Kurz erklärt: Rettung auf der Baustelle vorbereiten
Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel sind kein Luxus, sondern Pflicht – abhängig vom jeweiligen Bauvorhaben. Wenn Rettungsabläufe nicht geübt sind oder Geräte fehlen, ist die Rettung von verletzten Personen gefährdet.
Der Arbeitgeber muss die erforderlichen Rettungsgeräte bereitstellen und Beschäftigte in deren Verwendung durch Übungen unterweisen. Vor jeder Benutzung ist die Funktion zu prüfen; mindestens jährlich erfolgt die Prüfung durch einen Sachkundigen.
Der SiGeKo plant Rettungswege und -zugänge in der Koordination mit, stellt aber keine Rettungsgeräte bereit – das verantworten die ausführenden Unternehmen nach ihrer Gefährdungsbeurteilung.
Gefährdungen
- Rettung gefährdet, wenn Rettungsabläufe nicht geübt wurden
- Rettung gefährdet, wenn erforderliche Rettungsgeräte nicht vorhanden sind
- Verzögerung bei Unfällen in Schächten, auf Höhen oder über Wasser
Pflicht des Arbeitgebers
Welche Rettungsgeräte erforderlich sind, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung und dem konkreten Bauvorhaben – nicht jede Baustelle braucht alles, aber wo Gefahren bestehen, muss geplant und vorgehalten werden.
- Rettungsgeräte entsprechend dem Bauvorhaben bereitstellen
- Beschäftigte in der Verwendung durch Übungen unterweisen
- vor Benutzung Funktionsfähigkeit prüfen
- mindestens jährlich Prüfung durch Sachkundigen
Die fünf Gerätegruppen im Überblick
Auf Baustellen kommen je nach Einsatzort unterschiedliche Rettungsmittel zum Tragen:
| Gruppe | Einsatz | Wichtigste Anforderungen |
|---|---|---|
| Rettungstransportmittel | Schächte, Türme, Kamine | Rettungskörbe, -tragen, Schlingen für schwer zugängliche Bereiche |
| Atemschutz | plötzlich auftretende Gefahrstoffe | Fluchtmasken zur Selbstrettung, Filter z. B. ABEK |
| Abseil-/Rettungshubgeräte | Höhen, enge Räume, Silos | mit PSAgA, an tragfähigen Bauteilen sichern (Dreibein, Winde) |
| Rettungsringe/-boote | Arbeiten auf oder über Wasser | Ringe sichtbar/griffbereit; Motorboot bei Strömung > 3,0 m/s |
| Rettungswesten | Arbeiten über Wasser | automatische Aufblaslung; feste Schaumwesten nicht zulässig |
Rettungstransportmittel und Atemschutz
- Rettungskörbe, -tragen und -schlingen für schwer zugängliche Bereiche (Türme, Kamine, Schächte)
- Fluchtmasken zur Selbstrettung, wenn plötzlich gefährliche Stoffe auftreten können (z. B. ABEK-Filter)
- Geräte vor Einsatz auf Vollständigkeit und Funktion prüfen
Abseil- und Rettungshubgeräte
- Einsatz mit PSAgA zur Rettung aus Höhen (Türme, Kamine) oder engen Räumen (Silos, Schächte)
- nur an tragfähigen Bauteilen befestigen (Dreibein, Winde, Rettungshubgerät)
- Beschäftigte in Handhabung und Rettungsablauf üben
- Absperrung des Gefahrenbereichs beim Einsatz (z. B. Verkehrssicherung am Schacht)
Rettung auf und über Wasser
- Rettungsringe: sichtbar und leicht zugänglich aufstellen
- bei Strömungsgeschwindigkeit über 3,0 m/s: Motorboot bereithalten
- Rettungswesten mit automatischer Gasaufblaslung – feste Schaumwesten sind nicht zulässig
- Unterweisung in Tragen und Wartung, jährliche Prüfung durch Sachkundigen
- Dokumentation in einem Prüfbuch
Prüfung und Rettungsübungen
Alle Rettungsgeräte sind vor jeder Benutzung auf Funktionsfähigkeit zu prüfen. Zusätzlich sind sie mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen zu prüfen; bei Rettungswesten und Hubgeräten ist die Dokumentation im Prüfbuch wichtig.
Rettungsübungen machen Abläufe unter Stress sicherer – besonders für Schacht-, Höhen- und Wasserarbeiten. Die Übungen sind zu dokumentieren.
Die Rolle des SiGeKo
Rettungsgeräte stellt der jeweilige Arbeitgeber bereit – nicht der SiGeKo. Relevant für die Koordination sind Rettungswege, Zugänge zu Schächten und Höhenarbeitsbereichen sowie die Abstimmung zwischen Gewerken bei Notfallszenarien.
- Rettungswege und Zugänge in der Baustelleneinrichtung berücksichtigen
- Schnittstellen bei Schacht-, Höhen- und Wasserarbeiten abstimmen
- im SiGe-Plan auf Notfall- und Rettungskonzepte der Unternehmen hinweisen
- bei Begehungen prüfen, ob erforderliche Rettungsmittel vorhanden und zugänglich sind
Häufige Fragen zu Rettungsgeräten
Wer stellt Rettungsgeräte bereit? Der Arbeitgeber des jeweiligen Gewerkes – abhängig von der Gefährdungsbeurteilung.
Wie oft prüfen? Vor jeder Benutzung Funktionscheck; mindestens jährlich durch Sachkundigen.
Braucht jede Baustelle Rettungswesten? Nur, wenn Arbeiten auf oder über Wasser stattfinden.
Was macht der SiGeKo? Er koordiniert Rettungswege und Schnittstellen; Geräte und Übungen verantworten die Firmen.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Wichtige Grundlagen für Rettungsgeräte auf Baustellen:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention)
- DGUV Vorschrift 38 (Bauarbeiten)
- DGUV Regel 112-201 (Regeln für Rettungsgeräte auf Baustellen)
- DGUV Regel 112-190 / 112-191 (PSAgA, Rettung aus Höhen und Tiefen)
- BG Bau Baustein A 005 (Rettungsgeräte, Rettungstransportmittel)
SiGeKo, Arbeitssicherheit oder Baustellenüberwachung in Köln und NRW?
Wir klären in einer kurzen Erstabstimmung Pflicht, Leistungsumfang und die nächsten Schritte für Ihr Bauvorhaben.