SiGeKo nach Bautätigkeitca. 2 Min. LesezeitStand: 12.06.2026

Anlegeaufzüge auf Baustellen: Lastanzeiger, Ladeplatz & SiGeKo

Anlegeaufzüge transportieren Material schräg in die Höhe – mit Grenzen nach Neigung und Lastanzeiger. Welche Anforderungen an Aufstellung, Ladeplätze und Prüfung gelten.

Kurz erklärt: Anlegeaufzüge am Bau

Anlegeaufzüge (Materialaufzüge) befördern Baustoffe über eine schräge Bahn in höhere Geschosse oder auf Dächer. Die zulässige Last hängt von der Neigung ab und wird am Aufstellungs- und Lastanzeiger abgelesen.

Fehlende Sicherungsmaßnahmen bei Montage oder unzureichende Absturzsicherung an Ladeplätzen bergen Absturzgefahr. Herabfallende Lasten können Personen verletzen.

Der SiGeKo koordiniert Anlegeaufzüge im SiGe-Plan und prüft Aufstellung, Ladeplätze und Gefahrenbereiche.

Gefährdungen

  • Absturz bei fehlenden Sicherungsmaßnahmen während Montage oder Demontage
  • Absturz bei unzureichender Absturzsicherung an erhöhten Ladeplätzen
  • Verletzungen durch herabfallende Lasten vom Aufzug

Aufstellung

Anlegeaufzug nach Betriebsanweisung standsicher aufstellen. Fahrgestell durch Ausklinken der Spindeln entlasten und Grundrahmen waagerecht ausrichten. Ohne Fahrgestell gegen Verschieben sichern.

Flach geneigte Aufzugsbahnen nach Betriebsanweisung abstützen. Bei Bahnen über 5 m Länge können Zusatzabstützungen erforderlich sein.

Anlegeaufzüge: Aufstellung, Lastanzeiger nach Neigung, Kippkübel, obere Ladestelle ab 2 m, Gefahrenbereich absperren und Prüfung.
Aufstellung, Lastgrenzen, Ladeplätze und Prüfung im Überblick.
  • maximale zulässige Last strikt nach Lastanzeiger einhalten
  • Aufstellung nur nach Hersteller-Betriebsanweisung
NeigungMax. Last (Beispiel)
79°250 kg
60°160 kg
45°130 kg
30°110 kg
Zulässige Last nach Neigung am Aufstellungs- und Lastanzeiger (typische Werte – Herstellerangaben beachten).

Betrieb

  • eigene Stromquelle mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (FI-Schutz) – z. B. Baustromverteiler
  • nur geeignete Lastaufnahmemittel: Ziegelpaletten, Kippkübel, Eimerträger
  • lose Lasten (z. B. Dachziegel) in geschlossenen Behältern mit Masche maximal 5 × 5 cm
  • Seilschlaff vermeiden
  • Personenbeförderung verboten
  • Aufzugsbahn nicht als Leiter verwenden

Obere und untere Ladestelle

  • obere Ladestelle über 2,00 m: Absturzsicherung erforderlich
  • führt die Bahn aufs Dach: Schutzzaun nur für Durchfahrt der Lastaufnahme unterbrechen (6)
  • bei Stillstand des Aufzugs Lücke im Schutzzaun schließen
  • besser: Bahn über durchgängigen Schutzzaun führen statt Lücke
  • untere Ladestelle: Bereich absperren – Zugang zum Be- und Entladen freilassen

Prüfungen

  • Art, Umfang und Frist nach Gefährdungsbeurteilung festlegen
  • vor Erstbenutzung an neuem Standort durch fachkundige Person prüfen
  • mindestens jährlich durch zur Prüfung befähigte Person (z. B. Sachverständiger)
  • Ergebnisse dokumentieren

Die Rolle des SiGeKo

Anlegeaufzüge betreffen Heben von Lasten, Ladeplätze in der Höhe und Gefahrenbereiche am Fuß der Bahn. Der SiGeKo plant Standorte und Absperrungen im SiGe-Plan.

  • Anlegeaufzüge in Gefährdungsbeurteilung und SiGe-Plan einbeziehen
  • Aufstellung, Lastgrenzen und Ladeplätze abstimmen
  • obere Ladestelle: Absturzsicherung und Schutzzaun-Lücke prüfen
  • untere Ladestelle: Gefahrenbereich absperren
  • Prüfnachweise und FI-geschützte Stromversorgung einfordern
  • Mängel (Überlast, offene Geländerlücke, fehlende Absperrung) dokumentieren

Häufige Fragen zu Anlegeaufzügen

Wie hoch darf die Last sein? Nach Neigung am Lastanzeiger – z. B. bei 60° oft nur 160 kg.

Dürfen Personen mitfahren? Nein – Personenbeförderung ist verboten.

Darf die Bahn als Leiter dienen? Nein.

Ab wann braucht die obere Ladestelle Absturzsicherung? Über 2,00 m Entladehöhe.

Was gilt bei der Geländerlücke auf dem Dach? Nur für Lastdurchfahrt – bei Stillstand schließen.

Was prüft der SiGeKo? Er koordiniert Standorte und Gefahrenbereiche; Aufstellung und Prüfung verantwortet der Arbeitgeber.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Wichtige Grundlagen für Anlegeaufzüge:

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • DGUV Regel 100-500 (Betrieb von Arbeitsmitteln)
  • BG Bau Baustein B 142 (Anlegeaufzüge)

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