Kurz erklärt: Holzschutzmittel auf der Baustelle
Holzschutzmittel schützen Bauholz vor Pilzen, Insekten und Feuchte – als vorbeugende Imprägnierung oder als bekämpfende Behandlung bei Befall. Sie enthalten biozide Wirkstoffe und gelten in der Regel als Gefahrstoffe.
Fixierende Mittel können sensibilisierende und krebserzeugende Chrom(VI)-Verbindungen enthalten. Beim späteren Bearbeiten – Sägen, Hobeln, Schleifen – entsteht gefährlicher Staub. Lösemittelhaltige Produkte können schwere Dämpfe abgeben und explosionsfähige Atmosphären bilden.
Der SiGeKo koordiniert Holzschutzarbeiten im SiGe-Plan, wenn sie Schnittstellen zu anderen Gewerken haben – etwa Lüftung, Entsorgung oder parallele Arbeiten in Dachhohlräumen.
Gefährdungen
- biozide Wirkstoffe: Insektizide gegen Insekten, Fungizide gegen Pilze
- Chrom(VI)-Verbindungen in fixierenden Mitteln – Einatmen von Staub bei Nachbearbeitung
- Haut- und Augenkontakt mit Holzschutzmitteln und frisch imprägniertem Holz
- Lösemitteldämpfe schwerer als Luft – Sauerstoffverdrängung und Explosionsgefahr
- fast alle Holzschutzmittel sind umweltgefährdend
Allgemeines: Zulassung und Verwendung
Produkte mit bioziden Wirkstoffen benötigen eine behördliche Zulassung und tragen eine Zulassungsnummer. Für tragende Bauteile können allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (DIBt, Z-58.1-xxxx) erforderlich sein.
- nur zugelassene Produkte verwenden – Zulassungsnummer prüfen
- technische Informationen und Betriebsanweisungsentwürfe über WINGIS (www.wingis-online.de) nach GISCODE
- Gefährdungsbeurteilung und produktbezogene Betriebsanweisung erstellen
Vorbeugender Holzschutz
Vorbeugender Holzschutz schützt Holz vor Schädlingen und Feuchte, bevor ein Befall entsteht. Die Anwendungsart bestimmt das Risiko.
- Druckimprägniertes Holz bevorzugen
- ansonsten Tauchbecken oder stationäre Anlagen verwenden (1)
- manuelle Aufbringung nur mit Pinsel oder Rolle (2)
- Sprühen und Versprühen ist unzulässig
- Abtropffläche für frisch behandeltes Holz einrichten
Bekämpfender Holzschutz
Bekämpfender Holzschutz richtet sich gegen bestehenden Befall – oft mit lösemittelhaltigen Produkten in schwer zugänglichen Bereichen wie Dachhohlräumen.
- ausreichende Belüftung sicherstellen – besonders bei lösemittelhaltigen Mitteln
- Lösemitteldämpfe sind schwerer als Luft, sinken nach unten, verdrängen Sauerstoff und können explosionsfähige Atmosphären bilden
- explosionsgeschützte Absaugung oder Entlüftung verwenden
- in Dachhohlräumen: untere Ziegel beidseitig entfernen und gut lüften
Persönliche Schutzausrüstung und Hautschutz
- Hautkontakt mit Holzschutzmitteln und frisch imprägniertem Holz vermeiden
- geeignete Schutzhandschuhe (2) und ggf. Schutzschürze oder -anzug (3)
- Schutzbrille (4) tragen
- Hautschutzplan beachten und Hautschutzmittel bereitstellen
- bei Spritzern in die Augen sofort mit viel Wasser spülen und ärztliche Hilfe aufsuchen
- Atemschutz (5) – z. B. P2/FFP2 oder P3/FFP3 – bei lösemittelhaltigen Produkten ohne ausreichende Lüftung und beim Entnehmen frisch imprägnierten Holzes aus Druckanlagen
Fachbetriebe und Anzeigepflicht
Bei besonders gefährlichen Produkten ist der Einsatz auf Fachbetriebe mit Sachkundenachweis beschränkt.
| Produktgruppe | Regel |
|---|---|
| Akut toxische Stoffe (Kategorien 1–4, H300, H310, H330 u. a.) | Nur Fachbetrieb mit Sachkundenachweis, anzeigepflichtig |
| Spezifische Organtoxizität (STOT SE/RE) | Nur Fachbetrieb mit Sachkundenachweis, anzeigepflichtig |
| Übrige Holzschutzmittel nach Gefährdungsbeurteilung | Unterweisung, PSA und Betriebsanweisung – ggf. Fachfirma beauftragen |
Umweltschutz und Entsorgung
- flüssigkeitsdichte Auffangwannen unter Imprägnieranlagen
- bei Handauftrag Folien auf dem Boden auslegen
- Reste von Holzschutzmitteln sammeln, kennzeichnen und umweltgerecht entsorgen
- imprägniertes Holz bei Entsorgung und Verwertung der Altholzverordnung unterwerfen
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anzubieten (Angebotsvorsorge). Beratung durch den Betriebsarzt – besonders bei Bioziden, Chrom(VI) und Lösemitteln.
Die Rolle des SiGeKo
Holzschutzarbeiten betreffen oft Gefahrstoffe, Lüftung und Entsorgung. Der SiGeKo koordiniert Schnittstellen, wenn mehrere Gewerke betroffen sind.
- Holzschutzarbeiten in Gefährdungsbeurteilung und SiGe-Plan einbeziehen
- Schnittstellen zu Lüftung, Dachhohlraum und parallelen Arbeiten abstimmen
- Abtropfflächen, Absperrungen und Entsorgungswege koordinieren
- auf Betriebsanweisungen, WINGIS-Informationen und Fachbetriebsnachweise achten
- Mängel (Sprühverfahren, fehlende PSA, unzureichende Lüftung) dokumentieren
Häufige Fragen zu Holzschutzmitteln
Darf ich Holzschutzmittel sprühen? Nein – Sprühen und Versprühen ist unzulässig; manuell nur Pinsel oder Rolle.
Was ist besser als Handauftrag? Druckimprägniertes Holz oder Tauchbecken/stationäre Anlagen.
Brauche ich Atemschutz? Bei lösemittelhaltigen Produkten ohne ausreichende Lüftung und beim Entnehmen aus Druckanlagen – ja.
Was ist mit Chrom(VI)? Fixierende Mittel können Chrom(VI) enthalten – Staub bei Nachbearbeitung ist gefährlich.
Wer darf besonders giftige Mittel einsetzen? Nur Fachbetriebe mit Sachkundenachweis – anzeigepflichtig.
Wie entsorge ich behandeltes Holz? Nach Altholzverordnung – nicht mit normalem Bauabfall vermischen.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Wichtige Grundlagen für Holzschutzmittel:
- Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung)
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Altholzverordnung (AltholzV)
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
- TRGS 618 (Ersatzstoffe und Verwendungsbeschränkungen für chromathaltige Holzschutzmittel)
- DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention)
- DGUV Regel 112-189 bis 112-195 (Schutzkleidung, Atemschutz, Handschuhe)
- DGUV Information 209-043 (Holzschutzmittel – Umgang und sicheres Arbeiten)
- DIN 68800-3 und DIN 68800-4 (Holzschutz)
- DGUV-Baustein C 313 (Holzschutzmittel)
Praxis: Gefahrstoffe und Schnittstellen – SiGeKo-Rolle
Bei „Holzschutzmittel auf Baustellen“ geht es auf Baustellen oft um Lüftung, zeitliche Trennung von Gewerken und sichtbare Betriebsanweisungen. Der SiGeKo achtet in Köln und NRW darauf, dass Gefahrstoffarbeiten im SiGe-Plan eingeplant sind und Nachbargewerke nicht ungeplant exponiert werden.
Praxisfall Schalungsbereich: Sprühnebel und Staub trafen auf parallel arbeitendes Gewerk ohne Freigabe. Der SiGeKo ordnete Sprühfenster, Lüftung und Nachlüftung im SiGe-Plan an – die Produktwahl und PSA bleiben beim ausführenden Betrieb.
Typische Folgen unzureichender Koordination: Haut- und Atemwegsbeschwerden, Verzögerung wegen fehlender Freigabe, Rückfragen der Gewerbeaufsicht. WINGIS und Sicherheitsdatenblatt sind maßgeblich für die Auswahl – der SiGeKo prüft die Einbettung ins Gesamtvorhaben.
Grenzen und Hinweis
Der SiGeKo koordiniert „Holzschutzmittel auf Baustellen“ im Gesamtkontext der Baustelle – er ersetzt nicht die Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung des ausführenden Unternehmens. Abgrenzung: GISCODE und Produktwahl liegen beim Fachbetrieb; SiGe-Plan und Begehung sichern Schnittstellen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge kann Pflicht- oder Angebotsvorsorge sein – das klärt der Betriebsarzt auf Basis der Gefährdungsbeurteilung, nicht der SiGeKo allein.
Hinweis: Regelwerke und Einstufungen können sich ändern; maßgeblich sind aktuelle DGUV-Informationen, WINGIS und Sicherheitsdatenblätter.
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