Kurz erklärt: Was ist Brandschadensanierung?
Brandschadensanierung umfasst alle Tätigkeiten zur Beseitigung brandbedingter Schäden an Gebäuden und Anlagen – inklusive aller Vor- und Nacharbeiten: Begehungen zur Brandursachen- und Schadensermittlung, Sofortmaßnahmen zur Sicherung und Trocknung, Beseitigung von Brandschutt und belastetem Löschwasser, Reinigung vom Abwischen bis zum Materialabtrag sowie Rückbau betroffener Gebäudeteile und Anlagen.
Sie gehört zu den Arbeiten in kontaminierten Bereichen nach DGUV Regel 101-004 („Kontaminierte Bereiche“) bzw. TRGS 524. Denn nach einem Brand können Personen durch Gefahrstoffe und auch Biostoffe Gesundheitsschäden erleiden.
Auf einer Brandstelle mit mehreren Firmen ist Koordination zentral. Ein zertifizierter SiGeKo bzw. erfahrener Koordinator hilft, Verantwortlichkeiten, Schutzmaßnahmen und Nachweise sauber zu strukturieren – in Köln und NRW ebenso wie bundesweit.
Gefährdungen: Brandfolgeprodukte
Brandfolgeprodukte sind Stoffe, die durch einen Brand entstehen oder freigesetzt werden. Sie sind der Kern der Gefährdung bei der Sanierung:
- Gefahrstoffe, die an Brandkondensate und Ruß gebunden sind
- Gefahrstoffe aus Produktions- und Lagerbeständen
- Gefahrstoffe aus der Bausubstanz (z. B. Asbest, künstliche Mineralfasern/KMF)
- biologische Arbeitsstoffe, die freigesetzt werden oder neu entstehen
Gefahrenbereiche GB 0 bis GB 3
In der Gefährdungsbeurteilung werden die Arbeitsbereiche nach VdS 2357 in Gefahrenbereiche eingeteilt. Die Einstufung entscheidet über Schutzmaßnahmen und Entsorgung:
- GB 0: räumlich begrenzter Brand (ca. 1 m²) oder große Fläche mit minimaler Verschmutzung – Rückstände wie Hausmüll
- GB 1–3: Festlegung nach Art des Brandguts, Brandbild und Belastung durch Brandkondensate bzw. zusätzliche Gefahrstoffe (Produktion/Lagerung, Baustoffe, biologische Arbeitsstoffe = GB 3)
- ab GB 1: Arbeiten in kontaminierten Bereichen nach DGUV Regel 101-004 / TRGS 524
- ohne Einstufung sind stets Maßnahmen nach GB 3 vorzusehen
Ablauf nach VdS 2357
Der Prozess folgt einem klaren Ablaufschema – von der Meldung bis zur Entsorgung:
- Meldung an den Versicherer und Sicherung der Schadensstelle
- Erstbegehung
- Einteilung der Schadensstelle in Gefahren- und Arbeitsbereiche (GB 0–3)
- Sofortmaßnahmen (ab GB 1)
- Sanierungs- und Entsorgungskonzept einschließlich Arbeits- und Sicherheitsplan (A+S-Plan)
- Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
- Schadenbeseitigung
- Abnahme und ggf. Ergebniskontrolle
- Entsorgung: GB 0 als Hausmüll, GB 1–3 entsprechend Entsorgungskonzept
Aufgaben des Auftraggebers
Der Auftraggeber wird dabei häufig durch den Regulierer des Versicherers oder einen Gutachter vertreten bzw. beraten.
- Sofortmaßnahmen ergreifen und Erstbegehung veranlassen
- Schadensstelle in Gefahren- und Arbeitsbereiche einstufen
- Sanierungs- und Entsorgungskonzept erstellen
- Arbeits- und Sicherheitsplan (A+S-Plan) durch einen Sachkundigen erarbeiten lassen
- bei mehreren Unternehmen im kontaminierten Bereich einen sachkundigen Koordinator bestellen
- den Koordinator mit Weisungsbefugnis gegenüber allen Unternehmen und deren Beschäftigten ausstatten
Aufgaben des ausführenden Unternehmens
- Sachkunde nach DGUV Regel 101-004 erwerben
- Arbeitsverfahren festlegen
- Gefährdungsbeurteilung auf Grundlage des A+S-Plans des Auftraggebers durchführen
- Schutzmaßnahmen und Ausrüstungen bereitstellen
- tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen erstellen
- Beschäftigte vor Beginn über besondere Gefahren und den Gebrauch der Schutzausrüstung unterweisen
- Erste Hilfe organisieren
Sachkunde und Fachkunde
Die nach DGUV Regel 101-004 (Anhang 6 A bzw. 6 B) erworbene Sachkunde für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen erfüllt zugleich die Fachkundeanforderungen nach Anlage 2 A bzw. 2 B der TRGS 524.
Damit ist sichergestellt, dass die handelnden Personen die spezifischen Gefährdungen der Brandschadensanierung kennen und Schutzmaßnahmen fachgerecht umsetzen.
Schutzmaßnahmen
Technische, organisatorische und individuelle Schutzmaßnahmen werden entsprechend der Gefährdungsbeurteilung und der Einteilung in Gefahrenbereiche festgelegt. Hilfestellungen liefert VdS 2357 (Tab. 1).
Wie bei Gefahrstoffen gilt die Rangfolge: technische Maßnahmen (z. B. Abschottung, Unterdruckhaltung, Absaugung) vor organisatorischen (z. B. Schwarz-Weiß-Trennung, begrenzter Zugang) und individuellen Maßnahmen (PSA, Atemschutz, Schutzanzüge).
Arbeitsmedizinische Vorsorge und Biomonitoring
Je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anzubieten (Angebotsvorsorge) – in Beratung mit dem Betriebsarzt.
Ein Biomonitoring ist mit dem Betriebsarzt abzustimmen, um die innere Belastung der Beschäftigten zu erfassen.
Koordination: sachkundiger Koordinator und SiGeKo
Eine Besonderheit der Brandschadensanierung: Sind Beschäftigte mehrerer Unternehmen im kontaminierten Bereich tätig, muss der Auftraggeber einen sachkundigen Koordinator mit Weisungsbefugnis bestellen. Dieser Koordinator nach DGUV Regel 101-004 ist nicht identisch mit dem SiGeKo nach Baustellenverordnung – beide Rollen können sich aber ergänzen.
Greift bei der Sanierung zusätzlich die Baustellenverordnung (mehrere Gewerke, entsprechende Bauarbeiten), kommt die SiGeKo-Koordination hinzu. In der Praxis ist eine klare Abgrenzung der Mandate wichtig: Wer koordiniert den kontaminierten Bereich, wer die übrige Bautätigkeit?
- Mandate früh klären: sachkundiger Koordinator (kontaminierter Bereich) und ggf. SiGeKo
- Weisungsbefugnis des Koordinators gegenüber allen Firmen sicherstellen
- Schnittstellen zwischen Sanierung, Rückbau und weiteren Gewerken abstimmen
- Schwarz-Weiß-Bereiche, Zugänge und Entsorgungswege festlegen
- Nachweise (A+S-Plan, Unterweisungen, Vorsorge) dokumentieren und nachverfolgen
Häufige Fragen zur Brandschadensanierung
Ab wann gilt eine Brandstelle als kontaminierter Bereich? Ab Gefahrenbereich 1 – also bei mehr als nur räumlich begrenzter, minimaler Verschmutzung.
Was ist der A+S-Plan? Der Arbeits- und Sicherheitsplan, den der Auftraggeber durch einen Sachkundigen erstellen lässt; er ist Grundlage der Gefährdungsbeurteilung der ausführenden Firmen.
Was passiert ohne Einstufung in Gefahrenbereiche? Dann sind stets die strengeren Maßnahmen nach Gefahrenbereich 3 vorzusehen.
Braucht es einen SiGeKo? Bei mehreren Unternehmen im kontaminierten Bereich ist ein sachkundiger Koordinator Pflicht; greift zusätzlich die BaustellV, kommt der SiGeKo hinzu.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Wichtige Grundlagen für die Brandschadensanierung:
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Biostoffverordnung (BioStoffV)
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
- TRGS 524 (Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen)
- DGUV Regel 101-004 (Kontaminierte Bereiche)
- DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention)
- VdS 2357 (Richtlinien zur Brandschadensanierung)
SiGeKo, Arbeitssicherheit oder Baustellenüberwachung in Köln und NRW?
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