SiGeKo nach Bautätigkeitca. 3 Min. LesezeitStand: 21.05.2026

Steigleitern auf Baustellen: Steigschutz, Ruhebühnen & SiGeKo

Fest installierte Steigleitern erfordern Steigschutz, Ruhebühnen und klare Rettungskonzepte. Welche Anforderungen an Absturzsicherung, PSAgA und Prüfung gelten.

Kurz erklärt: Steigleitern als fester Zugang

Steigleitern sind fest installierte Sprossenleitern für den vertikalen Zugang – etwa an Schornsteinen, Silos oder Anlagen. Sie sind zulässig, wenn Treppen technisch nicht möglich sind und der Zugang in der Gefährdungsbeurteilung für gelegentliche Wartung durch wenige unterwiesene Beschäftigte vorgesehen ist.

Fehlende oder defekte Sicherungseinrichtungen und fehlende PSAgA-Nutzung bergen Absturzgefahr. Fehlende Ruhebühnen und mangelnde körperliche Eignung können zu Überlastung führen.

Der SiGeKo berücksichtigt Steigleitern im SiGe-Plan und prüft bei Begehungen Steigschutz, Rettungskonzept und Prüfnachweise.

Gefährdungen

  • Absturz bei fehlenden oder defekten Sicherungseinrichtungen
  • Absturz bei fehlender oder unsachgemäßer Nutzung von PSAgA
  • körperliche Überlastung durch fehlende Ruhebühnen
  • körperliche Überlastung bei mangelnder körperlicher Eignung

Einsatzvoraussetzungen

  • nur wenn Treppen technisch nicht möglich sind
  • Auswahl nach Gefährdungsbeurteilung für gelegentlichen Zugang (z. B. Wartung)
  • nur für kleine Zahl unterwiesener Beschäftigter
  • Rettungsmöglichkeit sicherstellen
  • fachgerechte Montage nach Herstellerangaben
  • korrosionsbeständige Materialien passend zu Betriebsbedingungen

Steigschutz und Absturzsicherung

Absturzsicherung ist erforderlich bei Absturzhöhen über 3 m (Zugang zu Maschinen) bzw. über 5 m (sonstiger Zugang). Steigschutzeinrichtungen oder Rückenschutz kommen in Betracht.

An Schornsteinen ist Steigschutz Pflicht – bevorzugt Schienen mit mitlaufenden Auffanggeräten. Stahlseile werden nicht empfohlen. Nach Einbau moderner Steigschutzeinrichtungen sind vorhandener Rückenschutz oder Ruhestufen zu entfernen.

Steigleitern: Steigschutz ab 3/5 m, Schiene mit Auffanggurt, Ruhebühnen, PSAgA ab 10 m, Rettungskonzept, Zutrittsschutz und Prüfung.
Einsatz, Steigschutz, Ruhebühnen, Rettung und Prüfung im Überblick.
  • bei Absturzhöhen über 10 m PSAgA Pflicht
  • Steigschutzschiene mindestens 1,10 m über höchster Standfläche
  • Gurtzeug nach DIN EN 361 mit vorderem Anschlagpunkt
  • bei Bedarf temporärer Steigschutz (z. B. Dreibein mit Seilwinde)

Ruhebühnen und besondere Bauformen

  • Einstiegsebenen gegen unbefugte Benutzung sichern
  • nur körperlich geeignete und unterwiesene Personen dürfen Steigschutz nutzen
BauformRuhebühnen-AbstandBesonderheiten
Rückenschutz, Maschinenzugangalle 6 mRuhebühnen erforderlich
Rückenschutz, sonstiger Zugangalle 10 mRuhebühnen erforderlich
Schienen-Steigschutzmax. 25 mRuhebühnen erforderlich
Schachtleiternalle 10 mkein Rückenschutz; Haltevorrichtung am Austritt
Ruhebühnen-Abstände und Besonderheiten nach Bauform der Steigleiter.

Rettung und Benutzung

  • Rettungsfähigkeit sicherstellen: 2-Personen-Regel, Rettungskonzept, Geräte und Übungen
  • vor Benutzung Sichtprüfung durch unterwiesenen Benutzer
  • PSAgA vor jeder Benutzung sichtprüfen
  • PSAgA mindestens alle 12 Monate durch qualifizierte Person prüfen lassen

Prüfungen

  • vor jeder Benutzung Sichtprüfung durch unterwiesenen Benutzer
  • regelmäßige wiederkehrende Prüfung der Steigleiter durch qualifizierte Person nach Gefährdungsbeurteilung
  • Ergebnisse dokumentieren
  • arbeitsmedizinische Vorsorge nach Gefährdungsbeurteilung mit Betriebsarzt abstimmen

Die Rolle des SiGeKo

Steigleitern betreffen feste Zugänge, Absturzsicherung und Rettung – oft an Schornsteinen, Silos oder Brücken. Der SiGeKo plant sie im SiGe-Plan und koordiniert Schnittstellen zu Anlagenbau und Wartung.

  • Steigleitern in Gefährdungsbeurteilung und SiGe-Plan einbeziehen
  • Steigschutz, Ruhebühnen und Zutrittsschutz bei Begehungen prüfen
  • Rettungskonzept und PSAgA-Nachweise einfordern
  • Prüfprotokolle und Unterweisungsnachweise kontrollieren
  • Mängel (fehlender Steigschutz, defekte Schiene, fehlende Ruhebühnen) dokumentieren

Häufige Fragen zu Steigleitern

Wann sind Steigleitern zulässig? Wenn Treppen technisch nicht möglich sind und der Zugang in der GefB für gelegentliche Wartung vorgesehen ist.

Ab wann braucht es Steigschutz? Über 3 m bei Maschinenzugang, über 5 m bei sonstigem Zugang; an Schornsteinen immer.

Wann ist PSAgA Pflicht? Bei Absturzhöhen über 10 m.

Wie weit dürfen Ruhebühnen auseinander liegen? Je nach Bauform 6 m, 10 m oder maximal 25 m.

Wer darf Steigleitern benutzen? Nur körperlich geeignete, unterwiesene Beschäftigte.

Was prüft der SiGeKo? Er koordiniert Planung und Nachweise; Montage und Prüfung verantwortet der Arbeitgeber bzw. Anlagenbetreiber.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Wichtige Grundlagen für Steigleitern:

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • ASR A 1.8
  • DGUV Vorschrift 38
  • DGUV Regel 101-038 (Bauarbeiten)
  • DGUV Regel 112-198 (Benutzung von PSAgA)
  • DGUV Regel 112-199 (Rettung aus Höhen und Tiefen mit PSAgA)
  • DGUV Information 208-032
  • DGUV Information 201-014 (Nachrüstung von Steigschutzeinrichtungen)
  • DIN 18799
  • DIN EN ISO 14122-4
  • DIN EN 361
  • BG Bau Baustein B 133 (Steigleitern)

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