Kurz erklärt: Brennbare Flüssigkeiten lagern
Auf Baustellen werden brennbare Flüssigkeiten wie Lacke, Lösemittel, Verdünnungen oder Kraftstoffe eingesetzt und zwischengelagert. Unsachgemäße Lagerung kann zu Bränden und Explosionen führen.
Entscheidend sind die Einstufung nach Flammpunkt, verbotene Lagerorte, Kleinstmengen außerhalb von Lagerräumen, Auffangbehälter für flüssige Gefahrstoffe, Belüftung und Explosionsschutz sowie – bei größeren Mengen – die Gefährdungsstufe nach Wassergefährdungsklasse und Menge.
Der SiGeKo plant Gefahrstofflager in der Baustelleneinrichtung und koordiniert Standort, Kennzeichnung und Schnittstellen zum Brandschutz.
Gefährdungen
- Brand und Explosion durch entzündliche Dämpfe
- Leckagen und nicht erkannte Undichtigkeiten
- Zündung durch offene Flammen, Funken oder ungeeignete Elektrik
Einstufung nach Flammpunkt
Brennbare Flüssigkeiten sind am GHS-Flammenpiktogramm erkennbar. Der Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur, bei der sich in einem geschlossenen Gefäß genügend Dampf bildet, um bei Zündquelle ein brennbares Dampf-Luft-Gemisch zu erzeugen.
| Einstufung | Flammpunkt |
|---|---|
| extrem entzündbar | < 23 °C und Siedepunkt max. 35 °C |
| leicht entzündbar | < 23 °C |
| entzündbar | 23 °C bis 60 °C |
Kleinstmengen und verbotene Lagerorte
- außerhalb von Lagerräumen maximal 20 Liter brennbare Flüssigkeit (davon max. 10 Liter extrem entzündbar)
- größere Mengen nur in Lagerräumen, in Originalgebinden und verschlossen
- Lagerung verboten in: Durchgängen, Zufahrten, Treppenhäusern, allgemein zugänglichen Fluren, Arbeitsräumen, Gasträumen
- verboten auf Dächern und in Spitzböden von Wohn-, Krankenhaus- und Bürogebäuden
Auffangbehälter und Undichtigkeiten
- Gefahrstoffe so lagern, dass Leckagen leicht erkannt und beseitigt werden können
- ausgetretene Stoffe unverzüglich entfernen – Schutzausrüstung in der Nähe bereithalten
- Boden des Lagerraums ausreichend beständig ausführen
- flüssige Gefahrstoffe in Auffangbehältern stellen
- Auffangvolumen: mindestens 10 % des Gesamtinhalts oder mindestens das Volumen des größten Einzelgebindes
- bei brennbaren Flüssigkeiten: Auffangbehälter erden
- Stoffe, die miteinander reagieren, nicht im selben Auffangbehälter lagern
- Auffangbehälter regelmäßig auf Leckagen prüfen
Anforderungen an den Lagerraum
- elektrische Betriebsmittel und Anlagen explosionsgeschützt (EX) – Zündquellen vermeiden
- ausreichende Beleuchtung
- Belüftung: natürliche Lüftung ausreichend bei Öffnungen zur Außenluft mit mind. 1/100 der Bodenfläche oder mind. zwei Öffnungen à 100 cm² (Boden- und Deckenbereich); Öffnungen freihalten und regelmäßig prüfen
- keine Lebensmittel lagern; Essen, Trinken und Rauchen verboten
- Löscheinrichtungen bereitstellen
Zutritt, Kennzeichnung und Dokumentation
- Zutritt nur für berechtigte, anhand der Betriebsanweisung unterwiesene Personen
- Tür kennzeichnen: Zutritt verboten, keine offene Flamme, Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre (EX)
- Alarmplan und Lagerliste erstellen
- Betrieb länger als 6 Monate: Anzeige erforderlich
- weitere Maßnahmen abhängig von der Gefährdungsstufe (WGK und Menge)
Gefährdungsstufen von Lagern
Die Gefährdungsstufe (A bis D) ergibt sich aus Menge und Wassergefährdungsklasse (WGK). Sie bestimmt, welche baulichen und organisatorischen Anforderungen gelten:
- oberirdische Lager der Stufen B, C und D: Eignungsfeststellung erforderlich
- Lager der Stufen C und D: Errichtung nur durch anerkannte Fachfirmen
- Lager der Stufen B, C und D: regelmäßige Prüfung durch Sachverständige
- unterirdische Lager und Lager in Wasserschutzgebieten: strengere Vorgaben (AwSV)
| Volumen (m³) / Masse (t) | WGK 1 | WGK 2 | WGK 3 |
|---|---|---|---|
| ≤ 0,22 / 0,2 | Stufe A | Stufe A | Stufe A |
| > 0,22 / 0,2 bis 1 | Stufe A | Stufe A | Stufe B |
| > 1 bis 10 | Stufe A | Stufe B | Stufe C |
| > 10 bis 100 | Stufe B | Stufe C | Stufe D |
| > 100 bis 1.000 | Stufe B | Stufe D | Stufe D |
| > 1.000 | Stufe C | Stufe D | Stufe D |
Die Rolle des SiGeKo
Gefahrstofflager sind Teil der Baustelleneinrichtung. Der SiGeKo plant Lage und Zugang und achtet bei Begehungen auf die Einhaltung der Lagerregeln – besonders wenn mehrere Firmen Stoffe bereitstellen.
- Lagerbereich für brennbare Flüssigkeiten in Baustelleneinrichtung/SiGe-Plan vorsehen
- Kleinstmengenregel und verbotene Lagerorte bei Begehungen prüfen
- Schnittstellen zu Brandschutz, Gaslagern und Zufahrtswegen abstimmen
- Mängel (fehlende Auffänge, offene Gebinde, falsche Lagerorte) dokumentieren und nachverfolgen
Häufige Fragen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
Wie viel darf außerhalb eines Lagerraums liegen? Maximal 20 Liter (davon max. 10 Liter extrem entzündbar).
Darf ich in einem Container lagern? Nur wenn alle Anforderungen an Belüftung, EX-Schutz, Auffang und Zutritt erfüllt sind – Kleinstmengenregel beachten.
Wann brauche ich eine Eignungsfeststellung? Bei oberirdischen Lagern der Gefährdungsstufen B, C und D.
Was macht der SiGeKo? Er plant und koordiniert den Lagerbereich; die sichere Lagerung verantworten die Unternehmen.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Wichtige Grundlagen für Lagerräume brennbarer Flüssigkeiten:
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- TRGS 510 (Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern)
- TRGS 400 (Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen)
- CLP-Verordnung (Einstufung und Kennzeichnung)
- Anlagenverordnung (AwSV) – wassergefährdende Stoffe
- BG Bau Baustein A 062 (Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten)
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