Kurz erklärt: Gasbehälter sicher aufstellen
Ortsfeste Gaslagerbehälter versorgen Baustellen mit Flüssiggas, Propan oder anderen Gasen für Heizung, Schweißen oder Trocknung. Bei unsachgemäßer Aufstellung drohen schwere Brände und Explosionen.
Entscheidend sind ein tragfähiger und abgedichteter Untergrund, die Lage im Freien mit ausreichend Abstand zu Brandgefahren und Schächten, Umzäunung bei Zugang für Dritte, deutliche Warnkennzeichnung und die Einhaltung explosionsgefährdeter Bereiche (Ex-Zonen).
Der SiGeKo plant Gaslagerplätze in der Baustelleneinrichtung und koordiniert Abstände, Zufahrten und Schnittstellen zu anderen Gewerken und dem öffentlichen Verkehr.
Gefährdungen
- Brand- und Explosionsgefahr bei Leckagen oder unsachgemäßer Lagerung
- Ansammlung ausströmenden Gases in tieferliegenden Bereichen, Schächten oder Kanälen
- mechanische Beschädigung durch Fahrzeuge oder Kranarbeiten
- Zündung in explosionsgefährdeten Bereichen durch offene Flammen oder Funken
Untergrund und Aufstellung
- Behälter auf tragfähiger, ebener Fläche aufstellen – kein Verrutschen oder Kippen
- Boden unter dem Behälter verdichten und abdichten (z. B. Verdichten, Betonieren, Beplatten an Anschlussstellen), damit ausströmendes Gas nicht versickern oder sich ansammeln kann
- oberirdisch im Freien und in gut belüfteten Bereichen aufstellen
- Gelände beachten: ausströmendes Gas darf nicht in tieferliegende Räume, Leitungen oder Schächte fließen
- vor mechanischer Beschädigung schützen (Baustellenverkehr, Schwenkbereich von Turmdrehkranen)
Abstände und Standortwahl
| Anforderung | Regel |
|---|---|
| Abstand zu Brandgefahren | mindestens 5,00 m |
| Abstand zu offenen Leitungen, Schächten, Kelleröffnungen | mindestens 5,00 m |
| Verbotene Standorte | Durchgänge, Zufahrten, Treppennähe |
| Öffentlicher Verkehr | bei brennbaren oder akut toxischen Gasen (Kat. 1/2): seitlich zur Verkehrsfläche durch wandartige Abschirmung ohne Türen |
Umzäunung und Kennzeichnung
- Behälter umzäunen, wenn Unbefugte Zugang zur Baustelle oder zum Lagerbereich haben können
- Zutritt nur für berechtigte Personen
- deutliche Warnschilder zu den Gasgefahren anbringen (z. B. Explosionsgefahr, Rauchen und offenes Feuer verboten)
- geeignete Löscheinrichtungen in erreichbarer Nähe bereitstellen
Explosionsgefährdete Bereiche (Ex-Zonen)
Um Gaslagerbehälter im Freien gelten explosionsgefährdete Bereiche. Maßgeblich ist die Dichte des Gases relativ zur Luft:
- Ex-Zonen von Zündquellen und brennbaren Stoffen freihalten
- bei beengten Verhältnissen: Schutzbereich auf zwei Seiten reduzierbar, wenn feuerhemmende Wände ohne Öffnungen vorhanden sind
- Schutzwände aus nicht brennbaren Baustoffen
| Zone | Bedeutung | Typischer Radius |
|---|---|---|
| Zone 1 | explosive Atmosphäre kann im normalen Betrieb gelegentlich auftreten | R = 1 m um Entlade-/Anschlussstellen |
| Zone 2 | explosive Atmosphäre tritt normalerweise nicht oder nur kurz auf (Befüllung/Entleerung) | R = 3 m |
| Gas schwerer als Luft | Zone 1 kann zusätzlich am Boden auftreten | Bodenbereich unter dem Behälter beachten |
| Gas gleich schwer wie Luft | Zonen kugelförmig um die Entlade-/Anschlussstelle | Zone 1: 1 m, Zone 2: 3 m |
Inbetriebnahme und Prüfung
- vor Inbetriebnahme der Versorgungsanlage Prüfung durch eine Sachkundige Person (z. B. befähigte Person nach BetrSichV)
- gesetzliche und herstellerseitige Prüffristen für den Behälter einhalten
- Mängel vor Inbetriebnahme beseitigen
Besondere Standorte
- Aufstellung in Räumen oder auf Flachdächern: besondere Bedingungen beachten
- Sondernutzungsgebiete (z. B. Deutsche Bahn): Betreibervorschriften einhalten
- beengte Aufstellflächen: feuerhemmende Schutzwände können den Schutzbereich begrenzen
Die Rolle des SiGeKo
Gaslagerplätze sind Teil der Baustelleneinrichtung und betreffen mehrere Gewerke (Heizung, Schweißen, Trocknung). Der SiGeKo plant Standort und Zufahrt und achtet bei Begehungen auf Abstände, Umzäunung und Kennzeichnung.
- Gaslagerbereich in Baustelleneinrichtung/SiGe-Plan festlegen
- Abstände zu Brandgefahren, Schächten und öffentlichem Verkehr koordinieren
- Schnittstellen zu Brandschutz, Gefahrguttransport und Zufahrtswegen abstimmen
- Mängel (fehlende Umzäunung, zu geringe Abstände, fehlende Warnschilder) dokumentieren und nachverfolgen
Häufige Fragen zu Gaslagerbehältern
Wie groß muss der Abstand sein? Mindestens 5,00 m zu Brandgefahren, offenen Leitungen, Schächten und ungeschützten Kelleröffnungen.
Wann muss umgezäunt werden? Wenn Unbefugte Zugang zur Baustelle oder zum Lagerbereich haben können.
Was sind Ex-Zonen? Bereiche, in denen sich explosive Gas-Luft-Gemische bilden können – Zone 1 (1 m) und Zone 2 (3 m).
Was macht der SiGeKo? Er plant und koordiniert den Lagerplatz; die sichere Aufstellung verantworten die Unternehmen.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Wichtige Grundlagen für ortsfeste Gaslagerbehälter auf Baustellen:
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- DGUV Vorschrift 79 (Flüssiggas)
- TRBS 2152 / TRGS 720 (Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre)
- TRBS 3146 / TRGS 746 (Stationäre Druckanlagen für Gase)
- TRF 2012 (Technische Regeln Flüssiggas)
- TRGS 400 (Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen)
- BG Bau Baustein A 061 (Ortsfeste Gaslagerbehälter auf Baustellen)
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