SiGeKo nach Bautätigkeitca. 3 Min. LesezeitStand: 15.02.2026

Druckgasbehälter auf Baustellen: Lagerung, Gebäude & SiGeKo

Propan-, Acetylen- und Sauerstoffflaschen in Containern oder Gebäuden sind Brand- und Explosionsgefahr. Welche Lagerorte verboten sind und was Lagerraum, Schutzbereich und Zusammenlagerung bedeuten.

Kurz erklärt: Druckgasflaschen sicher lagern

Druckgasbehälter – Propan, Acetylen, Sauerstoff, Stickstoff und andere Gase – werden auf Baustellen in Containern, Schächten oder Gebäudeteilen zwischengelagert. Unsachgemäße Lagerung birgt Brand- und Explosionsgefahr.

Entscheidend sind geeignete Lagerräume mit feuerhemmenden Bauteilen, diagonal angeordneter Belüftung, EX-geschützter Elektrik, gesicherter Aufstellung der Flaschen und eingehaltene Schutzbereiche je nach Gasdichte.

Der SiGeKo plant Gasflaschenlager in der Baustelleneinrichtung und koordiniert Standort, Zugang und Schnittstellen zum Brandschutz und öffentlichen Verkehr.

Gefährdungen

  • Brand- und Explosionsgefahr bei Leckagen oder Zündquellen
  • Gasansammlung in tieferliegenden Bereichen oder schlecht belüfteten Räumen
  • Umfallen ungesicherter Flaschen mit Beschädigung der Armatur

Verbotene Lagerorte

Ausnahme für unterirdische Lagerung: nur wenn der Boden höchstens 1,50 m unter Gelände liegt, natürliche Belüftung mit Öffnungsquerschnitt ≥ 10 % der Bodenfläche vorhanden ist und höchstens 50 gefüllte Flüssiggasflaschen gelagert werden.

  • unterirdische Räume (Keller) – Ausnahme siehe unten
  • Treppenhäuser, Flure, enge Innenhöfe
  • Durchgänge, Zufahrten, Garagen
  • Arbeitsräume und Sanitärräume
  • Räume mit Gruben, Rinnen, Bodenabläufen oder Schornsteinfegeröffnungen

Anforderungen an den Lagerraum

Druckgaslagerung in Gebäuden: feuerhemmende Bauteile, diagonale Belüftung, EX-Schutz, Flaschen aufrecht sichern, Schutzbereiche nach Gasdichte, Zusammenlagerung mit 2 m Abstand.
Lagerraum, Schutzbereiche und Zusammenlagerung im Überblick.
  • Decken, Trennwände und Außenwände mindestens feuerhemmend
  • feuerhemmende Tür zum angrenzenden Raum
  • Boden eben, tragfähig und aus feuerhemmendem Material
  • ausreichende Zu- und Abluft: natürliche Belüftung ausreichend bei Öffnungen direkt nach außen mit jeweils mind. 1/100 der Bodenfläche – diagonal anordnen (Boden- und Deckenbereich)
  • bei brennbaren Gasen: elektrische Betriebsmittel explosionsgeschützt (EX)
  • Feuerlöscher am Eingang bereitstellen

Flaschen aufstellen und sichern

  • Flaschen vorzugsweise aufrecht lagern und gegen Umfallen sichern (z. B. Wandhalterung mit Kette)
  • Flüssiggasflaschen immer aufrecht lagern
  • waagerecht gelagerte Flaschen gegen Wegrollen sichern
  • Ventile mit Schutzkappen und ggf. Sperrmuttern schützen
  • gefüllte Flaschen nicht in Wärmenähe lagern – Abstand zu Heizkörpern mind. 0,50 m
  • nicht zusammen mit brennbaren Stoffen wie Holz oder Papier lagern (Zusammenlagerungsregeln nach TRGS 510)
  • kein Umfüllen oder Befüllen im Lagerraum

Schutzbereiche

Um gelagerte brennbare Gase gelten Schutzbereiche. Maßgeblich ist, ob das Gas leichter oder schwerer als Luft ist:

  • im Schutzbereich keine Zündquellen
  • Warnschild deutlich sichtbar anbringen (Feuer- und Explosionsgefahr, Rauchen und offenes Feuer verboten, Zutritt nur Berechtigte)
GasdichteHöhe hRadius r
leichter als Luftmind. 2,00 m über Flaschenoberkantemind. 2,00 m seitlich
schwerer als Luftmind. 1,00 m über Flaschenoberkanteoben ca. 1,00 m, am Boden mind. 2,00 m
Raum < 20 m²gesamter Raum gilt als Schutzbereich
Schutzbereiche für brennbare Gase in Gebäuden (vereinfacht).

Zusammenlagerung und Zutritt

  • brennbare Gase (z. B. Acetylen, Flüssiggas) und oxidierende Gase (z. B. Sauerstoff) nur gemeinsam lagern, wenn insgesamt höchstens 150 Flaschen und ein Abstand von mind. 2,0 m zwischen den Lagerklassen eingehalten wird
  • Zutritt nur für berechtigte Personen
  • zur öffentlichen Verkehrsfläche: keine Türen und keine öffenbaren Fenster oder Öffnungen bis 2,00 m Höhe
  • Dach gegen Funkenflug und Strahlungswärme beständig

Die Rolle des SiGeKo

Druckgaslager gehören zur Baustelleneinrichtung und betreffen oft mehrere Gewerke (Schweißen, Heizung, Betonierung). Der SiGeKo plant Standort und Zugang und prüft bei Begehungen die Einhaltung der Lagerregeln.

  • Druckgaslager in Baustelleneinrichtung/SiGe-Plan berücksichtigen
  • verbotene Lagerorte und Schutzbereiche bei Begehungen prüfen
  • Schnittstellen zu Gaslagerbehältern, Brandschutz und Containeraufstellung abstimmen
  • Mängel (ungesicherte Flaschen, fehlende Belüftung, falsche Zusammenlagerung) dokumentieren und nachverfolgen

Häufige Fragen zur Druckgaslagerung

Darf ich Flaschen im Keller lagern? Grundsätzlich nein – nur unter engen Voraussetzungen (max. 1,50 m unter Gelände, 10 % Belüftung, max. 50 Flüssiggasflaschen).

Müssen Flaschen aufrecht stehen? Ja – Flüssiggasflaschen immer; andere vorzugsweise aufrecht und gesichert.

Darf Acetylen neben Sauerstoff stehen? Nur bei max. 150 Flaschen gesamt und mind. 2,0 m Abstand.

Was macht der SiGeKo? Er plant und koordiniert den Lagerbereich; die sichere Lagerung verantworten die Unternehmen.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Wichtige Grundlagen für die Lagerung von Druckgasbehältern in Gebäuden:

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • DGUV Vorschrift 79 (Flüssiggas)
  • ASR A1.3 (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung)
  • TRBS 2152-3 / TRGS 720 (Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre)
  • TRBS 3145 / TRGS 745 (Ortsbewegliche Druckgasbehälter)
  • TRGS 510 (Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern)
  • TRGS 400 (Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen)
  • DVS-Merkblatt 0212 (Umgang mit Druckgasflaschen)
  • BG Bau Baustein A 063 (Lagerung von Druckgasbehältern in Gebäuden)

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