Kurz erklärt: Absturzsicherung beim Gerüstbau
Beim Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten sind Beschäftigte besonders absturzgefährdet. Gerüstarbeiten dürfen nur unter Aufsicht einer befähigten Person und durch technisch geeignete Beschäftigte ausgeführt werden.
Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor personenbezogenen. Die Rangfolge lautet: technischer Absturzschutz (Seitenschutz, vorgezogener Seitenschutz, Montagesicherungsgeländer) vor Auffangeinrichtungen vor PSAgA.
Der SiGeKo koordiniert Gerüstmontagephasen im SiGe-Plan – besonders Montageanweisung, Absturzschutz und Schnittstellen zu parallelen Gewerken.
Gefährdungen
- Absturz beim Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten
- Sturz über Außen-, Innen- und Stirnseiten
- Absturz durch fehlende oder unvollständige Montagesicherung
- Sturzfolgen durch ungesicherten Materialtransport zwischen Gerüstebenen
Allgemeines und Gefährdungsbeurteilung
Vor Gerüstarbeiten ist für das jeweilige Bauvorhaben eine Montageanweisung zu erstellen. Bei der Gefährdungsfeststellung ist zu klären, ob Beschäftigte über Kanten stürzen können.
- Absturzhöhe berücksichtigen
- horizontaler Abstand zu festen Bauteilen
- Art der Aufprallfläche
- konkrete Absturzschutzmaßnahmen in der Planung für Auf-, Um- und Abbau festlegen
Schutzmaßnahmen: Rangfolge beim Gerüstbau
- technische Schutzmaßnahmen vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen
- Absturzschutzmaßnahmen in Montageanweisung für Auf-, Um- und Abbau definieren
| Stufe | Maßnahme | Hinweis |
|---|---|---|
| 1 | Technischer Absturzschutz | Seitenschutz, vorgezogener Seitenschutz, Montagesicherungsgeländer (MSG) |
| 2 | Auffangeinrichtungen | Fanggerüste, Schutznetze – wenn technischer Absturzschutz nicht möglich |
| 3 | PSAgA | nur wenn weder Stufe 1 noch 2 möglich – Rettungsmaßnahmen festlegen |
Verankerung und Kippsicherung
- Gerüst während der Montage durchgehend an tragfähige Fassadenteile verankern – zug- und druckfest
- Kippsicherung ab Montage des ersten Gerüstfeldes
Materialtransport beim Gerüstbau
Für den vertikalen Materialtransport beim Auf- und Abbau sind ergonomische Hilfsmittel wie Bauaufzüge oder Seilzugaufzüge zu nutzen.
- manueller vertikaler Transport nur bis zu drei Gerüstebenen – außer bei Einfamilienhäusern
- alternativ: Längenentwicklung bis 10 m und Gerüsthöhe bis 14 m
- bei manuellem vertikalem Transport: mindestens ein Beschäftigter auf jeder Gerüstebene
- Gerüstfeld für vertikalen manuellen Transport: mindestens Geländerholm und Zwischenholm – auch bei MSG
- horizontaler Transport: mindestens ein Geländerholm
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anzubieten (Angebotsvorsorge). Beratung durch den Betriebsarzt.
Die Rolle des SiGeKo
Gerüstmontage betrifft Absturzschutz, Verankerung und Materialtransport gleichzeitig. Der SiGeKo plant diese Themen frühzeitig im SiGe-Plan.
- Gerüstbau in Gefährdungsbeurteilung und SiGe-Plan einbeziehen
- Montageanweisung und Absturzschutz mit Gerüstbauer abstimmen
- auf MSG, Verankerung und Kippsicherung achten
- Schnittstellen zu parallelen Gewerken und Gerüstphasen koordinieren
- Mängel (fehlendes MSG, unzureichende Verankerung) dokumentieren
Häufige Fragen zur Absturzsicherung beim Gerüstbau
Wann ist Absturzschutz beim Gerüstbau besonders wichtig? Beim Auf-, Um- und Abbau – nicht nur bei der Nutzung des fertigen Gerüsts.
Was hat Vorrang? Technischer Absturzschutz (MSG, Seitenschutz), dann Auffang, dann PSAgA.
Was ist MSG? Montagesicherungsgeländer – technischer Absturzschutz während der Montage.
Wann darf manuell transportiert werden? Bis drei Ebenen oder bei Länge ≤ 10 m und Höhe ≤ 14 m – mit Beschäftigten auf jeder Ebene.
Wann muss verankert werden? Durchgehend während der Montage – Kippsicherung ab dem ersten Feld.
Was prüft der SiGeKo? Koordination und Absturzschutz – die Ausführung verantwortet der Gerüstbauer.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Wichtige Grundlagen für Gerüstbauarbeiten – Sicherung gegen Absturz beim Auf-, Um- und Abbau:
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention)
- TRBS 1203 (Befähigte Personen)
- TRBS 2121 Teil 1 (Gefährdung durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten)
- DGUV Regel 112-198 (Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz)
- DGUV Regel 112-199 (Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlicher Absturzschutzausrüstung)
- BG Bau Baustein C 351 (Gerüstbauarbeiten: Sicherung gegen Absturz beim Auf-, Um- und Abbau)
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