Kurz erklärt: Abbruch durch Sprengen
Beim Abbruch durch Sprengen drohen Verletzungen durch Streuflug, Versager, unkontrollierten Einsturz oder vorzeitige Zündung. Sprengarbeiten dürfen nur von besonders ausgebildeten und befugten Sprengberechtigten mit gültiger Genehmigung nach Sprengstoffrecht ausgeführt werden.
Die Sprengarbeiten sind den zuständigen Behörden zu melden. Der Sprengberechtigte trägt die alleinige Verantwortung und Weisungsbefugnis während des Einsatzes. Nur er und seine beaufsichtigten Helfer dürfen Sprengstoffe und Zünder handhaben.
Der SiGeKo koordiniert Absperrungen, Nachbarschutz und Schnittstellen im SiGe-Plan – die fachliche Verantwortung für die Sprengung liegt beim Sprengberechtigten.
Gefährdungen
- Verletzungen durch Streuflug von Trümmern
- Versager mit ungezündetem Sprengstoff
- unkontrollierter Einsturz oder Umkippen von Bauwerken oder Bauteilen
- vorzeitige Zündung von Sprengstoffen
Voraussetzungen und Zuständigkeit
- nur Sprengberechtigte mit gültiger Genehmigung nach Sprengstoffrecht
- Meldung der Sprengarbeiten an die zuständigen Behörden
- Sprengberechtigter allein verantwortlich und weisungsbefugt während des Einsatzes
- nur Sprengberechtigter und beaufsichtigte Helfer dürfen Sprengstoffe und Zünder handhaben
- bei mehreren Sprengberechtigten einen Verantwortlichen benennen
Schutzmaßnahmen vor der Sprengung
- Hilfskonstruktionen (z. B. Gerüst) für Bohren, Laden und Abdecken bereitstellen
- Standsicherheit des Bauwerks oder seiner Teile bei Vorschwächungsmaßnahmen sicherstellen
- bei Gefahr durch herabfallende Teile erschütterungsarmes Bohren einsetzen
- Mindestabstände zu elektrischen Anlagen (z. B. Bahn, Freileitungen) festlegen und einhalten
- unbefugte Personen fernhalten und Sprengbereich absperren
- Hautkontakt mit Sprengstoff vermeiden – Schutzhandschuhe nach Gefährdungsbeurteilung
- innerhalb 25 m kein Rauchen, offenes Feuer, Schweißen, Schneiden oder funkenzeugende Arbeiten
- Sprengstoffe vor, während und nach dem Laden sicher lagern
- Sprengstellen mit geeigneten Materialien abdecken (Vlies, Drahtgitter, Strohballen, Gummimatten)
- Sprengbereich festlegen und sichern
Sprengplan, Fallbett und Vorbereitung
Maßnahmen gegen Streuflug, Staub und Erschütterungen sind zu treffen. Schadstoffe sind zu erfassen und ggf. zu sanieren. Ein detaillierter Sprengplan ist erforderlich:
- Bemessung der Sprengladungen
- Zündplan und Bohrplan
- Vorschwächung in Abstimmung mit Statiker/Abbruchstatiker
- Fallrichtung und Auslegung des Fallbetts festlegen
Sprengsignale
- 1 langer Ton: Sprengbereich sofort verlassen und in Deckung gehen
- 2 kurze Töne: Zündung erfolgt
- 3 kurze Töne: Sprengung beendet oder unterbrochen – Deckung verlassen erlaubt
- bei hohem Umgebungslärm: Drucklufthorn verwenden
- Wiederbetreten erst nach Abklingen von Rauch/Dämpfen und Freigabe durch befugte Person
Verhalten bei Versagern
- nur Sprengberechtigte dürfen nicht gezündete Sprengstoffe handhaben oder entsorgen
- Beschäftigte in das Verhalten bei Versagern unterweisen
- bei Verdacht auf Versager im Schutthaufen: Sondermaßnahmen bei Räumung (z. B. Lader mit splittersicherer Kabine)
Prüfungen und Vorsorge
Zündgeräte sind regelmäßig – mindestens monatlich – durch einen Sprengberechtigten zu prüfen. Eine fachgerechte Prüfung durch Hersteller oder Sachverständigen ist mindestens alle zwei Jahre erforderlich. Alle Ergebnisse sind zu dokumentieren.
Arbeitsmedizinische Vorsorge wird nach Gefährdungsbeurteilung – Pflicht- oder Angebotsvorsorge – mit dem Betriebsarzt abgestimmt.
Die Rolle des SiGeKo
Sprengabbruch betrifft weiträumige Gefahrenzonen, Nachbarschutz und die Koordination mit Verkehr und parallelen Gewerken. Der SiGeKo plant Absperrungen und Kommunikation im SiGe-Plan – die fachliche Durchführung verantwortet der Sprengberechtigte.
- Sprengbereich, Fallrichtung und Sperrungen im SiGe-Plan festhalten
- Abstimmung mit Sprengberechtigtem, Behörden und Nachbarn
- Schnittstellen zu Verkehr, Leitungen und parallelen Arbeiten koordinieren
- Sprengplan, Meldungen und Prüfnachweise einfordern
- Mängel (unzureichende Absperrung, fehlende Abdeckung, unklare Signale) dokumentieren und nachverfolgen
Häufige Fragen zum Sprengabbruch
Wer darf sprengen? Nur Sprengberechtigte mit gültiger Genehmigung – mit Meldung an die Behörden.
Was gehört in den Sprengplan? Bemessung, Zündplan, Bohrplan, Vorschwächung, Fallrichtung und Fallbett.
Welche Sprengsignale gelten? 1 lang = verlassen, 2 kurz = Zündung, 3 kurz = beendet/unterbrochen.
Wie groß ist die Feuer-Sicherheitszone? Kein Feuer oder Funkenarbeiten innerhalb 25 m um Sprengstoff.
Was tun bei Versagern? Nur Sprengberechtigte handhaben; bei Verdacht im Schutt geschützte Räumung.
Was macht der SiGeKo? Er koordiniert Absperrungen und Schnittstellen; die Sprengung verantwortet der Sprengberechtigte.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Wichtige Grundlagen für den Abbruch durch Sprengen:
- Sprengstoffgesetz (SprengG)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- DGUV Vorschrift 38 (Bauarbeiten)
- DGUV Regel 101-004 (Abbrucharbeiten)
- BG Bau Baustein C 304 (Abbruch durch Sprengen)
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