Kurz erklärt: Glas- und Fassadenreinigung
Bei der Glas- und Fassadenreinigung besteht Absturzgefahr – sowohl nach innen als auch nach außen. Je nach Lage, Höhe und Zugang gelten unterschiedliche Schutzmaßnahmen: mobiles Schutzgeländer, persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA), Hubarbeitsbühnen, Gerüste oder Plattformleitern.
Auf Baustellen gilt bei Absturzhöhen über 2,0 m Absturzschutz; in anderen Arbeitsstätten bereits ab 1,0 m. Für Glasdächer, geneigte und nicht betretbare Glasflächen gelten zusätzliche Regeln.
Der SiGeKo koordiniert Glas- und Fassadenreinigung im SiGe-Plan – besonders Absturzschutz, Gerüststandorte und Schnittstellen zu Verkehrswegen und parallelen Gewerken.
Gefährdungen
- Absturz nach innen beim Reinigen von innen
- Absturz nach außen bei Fassaden- und Außenreinigung
- Absturz von Glasdächern und geneigten Glasflächen
- Sturz von Leitern bei unsachgemäßer Nutzung
- Absturz durch Öffnungen und Lichtkuppeln ohne Randabsicherung
Fensterreinigung von innen
Fensterbänke dürfen nur betreten werden, wenn sie tragfähig und mindestens 0,25 m breit sind. Ist eine Reinigung vom Boden aus nicht möglich und fehlt ein festes Geländer, ist Absturzschutz erforderlich.
- bei Absturzhöhe über 1,0 m (Baustelle: 2,0 m): mobiles Schutzgeländer einsetzen
- alternativ PSAgA, wenn Anschlagpunkte nach DIN EN 795 vorhanden sind und Unterweisung sowie Rettungskonzept bestehen
- festes Geländer bevorzugen, wenn vorhanden
Fenster- und Fassadenreinigung von außen
- bei Absturzgefahr von außen: Hubarbeitsbühnen oder Gerüste einsetzen
- Leitern nur, wenn andere Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig sind
- auf Reinigungsbalkonen: leichte Plattformleitern verwenden
- Reinigungsstege mindestens 0,5 m breit, Öffnungen maximal 35 mm
| Einsatzort | Absturzschutz / Arbeitsmittel |
|---|---|
| Innen, keine Reinigung vom Boden | mobiles Schutzgeländer oder PSAgA (DIN EN 795) |
| Außen, Absturzgefahr | Hubarbeitsbühne oder Gerüst |
| Reinigungsbalkon | leichte Plattformleitern |
| Leitern | nur wenn andere Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig |
| Flachdach Neigung unter 22,5° | Absperrung mind. 2,0 m vom Rand |
Glasdächer mit bedingter Betretbarkeit
Glasdächer mit bedingter Betretbarkeit dürfen nur betreten werden, wenn die Stoßsicherheit und Resttragfähigkeit durch Prüfung nachgewiesen sind – oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorliegt und keine Gegenstände schwerer als 4 kg getragen werden (Ausnahme: mit Wasser gefüllter Kunststoffeimer bis 10 Liter).
Geneigte Glasflächen
- bei Neigung über 5°: Einrichtungen gegen Abrutschen vorsehen
- bei Neigung größer 1:5 (ca. 11°): Stege mit Trittstreifen
- bei Neigung steiler 1:1,75 (ca. 30°): Stege mit Stufen
Nicht betretbare Glasflächen
Bei nicht betretbaren Glasflächen – z. B. brüchige Lichtplatten oder bestimmte Verglasungen – sind besondere Arbeitsplätze und Verkehrswege wie Stege zu schaffen.
Flachdächer, Öffnungen und PSAgA
- an Öffnungen und Lichtkuppeln: Absturzschutz, wenn sie weniger als 0,5 m aus der Fläche ragen
- am äußeren Dachrand: Absturzschutz bei Absturzhöhe über 1,0 m (Baustelle: 2,0 m)
- bei Flachdächern mit Neigung unter 22,5°: Absperrung mindestens 2,0 m vom Rand
- nutzbarer Steg mindestens 0,5 m breit, Durchgangsprofil mindestens 0,5 × 2,0 m
- ohne Geländer: PSAgA gegen Absturz einsetzen
Zusätzliche Hinweise für Leitern
- vor Leitereinsatz Gefährdungsbeurteilung – ob sichereres Arbeitsmittel möglich
- Benutzer steht mit beiden Füßen auf Sprosse oder Plattform
- bei Standhöhe 2 m bis 5 m: maximale Nutzungsdauer 2 Stunden pro Schicht
- Lasten dürfen sicheres Festhalten an der Leiter nicht beeinträchtigen
- Leiter standsicher aufstellen, gegen Kippen und Wegrutschen sichern
- fahrbare Leitern vor Benutzung arretieren
- leichte Plattformleitern bevorzugen – Eimer und Werkzeug abstellen
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anzubieten (Angebotsvorsorge). Beratung durch den Betriebsarzt.
Die Rolle des SiGeKo
Glas- und Fassadenreinigung betrifft Absturzschutz, Gerüststandorte und den Schutz Dritter unterhalb der Arbeitsbereiche. Der SiGeKo plant diese Schnittstellen frühzeitig.
- Glas- und Fassadenreinigung in Gefährdungsbeurteilung und SiGe-Plan einbeziehen
- Absturzschutzlösung mit ausführendem Unternehmen abstimmen – innen, außen, Glasdach
- Gerüst-, Bühnen- und Leitereinsatz mit Verkehrswegen koordinieren
- auf PSAgA-Nachweise, Rettungskonzept und Leiterprüfung achten
- Mängel (fehlendes Geländer, unsichere Leiteraufstellung) dokumentieren
Häufige Fragen zur Glas- und Fassadenreinigung
Ab wann brauche ich Absturzschutz innen? Ab 1,0 m Absturzhöhe – auf Baustellen ab 2,0 m, wenn Reinigung vom Boden nicht möglich ist.
Darf ich auf der Fensterbank stehen? Nur wenn tragfähig und mindestens 0,25 m breit.
Leiter oder Hubarbeitsbühne? Bei Absturzgefahr von außen: Hubarbeitsbühne oder Gerüst – Leitern nur als Ausnahme.
Darf ich ein Glasdach betreten? Nur bei nachgewiesener Stoßsicherheit oder Zulassung – ohne schwere Lasten.
Wie weit muss die Absperrung am Flachdachrand sein? Mindestens 2,0 m bei Neigung unter 22,5°.
Was prüft der SiGeKo? Koordination und Absturzschutz-Schnittstellen – die Reinigung verantwortet das ausführende Unternehmen.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Wichtige Grundlagen für Glas- und Fassadenreinigung:
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- ASR A2.1 (Schutz gegen Absturz)
- TRBS 2121 Teil 2 (Gefährdungen bei der Verwendung von Leitern)
- DGUV Regel 112-198 (Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz)
- DGUV Information 208-016 (Umgang mit Leitern und Tritten)
- DIN 4426 (Absturzsicherungen auf Dächern)
- DIN 18008-5 und DIN 18008-6 (Verglasung im Bauwesen)
- BG Bau Baustein C 334 (Glas- und Fassadenreinigung)
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