SiGeKo nach Bautätigkeitca. 13 Min. LesezeitStand: 09.02.2026

Teleskopstapler auf Baustellen: sicher betreiben

Teleskopstapler sind vielseitig – und kippgefährdet. Welche Befähigung der Fahrer braucht, welche Sicherheitsabstände gelten, wie Standsicherheit gesichert wird und wie der SiGeKo das einbindet.

Kurz erklärt: Teleskopstapler sicher betreiben

Teleskopstapler sind auf Baustellen extrem vielseitig – sie heben, transportieren und stapeln Lasten und tragen verschiedenste Anbaugeräte. Genau das macht sie auch gefährlich: Personen können im Gefahrbereich überfahren oder gequetscht werden, und bei unzureichender Standsicherheit besteht Umsturzgefahr.

Sicherer Betrieb hängt an drei Dingen: einem befähigten, beauftragten Maschinenführer, der Beachtung des Tragfähigkeitsdiagramms und der Einhaltung von Sicherheitsabständen zu Personen, Böschungen, Bauwerken und Freileitungen.

Der SiGeKo betreibt keine Maschinen, achtet bei der Koordination aber auf Verkehrswege, Sicherheitsabstände und die Schnittstellen zwischen Stapler-Einsatz und anderen Gewerken.

Gefährdungen

  • Personen im Gefahrbereich können überfahren und gequetscht werden
  • falsch ausgewählte oder nicht bestimmungsgemäß eingesetzte Stapler/Lastaufnahmeeinrichtungen verletzen Beschäftigte
  • bei unzureichender Standsicherheit besteht Umsturzgefahr

Befähigung und Beauftragung des Maschinenführers

Vor der erstmaligen Verwendung unterweist der Unternehmer den Maschinenführer über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen (dokumentiert) und stellt Betriebsanweisung und Betriebsanleitung zur Verfügung. Eine Betriebsanweisung ist zu erstellen.

Der Unternehmer lässt sich die Befähigung zum Führen und Warten nachweisen (anerkannt ist z. B. die ZUMBau-Qualifikation) und sollte den Maschinenführer schriftlich beauftragen. Wiederholungsunterweisungen erfolgen mindestens jährlich.

  • mindestens 18 Jahre alt, zuverlässig und geeignet
  • Betriebsanleitung kennen und am Fahrerplatz/an der Verwendungsstelle griffbereit halten
  • Stapler bestimmungsgemäß benutzen
  • Warnkleidung tragen
  • festgestellte Mängel dem Aufsichtführenden mitteilen

Personen im Gefahr- und Schwenkbereich

Personen dürfen nicht unter die angehobene Arbeitseinrichtung oder die gehobene Last treten. Der Maschinenführer darf nicht arbeiten, wenn sich Personen im Gefahr- oder Schwenkbereich aufhalten.

Ausnahmen sind nur möglich, wenn es aus betrieblichen Gründen unvermeidbar ist und der Unternehmer auf Basis der Gefährdungsbeurteilung gleichwertige Maßnahmen nach Stand der Technik festgelegt hat:

  • technisch (vorrangig): Sichtverbesserung, z. B. Kamera-/Monitorsysteme
  • organisatorisch: Einweiser/Sicherungsposten, Absperrung, geringere Fahrgeschwindigkeit
  • bei Gefahr: Bewegung stoppen und Warnzeichen geben
  • Personen im Umfeld: vor Betreten Kontakt zum Maschinenführer aufnehmen und Arbeitsweise abstimmen

Standsicherheit und Tragfähigkeit

  • vor dem Anheben das Gewicht der Last ermitteln
  • Tragfähigkeitsdiagramm beachten; Tragfähigkeitsdiagramme/Sicherheitseinrichtungen müssen zum Anbaugerät passen (Eigengewicht und Aufstellung berücksichtigen)
  • bei Ansprechen der Überlastwarn-/Überlastabschalteinrichtung lastmomentmindernde Bewegung einleiten oder Last absetzen
  • nur auf tragfähigem Untergrund verfahren und abstützen; Vorsicht auf unebenem Gelände
  • beim Verfahren Last dicht über dem Boden führen, Ausleger so weit wie möglich einziehen
  • auf Baustellen Geräte mit Überrollschutz, Sicherheitsgurt (anlegen!) und Schutzdach, möglichst mit Niveauausgleich
  • Einweiser einsetzen, wenn der Fahrer Last und Gefahrenbereich nicht beobachten kann

Sicherheitsabstände: Böschungen, Bauwerke, Freileitungen

Im Bereich von Baugrubenböschungen und Grabenkanten ist ein Sicherheitsabstand einzuhalten. Er hängt vom Gesamtgewicht des Gerätes ab:

Teleskopstapler mit Sicherheitsabstand zur Grabenkante: mindestens 1,00 m bis 12 t, mindestens 2,00 m bei 12–40 t; maximaler Böschungswinkel β 45° (nichtbindig/weich bindig), 60° (steif/halbfest bindig), 80° (Fels).
Abstand zur Grabenkante nach Gesamtgewicht und maximale Böschungswinkel ohne Standsicherheitsnachweis.
  • mindestens 0,50 m zwischen bewegten Teilen des Staplers und festen Teilen der Umgebung (Bauwerk, Gerüst, Materialstapel) – ggf. Bereich absperren
  • Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen einhalten (siehe Tabelle unten)
BodenartMax. Böschungswinkel β
nichtbindig oder weich bindig45°
steif oder halbfest bindig60°
Fels80°
Ohne rechnerischen Standsicherheitsnachweis dürfen diese Böschungswinkel nicht überschritten werden (vgl. DIN 4124).

Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen

SpannungSicherheitsabstand
bis 1 kV1 m
über 1 kV bis 110 kV3 m
über 110 kV bis 220 kV4 m
über 220 kV bis 380 kV5 m
unbekannte Spannung5 m
Mindestabstände zu unter Spannung stehenden Freileitungen.

Anbaugeräte: Gabeln, Arbeitsbühne, Haken

Beim Wechsel von Anbaugeräten mit Schnellwechseleinrichtung ist die Verriegelung vor dem Anheben zu prüfen. Je nach Anbaugerät gelten besondere Regeln:

  • Palettengabeln: gleichmäßig belasten, keine Last anhängen, Gabelabstand der Last anpassen
  • Arbeitsbühne: nur herstellerseitig zugelassene Kombination; Bedienung nur von der Bühne, Fahrerplatz-Steuerung verriegelt; Befestigung und Notablasseinrichtung prüfen
  • Haken/Hakenausleger: nur Lasthaken mit funktionierender Hakensicherung, nicht überlasten; bei Winde Hubnotendschalter erforderlich
  • Hebt ein schwenkbarer Stapler mit Winde/Lasthaken hängende Lasten, gelten die Prüfvorschriften für Fahrzeugkrane (Sachverständigenprüfung)

Fahren, Abstellen und Wartung

  • während der Fahrt Ausleger nicht anheben und nicht ausfahren
  • nicht mit angehängter Last oder angehobenem Ausleger abstellen – bei Stillstand Ausleger absenken und Last absetzen
  • in Betriebspausen Feststellbremse anziehen, gegen unbefugte Benutzung sichern (Schlüssel abziehen)
  • bei Wartungs-, Umrüst- und Instandsetzungsarbeiten gegen unbeabsichtigtes Bewegen sichern (angehobenen Ausleger z. B. mit Abstützböcken)

Prüfungen und arbeitsmedizinische Vorsorge

Art, Umfang und Fristen der Prüfungen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Vor jeder Arbeitsschicht prüft der Maschinenführer Sicherheitseinrichtungen und Maschine auf augenfällige Mängel; eine zur Prüfung befähigte Person (z. B. Sachkundiger) prüft vor Inbetriebnahme und nach Bedarf, mindestens jährlich. Ergebnisse werden dokumentiert.

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anzubieten (Angebotsvorsorge) – Beratung durch den Betriebsarzt.

Die Rolle des SiGeKo beim Stapler-Einsatz

Teleskopstapler bewegen sich quer über die Baustelle und kreuzen Verkehrswege, Lagerflächen und Arbeitsbereiche anderer Gewerke. Der SiGeKo bezieht das in die Koordination ein.

Er plant Fahr- und Verkehrswege, achtet auf Sicherheitsabstände zu Böschungen und Freileitungen und regelt die zeitliche/räumliche Trennung von Stapler-Einsatz und Personenverkehr. Den sicheren Betrieb verantworten die ausführenden Unternehmen.

  • Fahr- und Verkehrswege sowie Lagerflächen planen und freihalten
  • Trennung von Stapler-Einsatz und Fußgängerverkehr (zeitlich/räumlich) organisieren
  • Sicherheitsabstände zu Baugruben, Böschungen und Freileitungen koordinieren
  • Schnittstellen mit Erdbau, Hochbau und Logistik abstimmen
  • Mängel und Konflikte dokumentieren und nachverfolgen

Häufige Fragen zu Teleskopstaplern

Wer darf einen Teleskopstapler fahren? Eine mindestens 18 Jahre alte, befähigte und schriftlich beauftragte Person (z. B. ZUMBau-Qualifikation).

Welcher Abstand zur Grabenkante gilt? Mindestens 1,00 m bis 12 t, mindestens 2,00 m bei mehr als 12 bis 40 t Gesamtgewicht.

Darf jemand unter der Last stehen? Nein – Personen dürfen nicht unter die angehobene Last oder Arbeitseinrichtung treten.

Was macht der SiGeKo? Er koordiniert Verkehrswege, Sicherheitsabstände und Schnittstellen; den Betrieb verantworten die Fachfirmen.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Wichtige Grundlagen für den Einsatz von Teleskopstaplern:

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • DGUV Vorschrift 52 (Krane)
  • DGUV Regel 100-500 (Betreiben von Arbeitsmitteln)
  • DGUV Grundsatz 308-009 (Qualifizierung und Beauftragung der Fahrer geländegängiger Teleskopstapler)
  • DIN 4124 (Baugruben und Gräben)
  • ZUMBau (www.zumbau.org)

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