Kurz erklärt: Holzschutzmittel auf der Baustelle
Holzschutzmittel schützen Bauholz vor Pilzen, Insekten und Feuchte – als vorbeugende Imprägnierung oder als bekämpfende Behandlung bei Befall. Sie enthalten biozide Wirkstoffe und gelten in der Regel als Gefahrstoffe.
Fixierende Mittel können sensibilisierende und krebserzeugende Chrom(VI)-Verbindungen enthalten. Beim späteren Bearbeiten – Sägen, Hobeln, Schleifen – entsteht gefährlicher Staub. Lösemittelhaltige Produkte können schwere Dämpfe abgeben und explosionsfähige Atmosphären bilden.
Der SiGeKo koordiniert Holzschutzarbeiten im SiGe-Plan, wenn sie Schnittstellen zu anderen Gewerken haben – etwa Lüftung, Entsorgung oder parallele Arbeiten in Dachhohlräumen.
Gefährdungen
- biozide Wirkstoffe: Insektizide gegen Insekten, Fungizide gegen Pilze
- Chrom(VI)-Verbindungen in fixierenden Mitteln – Einatmen von Staub bei Nachbearbeitung
- Haut- und Augenkontakt mit Holzschutzmitteln und frisch imprägniertem Holz
- Lösemitteldämpfe schwerer als Luft – Sauerstoffverdrängung und Explosionsgefahr
- fast alle Holzschutzmittel sind umweltgefährdend
Allgemeines: Zulassung und Verwendung
Produkte mit bioziden Wirkstoffen benötigen eine behördliche Zulassung und tragen eine Zulassungsnummer. Für tragende Bauteile können allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (DIBt, Z-58.1-xxxx) erforderlich sein.
- nur zugelassene Produkte verwenden – Zulassungsnummer prüfen
- technische Informationen und Betriebsanweisungsentwürfe über WINGIS (www.wingis-online.de) nach GISCODE
- Gefährdungsbeurteilung und produktbezogene Betriebsanweisung erstellen
Vorbeugender Holzschutz
Vorbeugender Holzschutz schützt Holz vor Schädlingen und Feuchte, bevor ein Befall entsteht. Die Anwendungsart bestimmt das Risiko.
- Druckimprägniertes Holz bevorzugen
- ansonsten Tauchbecken oder stationäre Anlagen verwenden (1)
- manuelle Aufbringung nur mit Pinsel oder Rolle (2)
- Sprühen und Versprühen ist unzulässig
- Abtropffläche für frisch behandeltes Holz einrichten
Bekämpfender Holzschutz
Bekämpfender Holzschutz richtet sich gegen bestehenden Befall – oft mit lösemittelhaltigen Produkten in schwer zugänglichen Bereichen wie Dachhohlräumen.
- ausreichende Belüftung sicherstellen – besonders bei lösemittelhaltigen Mitteln
- Lösemitteldämpfe sind schwerer als Luft, sinken nach unten, verdrängen Sauerstoff und können explosionsfähige Atmosphären bilden
- explosionsgeschützte Absaugung oder Entlüftung verwenden
- in Dachhohlräumen: untere Ziegel beidseitig entfernen und gut lüften
Persönliche Schutzausrüstung und Hautschutz
- Hautkontakt mit Holzschutzmitteln und frisch imprägniertem Holz vermeiden
- geeignete Schutzhandschuhe (2) und ggf. Schutzschürze oder -anzug (3)
- Schutzbrille (4) tragen
- Hautschutzplan beachten und Hautschutzmittel bereitstellen
- bei Spritzern in die Augen sofort mit viel Wasser spülen und ärztliche Hilfe aufsuchen
- Atemschutz (5) – z. B. P2/FFP2 oder P3/FFP3 – bei lösemittelhaltigen Produkten ohne ausreichende Lüftung und beim Entnehmen frisch imprägnierten Holzes aus Druckanlagen
Fachbetriebe und Anzeigepflicht
Bei besonders gefährlichen Produkten ist der Einsatz auf Fachbetriebe mit Sachkundenachweis beschränkt.
| Produktgruppe | Regel |
|---|---|
| Akut toxische Stoffe (Kategorien 1–4, H300, H310, H330 u. a.) | Nur Fachbetrieb mit Sachkundenachweis, anzeigepflichtig |
| Spezifische Organtoxizität (STOT SE/RE) | Nur Fachbetrieb mit Sachkundenachweis, anzeigepflichtig |
| Übrige Holzschutzmittel nach Gefährdungsbeurteilung | Unterweisung, PSA und Betriebsanweisung – ggf. Fachfirma beauftragen |
Umweltschutz und Entsorgung
- flüssigkeitsdichte Auffangwannen unter Imprägnieranlagen
- bei Handauftrag Folien auf dem Boden auslegen
- Reste von Holzschutzmitteln sammeln, kennzeichnen und umweltgerecht entsorgen
- imprägniertes Holz bei Entsorgung und Verwertung der Altholzverordnung unterwerfen
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anzubieten (Angebotsvorsorge). Beratung durch den Betriebsarzt – besonders bei Bioziden, Chrom(VI) und Lösemitteln.
Die Rolle des SiGeKo
Holzschutzarbeiten betreffen oft Gefahrstoffe, Lüftung und Entsorgung. Der SiGeKo koordiniert Schnittstellen, wenn mehrere Gewerke betroffen sind.
- Holzschutzarbeiten in Gefährdungsbeurteilung und SiGe-Plan einbeziehen
- Schnittstellen zu Lüftung, Dachhohlraum und parallelen Arbeiten abstimmen
- Abtropfflächen, Absperrungen und Entsorgungswege koordinieren
- auf Betriebsanweisungen, WINGIS-Informationen und Fachbetriebsnachweise achten
- Mängel (Sprühverfahren, fehlende PSA, unzureichende Lüftung) dokumentieren
Häufige Fragen zu Holzschutzmitteln
Darf ich Holzschutzmittel sprühen? Nein – Sprühen und Versprühen ist unzulässig; manuell nur Pinsel oder Rolle.
Was ist besser als Handauftrag? Druckimprägniertes Holz oder Tauchbecken/stationäre Anlagen.
Brauche ich Atemschutz? Bei lösemittelhaltigen Produkten ohne ausreichende Lüftung und beim Entnehmen aus Druckanlagen – ja.
Was ist mit Chrom(VI)? Fixierende Mittel können Chrom(VI) enthalten – Staub bei Nachbearbeitung ist gefährlich.
Wer darf besonders giftige Mittel einsetzen? Nur Fachbetriebe mit Sachkundenachweis – anzeigepflichtig.
Wie entsorge ich behandeltes Holz? Nach Altholzverordnung – nicht mit normalem Bauabfall vermischen.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Wichtige Grundlagen für Holzschutzmittel:
- Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung)
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Altholzverordnung (AltholzV)
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
- TRGS 618 (Ersatzstoffe und Verwendungsbeschränkungen für chromathaltige Holzschutzmittel)
- DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention)
- DGUV Regel 112-189 bis 112-195 (Schutzkleidung, Atemschutz, Handschuhe)
- DGUV Information 209-043 (Holzschutzmittel – Umgang und sicheres Arbeiten)
- DIN 68800-3 und DIN 68800-4 (Holzschutz)
- BG Bau Baustein C 313 (Holzschutzmittel)
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