SiGeKo nach Bautätigkeitca. 4 Min. LesezeitStand: 12.05.2025

Dachöffnungen auf Baustellen: Lichtkuppeln, Abdeckung & SiGeKo

Ungesicherte Dachöffnungen und nicht durchsturzsichere Lichtkuppeln sind Absturzrisiken. Welche Abdeckungen, Netze und Absperrungen nötig sind und wann Verkehrswege 2 m Abstand brauchen.

Kurz erklärt: Öffnungen und Lichtkuppeln bei Dacharbeiten

Ungesicherte Öffnungen oder nicht durchsturzsichere Lichtkuppeln können zu Absturzunfällen führen. An Decken und Dachflächen müssen Einrichtungen gegen Absturz, Hineinfallen und Eintreten vorhanden sein.

Schutzmaßnahmen sind dreiteiliger Seitenschutz, tragfähige Abdeckungen, Latten oder Gitter, Schutznetze oder Absperrungen. Lichtkuppeln und Lichtbänder sind in der Regel nicht durchsturzsicher und brauchen besondere Sicherung.

Der SiGeKo plant Öffnungs- und Lichtkuppelphasen im SiGe-Plan – besonders Absturzschutz bis zur fallfesten Montage und Absperrung von Verkehrswegen.

Gefährdungen

  • Absturz durch ungesicherte Öffnungen in Decken und Dachflächen
  • Durchbruch nicht durchsturzsicherer Lichtkuppeln und Lichtbänder
  • Hineinfallen oder Eintreten in Dachaussparungen
  • Absturz an Rändern größerer Öffnungen ohne Absturzsicherung

Was gilt als Öffnung?

Ränder größerer Öffnungen gelten als Absturzkanten und sind durch Absturzsicherungen zu sichern. Betriebsanweisung erstellen und Beschäftigte unterweisen.

  • Öffnungen oder Aussparungen mit einer Fläche von höchstens 9 m²
  • längenbegrenzte Öffnungen, bei denen mindestens eine Kante höchstens 3,00 m lang ist

Schutzmaßnahmen an Öffnungen

Dachöffnungen und Lichtkuppeln: Schutznetz, Holzabdeckung, Gitter, Absperrung 2 m und Durchsturzsicher-Kennzeichnung.
Typische Sicherungen an Öffnungen und Lichtkuppeln im Überblick.
  • Absturz, Hineinfallen und Eintreten verhindern durch dreiteiligen Seitenschutz oder unbewegliche, tragfähige Abdeckung
  • Abdeckungen aus Brettern und Bohlen: mindestens Sortierung S10 oder MS10 nach DIN 4074-1
  • Hineinfallen in Dachöffnungen verhindern durch tragfähige Latten in höchstens 15 cm Abstand, Gitter in höchstens 15 cm × 15 cm Raster oder Schutznetze
  • Anfertigen und Arbeiten an Öffnungen nur unter Absturzsicherung

Tabelle 1: Zulässige Stützweiten für Holzabdeckungen

Für Abdeckungen aus Brettern und Bohlen bei Lasten bis 2,0 kN/m² gelten folgende maximale Stützweiten in Metern:

Brett-/Bohlenbreite (cm)Dicke 3,0 cm3,5 cm4,0 cm4,5 cm5,0 cm
201,251,501,752,252,50
24 und 281,251,752,252,502,75
Tabelle 1 – Stützweiten Holzabdeckungen (Auszug C 346)

Absperrungen an Öffnungen

  • Verkehrswege an ungesicherten Öffnungen fest in Abstand von mindestens 2,00 m absperren
  • Absperrungen mit Geländern, Ketten oder Seilen – Absperrbänder (Flatterbänder) nicht als Absperrung nutzen

Lichtkuppeln und Lichtbänder

Lichtkuppeln und Lichtbänder sind in der Regel nicht durchsturzsicher. Bauteile gelten nur als durchsturzsicher, wenn ihre Tragfähigkeit nachgewiesen ist.

  • Sicherung durch Seitenschutz, Schutzabdeckungen, Schutznetze, Absperrungen, durchsturzsichere Unterkonstruktionen oder PSAgA
  • Verkehrswege an ungesicherten Lichtkuppeln: fest in Abstand von mindestens 2,00 m absperren
  • Absperrungen mit Geländern, Ketten oder Seilen – keine Flatterbänder
  • Bauteile mit DGUV-Test-Zeichen und Kennzeichnung „Durchsturzsicher“ (z. B. BAU 17138) sind als durchsturzsicher anerkannt

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anzubieten (Angebotsvorsorge). Beratung durch den Betriebsarzt.

Die Rolle des SiGeKo

Dachöffnungen und Lichtkuppeln betreffen Absturzschutz, Verkehrswege und Montagephasen gleichzeitig. Der SiGeKo plant diese Themen frühzeitig im SiGe-Plan.

  • Öffnungen und Lichtkuppeln in Gefährdungsbeurteilung und SiGe-Plan einbeziehen
  • Absturzschutz bis zur fallfesten Montage mit ausführendem Gewerk abstimmen
  • auf Abdeckungen, Netze, Gitter und 2-m-Absperrungen achten
  • Schnittstellen zu parallelen Gewerken und Dacharbeitsphasen koordinieren
  • Mängel (fehlende Abdeckung, ungesicherte Lichtkuppel) dokumentieren

Häufige Fragen zu Dachöffnungen und Lichtkuppeln

Wann ist eine Öffnung sicherungspflichtig? Bei Fläche ≤ 9 m² oder mindestens einer Kante ≤ 3,00 m – größere Ränder als Absturzkanten sichern.

Was eignet sich als Abdeckung? Unbewegliche, tragfähige Bretter/Bohlen S10 oder MS10 – Stützweiten nach Tabelle 1.

Dürfen Schutznetze genutzt werden? Ja – als Alternative zu Latten oder Gittern zum Verhindern des Hineinfallens.

Sind Lichtkuppeln begehbar? In der Regel nein – nur mit Nachweis oder anerkannter Durchsturzsicher-Kennzeichnung.

Wie weit muss abgesperrt werden? Verkehrswege an ungesicherten Öffnungen/Lichtkuppeln: mindestens 2,00 m.

Was prüft der SiGeKo? Koordination und Absturzschutz – die Ausführung verantwortet das ausführende Unternehmen.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Wichtige Grundlagen für Dacharbeiten – Öffnungen und Lichtkuppeln:

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention)
  • DGUV Vorschrift 38 (Bauarbeiten)
  • ASR A1.8 (Verkehrswege)
  • ASR A2.1 (Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen)
  • DGUV Regel 101-038 (Bauarbeiten)
  • DGUV Information 201-054 (Dach-, Zimmerer- und Holzbauarbeiten)
  • DIN 4426 (Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege)
  • DIN 4074-1 (Sortierung von Holz nach Tragfähigkeit)
  • DGUV-Baustein C 346 (Dacharbeiten: Öffnungen und Lichtkuppeln)

Praxis: Höhenarbeit und Gerüst – SiGeKo-Koordination

Bei Themen wie „Dachöffnungen auf Baustellen“ koordiniert der SiGeKo in Köln und NRW Schnittstellen zwischen Gewerken: Wann steht Kollektivschutz, wer nutzt Übergänge, wie sind Wege und Absturzrisiken im SiGe-Plan verankert? In der Praxis entstehen Mängel an Übergangsfeldern – offene Öffnungen vor montiertem Seitenschutz oder parallele Arbeiten unterhalb ohne Absperrung.

Praxisfall Sanierung: Mehrere Nachunternehmer teilten sich Zugänge über dasselbe Gerüst mit unterschiedlichen Einweisungsständen. Der SiGeKo dokumentierte Mängel mit Frist, aktualisierte Wegeführung im SiGe-Plan und veranlasste abgestimmte Einweisung vor dem nächsten Gewerk.

Typische Folgen ungeklärter Schnittstellen: Stillstand nach Behördenbesuch, Nachrüstung von Schutzmaßnahmen, Verzögerung des Folgegewerks. Der SiGeKo priorisiert und protokolliert – die fachgerechte Ausführung obliegt dem ausführenden Unternehmen.

Grenzen und Hinweis

Der SiGeKo koordiniert übergreifende Sicherheitsmaßnahmen zu „Dachöffnungen auf Baustellen“ – er ersetzt nicht die Gefährdungsbeurteilung und Aufsicht des Gerüstbauers oder ausführenden Gewerks. Abgrenzung: Montageanweisung und Standsicherheit sind Gewerke-Verantwortung; SiGe-Plan und Begehung sind übergreifende Koordination nach RAB 30.

Kollektiver Absturzschutz hat Vorrang vor persönlicher Schutzausrüstung. Maßgeblich sind BaustellV, ASR A2.1 und die jeweiligen DGUV-Regeln – Einzelheiten sind gewerkspezifisch zu bewerten.

Hinweis: Dieser Ratgeber informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Projektbezogene Maßnahmen ergeben sich aus SiGe-Plan und Gefährdungsbeurteilung Ihres Vorhabens in Köln oder NRW.

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