung mit eigener behördlicher Aufsicht (§ 19/§ 20 SprengG). Der SiGeKo ersetzt diese nicht – er sorgt aber dafür, dass die Räumung im Bauablauf richtig eingetaktet ist und keine anderen Gewerke in nicht freigegebene Bereiche geraten.
Auf belasteten Flächen gilt: erst räumen und freigeben, dann bauen. Der SiGeKo koordiniert die Übergaben, hält freigegebene und gesperrte Bereiche im SiGe-Plan fest und stimmt sich mit der verantwortlichen Person der Räumfirma ab.
- Kampfmittelräumung als Vorlauf vor anderen Gewerken einplanen
- freigegebene und gesperrte Bereiche im SiGe-Plan kennzeichnen
- Schnittstelle zur verantwortlichen Person (§ 19 SprengG) klar regeln
- Zufallsfund-Prozess (unterbrechen, absperren, melden) mit allen Firmen kommunizieren
- Übergaben und Freigaben dokumentieren
Häufige Fragen zur Kampfmittelräumung
Wer darf Kampfmittel räumen? Nur Firmen mit Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz, beaufsichtigt durch eine verantwortliche Person nach § 19 mit Befähigungsschein nach § 20.
Wer erstellt den A+S-Plan? Der Bauherr bzw. Auftraggeber – als Bestandteil des Räumkonzepts.
Was tun bei einem Zufallsfund? Arbeiten sofort unterbrechen, Bereich absperren, verantwortliche Person bzw. zuständige Stelle benachrichtigen.
Was macht der SiGeKo? Er koordiniert die Räumung als Vorlauf und die Schnittstellen zu anderen Gewerken; die Räumung selbst übernimmt die zugelassene Fachfirma.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Wichtige Grundlagen für die Kampfmittelräumung:
- Sprengstoffgesetz (SprengG), insbesondere §§ 7, 19, 20
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- DGUV Regel 113-003 (Anhang 5, Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregeln)
- DGUV Information 201-027 (Kampfmittelräumung)
- Baufachliche Richtlinien Kampfmittelräumung (BFR KMR)
- Merkblatt Kampfmittelräumung Bauen; weitere Hinweise über das Kampfmittelportal
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