Kurz erklärt: Bauaufzüge mit Personenbeförderung
Bauaufzüge mit Personenbeförderung transportieren Arbeitskräfte und gelegentlich Material vertikal an einem Mast entlang der Gebäudefassade. Sie sind von Lastenaufzügen ohne Personenzulassung klar zu unterscheiden.
Fehlende Sicherungsmaßnahmen bei Montage oder Demontage, mangelhafte Absturzsicherung an erhöhten Ladeplätzen sowie herabfallende Gegenstände bergen erhebliche Risiken. Defekte oder schlecht gewartete Übergänge an Haltestellen erhöhen Stolper- und Rutschgefahr.
Als überwachungsbedürftige Anlage unterliegen Bauaufzüge strengen Prüfanforderungen. Der SiGeKo koordiniert Standorte, Gefahrenbereiche und Schnittstellen im SiGe-Plan.
Gefährdungen
- Absturz bei fehlenden Sicherungsmaßnahmen während Montage oder Demontage
- Absturz bei unzureichender Absturzsicherung an erhöhten Lade- und Haltestellen
- Verletzungen durch herabfallende Gegenstände aus dem Fahrkorb oder von oberen Geschossen
- Stolper- und Rutschunfälle an defekten oder unzureichend gesicherten Übergängen
Aufstellung und Mastverankerung
Bauaufzüge stehen auf einer tragfähigen, standsicheren Unterlage. Montage und Demontage erfolgen ausschließlich nach der Betriebs- und Montageanweisung des Herstellers – einschließlich vorgeschriebener Montagefolge und Sicherungsmaßnahmen für Monteurinnen und Monteure, etwa persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz.
Der Mast ist in den festgelegten Abständen an tragfähigen Gebäudeteilen zu verankern. Die Verankerungspunkte (1) müssen die Kräfte des Betriebs und der Windlast sicher aufnehmen.
- Unterlage gegen Einsinken und Kippen absichern
- Montagefolge und Verankerungsabstände exakt einhalten
- Mast an festen Bauteilen verankern – nicht an provisorischen Konstruktionen
- Demontage mit denselben Sicherungsmaßnahmen wie die Montage planen
Betrieb und Haltestellen
An allen Haltestellen müssen sichere Übergänge zwischen Fahrkorb und Gebäude bestehen (2). Türen, Schiebetore oder Plattformen sind instand zu halten und dürfen keine Lücken oder Stolperkanten aufweisen.
- Stromversorgung nur über bauübliche Anschlusspunkte mit Schutzmaßnahmen – z. B. Baustromverteiler mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (FI-Schutz)
- Zugang zum Aufzugtrieb verschlossen halten – Bedienung nur durch beauftragte Personen
- beauftragte Personen müssen die Notabsenkung im Korb beherrschen
- täglich auf offensichtliche Mängel prüfen – vor Fahrtantritt
- Tragfähigkeit des Korbes nicht überschreiten; Kennzeichnung im Korb beachten
- Lasten im Korb gegen Kippen und Wegrollen sichern
Gefahrenbereich und herabfallende Gegenstände
- unteren Zugangsbereich absperren, wenn Personen gefährdet werden können
- bei Gefahr durch herabfallende Gegenstände Schutzdach am unteren Zugang vorsehen
- Gefahrenbereich deutlich kennzeichnen und Zugang regeln
- Materialtransport und Personenbeförderung getrennt organisieren, wenn möglich
Prüfungen und Dokumentation
Aufzugsanlagen gelten als überwachungsbedürftige Anlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Wiederkehrende Prüfungen führen zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) durch; die Ergebnisse werden im Prüfbuch dokumentiert und am Einsatzort bereitgehalten.
- Prüfbuch am Einsatzort bereithalten – für Behörden und SiGeKo einsehbar
- Mängel aus Prüfungen unverzüglich beheben, bevor weitergefahren wird
- Art, Umfang und Fristen in der Gefährdungsbeurteilung festlegen
| Prüfung | Wer | Wann |
|---|---|---|
| Erstprüfung / Inbetriebnahme | Zugelassene Überwachungsstelle | Vor der ersten Inbetriebnahme |
| Wiederkehrende Prüfung | Zugelassene Überwachungsstelle | Mindestens alle 2 Jahre |
| Prüfung nach Umsetzen | Zur Prüfung befähigte Person (z. B. Sachkundiger) | Nach jedem Aufstellen an neuer Baustelle |
| Zwischenprüfungen | Nach BetrSichV / Gefährdungsbeurteilung | Wenn erforderlich (z. B. nach Reparatur oder Schadensfall) |
Abgrenzung zu Lastenaufzügen
Anstell-, Anlege- und Schwenkarmaufzüge sind in der Regel nur für Lasten vorgesehen – Personenbeförderung ist dort verboten. Bauaufzüge mit Personenbeförderung sind konstruktiv und zulassungsrechtlich dafür ausgelegt und erfüllen zusätzliche Anforderungen an Korb, Fangvorrichtungen und Haltestellen.
- Personenbeförderung nur mit explizit dafür zugelassenen Bauaufzügen
- Lastenaufzüge nicht für Personentransport nutzen – auch nicht „nur kurz“
- Schnittstellen zwischen Personen- und Materialaufzügen im SiGe-Plan klären
Die Rolle des SiGeKo
Bauaufzüge mit Personenbeförderung betreffen vertikalen Personentransport, Mastverankerung an der Fassade und mehrere Haltestellen mit Übergängen. Der SiGeKo plant diese Schnittstellen frühzeitig.
- Bauaufzüge in Gefährdungsbeurteilung und SiGe-Plan einbeziehen
- Standort, Mastverankerung und Gefahrenbereich mit Tragwerksplanung abstimmen
- sichere Übergänge an allen Haltestellen im Baustellenverlauf prüfen
- Absperrungen, Schutzdächer und Verkehrsführung am Fußpunkt koordinieren
- Prüfbuch und Nachweise der ZÜS sowie Prüfung nach Umsetzen einfordern
- Mängel (fehlende Verankerung, defekte Übergänge, überfüllter Korb) dokumentieren
Häufige Fragen zu Bauaufzügen mit Personenbeförderung
Dürfen Personen in jedem Bauaufzug mitfahren? Nein – nur in Aufzügen, die ausdrücklich für Personenbeförderung zugelassen sind.
Wie oft muss ein Bauaufzug geprüft werden? Vor Erstinbetriebnahme und danach mindestens alle zwei Jahre durch eine zugelassene Überwachungsstelle; nach jedem Umsetzen zusätzlich vor Ort.
Wer darf den Aufzug bedienen? Nur unterwiesene und beauftragte Personen, die die Notabsenkung beherrschen und den Aufzug auf Mängel prüfen.
Was ist mit dem Mast? Er muss in den vom Hersteller vorgegebenen Abständen an festen Gebäudeteilen verankert sein.
Braucht der untere Zugang ein Schutzdach? Ja, wenn herabfallende Gegenstände Personen gefährden können.
Was prüft der SiGeKo? Er koordiniert Standorte und Gefahrenbereiche; Aufstellung, Betrieb und Prüfung verantwortet der Arbeitgeber bzw. Betreiber.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Wichtige Grundlagen für Bauaufzüge mit Personenbeförderung:
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – überwachungsbedürftige Anlagen
- DGUV Regel 100-500 (Betrieb von Arbeitsmitteln)
- DGUV Grundsatz 305-003 (Bauaufzüge mit Personenbeförderung)
- BG Bau Baustein B 145 (Bauaufzüge mit Personenbeförderung)
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