SiGeKo nach Bautätigkeitca. 4 Min. LesezeitStand: 18.02.2026

Brennbare Flüssigkeiten auf Baustellen: Lagerräume, Auffang & SiGeKo

Lacke, Lösemittel und Kraftstoffe auf Baustellen sind Brandgefahr. Welche Lagerorte verboten sind, wann ein Lagerraum nötig wird und was Auffang, Belüftung und Gefährdungsstufen bedeuten.

Kurz erklärt: Brennbare Flüssigkeiten lagern

Auf Baustellen werden brennbare Flüssigkeiten wie Lacke, Lösemittel, Verdünnungen oder Kraftstoffe eingesetzt und zwischengelagert. Unsachgemäße Lagerung kann zu Bränden und Explosionen führen.

Entscheidend sind die Einstufung nach Flammpunkt, verbotene Lagerorte, Kleinstmengen außerhalb von Lagerräumen, Auffangbehälter für flüssige Gefahrstoffe, Belüftung und Explosionsschutz sowie – bei größeren Mengen – die Gefährdungsstufe nach Wassergefährdungsklasse und Menge.

Der SiGeKo plant Gefahrstofflager in der Baustelleneinrichtung und koordiniert Standort, Kennzeichnung und Schnittstellen zum Brandschutz.

Gefährdungen

  • Brand und Explosion durch entzündliche Dämpfe
  • Leckagen und nicht erkannte Undichtigkeiten
  • Zündung durch offene Flammen, Funken oder ungeeignete Elektrik

Einstufung nach Flammpunkt

Brennbare Flüssigkeiten sind am GHS-Flammenpiktogramm erkennbar. Der Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur, bei der sich in einem geschlossenen Gefäß genügend Dampf bildet, um bei Zündquelle ein brennbares Dampf-Luft-Gemisch zu erzeugen.

EinstufungFlammpunkt
extrem entzündbar< 23 °C und Siedepunkt max. 35 °C
leicht entzündbar< 23 °C
entzündbar23 °C bis 60 °C
Einstufung brennbarer Flüssigkeiten nach Flammpunkt.

Kleinstmengen und verbotene Lagerorte

Lagerung brennbarer Flüssigkeiten: Flammpunkt-Einstufung, Kleinstmengen 20 l, Auffangbehälter, Belüftung, EX-Schutz, Zutrittsbeschränkung und Gefährdungsstufen A bis D.
Einstufung, Kleinstmengen, Lagerraum-Anforderungen und Gefährdungsstufen im Überblick.
  • außerhalb von Lagerräumen maximal 20 Liter brennbare Flüssigkeit (davon max. 10 Liter extrem entzündbar)
  • größere Mengen nur in Lagerräumen, in Originalgebinden und verschlossen
  • Lagerung verboten in: Durchgängen, Zufahrten, Treppenhäusern, allgemein zugänglichen Fluren, Arbeitsräumen, Gasträumen
  • verboten auf Dächern und in Spitzböden von Wohn-, Krankenhaus- und Bürogebäuden

Auffangbehälter und Undichtigkeiten

  • Gefahrstoffe so lagern, dass Leckagen leicht erkannt und beseitigt werden können
  • ausgetretene Stoffe unverzüglich entfernen – Schutzausrüstung in der Nähe bereithalten
  • Boden des Lagerraums ausreichend beständig ausführen
  • flüssige Gefahrstoffe in Auffangbehältern stellen
  • Auffangvolumen: mindestens 10 % des Gesamtinhalts oder mindestens das Volumen des größten Einzelgebindes
  • bei brennbaren Flüssigkeiten: Auffangbehälter erden
  • Stoffe, die miteinander reagieren, nicht im selben Auffangbehälter lagern
  • Auffangbehälter regelmäßig auf Leckagen prüfen

Anforderungen an den Lagerraum

  • elektrische Betriebsmittel und Anlagen explosionsgeschützt (EX) – Zündquellen vermeiden
  • ausreichende Beleuchtung
  • Belüftung: natürliche Lüftung ausreichend bei Öffnungen zur Außenluft mit mind. 1/100 der Bodenfläche oder mind. zwei Öffnungen à 100 cm² (Boden- und Deckenbereich); Öffnungen freihalten und regelmäßig prüfen
  • keine Lebensmittel lagern; Essen, Trinken und Rauchen verboten
  • Löscheinrichtungen bereitstellen

Zutritt, Kennzeichnung und Dokumentation

  • Zutritt nur für berechtigte, anhand der Betriebsanweisung unterwiesene Personen
  • Tür kennzeichnen: Zutritt verboten, keine offene Flamme, Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre (EX)
  • Alarmplan und Lagerliste erstellen
  • Betrieb länger als 6 Monate: Anzeige erforderlich
  • weitere Maßnahmen abhängig von der Gefährdungsstufe (WGK und Menge)

Gefährdungsstufen von Lagern

Die Gefährdungsstufe (A bis D) ergibt sich aus Menge und Wassergefährdungsklasse (WGK). Sie bestimmt, welche baulichen und organisatorischen Anforderungen gelten:

  • oberirdische Lager der Stufen B, C und D: Eignungsfeststellung erforderlich
  • Lager der Stufen C und D: Errichtung nur durch anerkannte Fachfirmen
  • Lager der Stufen B, C und D: regelmäßige Prüfung durch Sachverständige
  • unterirdische Lager und Lager in Wasserschutzgebieten: strengere Vorgaben (AwSV)
Volumen (m³) / Masse (t)WGK 1WGK 2WGK 3
≤ 0,22 / 0,2Stufe AStufe AStufe A
> 0,22 / 0,2 bis 1Stufe AStufe AStufe B
> 1 bis 10Stufe AStufe BStufe C
> 10 bis 100Stufe BStufe CStufe D
> 100 bis 1.000Stufe BStufe DStufe D
> 1.000Stufe CStufe DStufe D
Gefährdungsstufen von Lagern (Auszug) nach Volumen/Masse und WGK.

Die Rolle des SiGeKo

Gefahrstofflager sind Teil der Baustelleneinrichtung. Der SiGeKo plant Lage und Zugang und achtet bei Begehungen auf die Einhaltung der Lagerregeln – besonders wenn mehrere Firmen Stoffe bereitstellen.

  • Lagerbereich für brennbare Flüssigkeiten in Baustelleneinrichtung/SiGe-Plan vorsehen
  • Kleinstmengenregel und verbotene Lagerorte bei Begehungen prüfen
  • Schnittstellen zu Brandschutz, Gaslagern und Zufahrtswegen abstimmen
  • Mängel (fehlende Auffänge, offene Gebinde, falsche Lagerorte) dokumentieren und nachverfolgen

Häufige Fragen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

Wie viel darf außerhalb eines Lagerraums liegen? Maximal 20 Liter (davon max. 10 Liter extrem entzündbar).

Darf ich in einem Container lagern? Nur wenn alle Anforderungen an Belüftung, EX-Schutz, Auffang und Zutritt erfüllt sind – Kleinstmengenregel beachten.

Wann brauche ich eine Eignungsfeststellung? Bei oberirdischen Lagern der Gefährdungsstufen B, C und D.

Was macht der SiGeKo? Er plant und koordiniert den Lagerbereich; die sichere Lagerung verantworten die Unternehmen.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Wichtige Grundlagen für Lagerräume brennbarer Flüssigkeiten:

  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • TRGS 510 (Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern)
  • TRGS 400 (Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen)
  • CLP-Verordnung (Einstufung und Kennzeichnung)
  • Anlagenverordnung (AwSV) – wassergefährdende Stoffe
  • BG Bau Baustein A 062 (Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten)

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