Kurz erklärt: Schutznetze als Absturzschutz
Schutznetze (System S mit Randseil) fangen Personen auf, die von Trägern, Dachkonstruktionen oder Gerüsten abstürzen. Sie sind eine technische Schutzmaßnahme – bei Fallhöhen bis 2,00 m in das Netz sogar die bevorzugte Lösung gegen Absturz.
Voraussetzung sind geprüfte, unbeschädigte Netze mit Alterungsprüfung innerhalb von 12 Monaten, fachgerechte Aufhängung an tragfähigen Bauteilen, eingehaltene Fallhöhen und Freiraum unter dem Netz sowie dokumentierte Prüfung vor der ersten Nutzung.
Der SiGeKo koordiniert den Einsatz von Schutznetzen im Absturzschutzkonzept und achtet bei Begehungen auf Prüfprotokoll, Checkliste und ordnungsgemäße Montage.
Gefährdungen
- fehlende, beschädigte oder falsch aufgehängte Schutznetze
- fehlende Schutzmaßnahmen beim Aufhängen der Netze selbst
- Kollision mit Hindernissen unter dem Netz infolge Durchhang
- schwere Absturzunfälle bei unsachgemäßem Einsatz
Anforderungen an das Netz
- nur geprüfte, dauerhaft gekennzeichnete und unbeschädigte System-S-Netze mit Randseil verwenden
- Alterungsprüfung darf nicht älter als 12 Monate sein
- maximale Maschenweite: 10 cm
- Gebrauchsanleitung des Herstellers auf der Baustelle vorhalten
- Netz möglichst nah unter dem Arbeitsplatz aufhängen
Aufhängung und Anschlagpunkte
- Aufhängeseile gegen Aufdröseln sichern und vor Beschädigung durch scharfe Kanten schützen
- Netzdurchhang (f₀) und maximale Durchbiegung unter Last (f_max) berücksichtigen – Freiraum s unter dem Netz muss ausreichen
| Anforderung | Wert |
|---|---|
| Anschlag | nur an tragfähigen Bauteilen |
| Tragfähigkeit je Anschlagpunkt | mind. 6 kN (bei Verteilung auf Träger: 4/6/4 kN) |
| Abstand Aufhängepunkte | max. 2,50 m |
| Abstand Netz zu Gebäudekante | max. 30 cm |
| Einsträngiges Aufhängeseil (L) | Bruchlast ≥ 30 kN |
| Zweisträngiges Aufhängeseil (Z) | Bruchlast ≥ 15 kN |
Fallhöhe und Freiraum
Die maximale Fallhöhe in ein System-S-Netz darf 3,00 m nicht überschreiten. Bis zu einer Fallhöhe von 2,00 m gelten Schutznetze als technische Schutzmaßnahme. Die Durchbiegung hängt von Spannweite l und Fallhöhe H ab – bei H = 3 m und l = 9 m beträgt f_max etwa 3,65 m (nach Herstellerdiagramm).
- sicherstellen, dass die fallende Person keine Hindernisse unter dem Netz trifft
- bei geringer Höhe unter der Aufhängeebene (3–5 m): kürzeste Netzseite ≤ 7,50 m, Eigendurchhang f₀ < 3,5 % der kürzesten Seite, Fallhöhe bis Aufprall < 2,50 m
Netze verbinden und Montage
- mit Kupplungsseilen: Spalt zwischen Netzen < 100 mm, Verschiebung max. 100 mm
- ohne Kupplungsseile: Überlappung mindestens 2,00 m
- Monteure beim Auf- und Abbau mit PSA gegen Absturz sichern
Prüfung und Dokumentation
- nach Montage und vor Übergabe an die Nutzer: Prüfung durch zur Prüfung befähigte Person – Nachweis im Prüfprotokoll
- vor jeder Nutzung: Sicht- und Funktionsprüfung auf offensichtliche Mängel durch sachkundige Person – Nachweis in Checkliste
- nach Belastung durch Person oder Gegenstand: erneute Prüfung vor Wiedereinsatz
Die Rolle des SiGeKo
Schutznetze werden bei Hallenbau, Brückenbau und Dachkonstruktionen eingesetzt. Der SiGeKo stellt sicher, dass sie im Absturzschutzkonzept verankert sind und die Prüfdokumentation bei Begehungen vorliegt.
- Einsatz von Schutznetzen in SiGe-Plan und Absturzschutzkonzept berücksichtigen
- Prüfprotokoll nach Montage und Checklisten vor Nutzung einfordern
- Schnittstellen zu Gerüst, PSA und Dachschutzwänden abstimmen
- Mängel (beschädigtes Netz, fehlende Prüfung, zu große Fallhöhe) dokumentieren und nachverfolgen
Häufige Fragen zu Schutznetzen
Wie oft muss das Netz auf Alterung geprüft werden? Innerhalb der letzten 12 Monate.
Wie hoch darf der Sturz ins Netz sein? Maximal 3,00 m.
Wer prüft nach der Montage? Eine zur Prüfung befähigte Person – dokumentiert im Prüfprotokoll.
Was macht der SiGeKo? Er koordiniert das Konzept und prüft die Dokumentation; Montage und Betrieb verantworten die Unternehmen.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Wichtige Grundlagen für Schutznetze auf Baustellen:
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- DGUV Vorschrift 38 (Bauarbeiten)
- DGUV Regel 101-011 (Verwendung von Schutznetzen)
- DGUV Regel 112-198 (Benutzung von PSA gegen Absturz)
- DIN EN 1263-1 und DIN EN 1263-2 (Schutznetze)
- BG Bau Baustein B 102 (Schutznetze)
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